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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
18.11.2013

Unterhalt für die Eltern - Das Schonvermögen wurde ausgeweitet

Im August 2013 hat der Bundesgerichtshof weiter den Umgang des sog. Schonvermögens konkretisiert. Unter Schonvermögen versteht man den Betrag, den ein Unterhaltspflichtiger  wegen seiner eigenen wirtschaftlichen Absicherung nicht antasten muss, um seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Eltern zu erfüllen.

Bevor sich die Rechtsprechung mit dieser Frage intensiver auseinandergesetzt hat, wurden für das Schonvermögen zumeist nur relativ geringe pauschale Beträge in Ansatz gebracht. Die seinerzeit genannten Beträge variierten zwischen 4.000 Euro und 30.000 Euro.
Die inzwischen ausgebildete und den maßgeblichen rahmensetzende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Elternunterhalt ermittelt das Schonvermögen anhand der Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist das von der Rechtsordnung gebilligte Bedürfnis eines Unterhaltspflichtigen, eine angemessene Altersvorsorge zu betreiben. Nicht zuletzt kommt diese Billigung durch Gesetze zur privaten Altersvorsorge zum Ausdruck (zum Beispiel Riester-Rente). Damit soll es auch unterhaltspflichtigen Kindern ermöglicht werden, eine spürbare und dauerhafte Senkung ihres Lebensstandards im Alter zu vermeiden.

Demnach muss ein Unterhaltsverpflichteter Vermögen für den Unterhalt seiner Eltern nicht einsetzen, soweit es fünf Prozent seines aktuellen Jahresbruttoeinkommens bezogen auf die gesamte Dauer seiner Erbtätigkeit nicht übersteigen. Dem so ermittelten Betrag sind auch noch Zinserträge in Höhe von vier Prozent hinzuzusetzen.

Den Betrag dieses Schonvermögen zu errechnen ist aufwändig , aber lohnend. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann hier wertvolle Stellung geben.
Daneben hat ein unterhaltspflichtiges Kind ein Recht darauf, seinen Lebensmittelpunkt für sich und seine Familie zu erhalten.
Deshalb muss ein Kind eine in seinem Eigentum stehende und selbst bewohnte Immobilie (Haus, Eigentumswohnungen) nicht beleihen oder verkaufen, um Unterhalt seiner Eltern leisten zu können.

Für unvorhergesehene Fälle gewährt der Bundesgerichtshof zu guter Letzt auch noch einen "Notgroschen" in Höhe von 6500 Euro.
Aufgrund dieser Rechtsprechung dürften Kinder kaum noch ihr Vermögen antasten müssen, um ihren Eltern Unterhalt leisten zu können.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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