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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen

Rechtsanwaltsgebühren im Erbrecht

Die außergerichtliche Gebührenermittlung

In dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist gesetzlich geregelt, nach welchen Grundsätzen ein Rechtsanwalt die Gebühren für seine Tätigkeit zu bemessen hat. Der Anwalt kann die Gebühr aus einem Rahmen von 0,1 bis 2,5 je nach Art der Tätigkeit und nach billigem Ermessen bestimmen. Für die Bestimmung des Gebührenrahmens sind die folgenden Umstände maßgebend: 

  1. Die konkrete Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten 
  2. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit 
  3. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Mandanten 

Nachdem der Gebührenrahmen ermittelt worden ist, wird auf der Grundlage des sogenannten Gegenstandswerts die Höhe der Gebühr aus der nachstehenden Gebührentabelle entnommen. Die Gebührentabelle enthält nur beispielhaft die sich ergebenden Gebühren für bestimmte Gebührensätze.
In der Gebührentabelle ist von oben nach unten in der linken Spalte der Gegenstandswert abzulesen. Von links nach rechts sind die Gebührenfaktoren abzulesen, wonach sich die Höhe der Gebühr bestimmt. Hier ist außerdem zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Gebühren zu unterscheiden.

Das wirtschaftliche Interesse ist maßgebend

Der Streitwert bestimmt sich aus dem Vermögenswert, um den konkret gestritten wird, beispielsweise der Wert des Anteils an einem Erbe, die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs, der Wert eines Vermächtnisses oder auch der Wert des gesamten Nachlasses.
Maßgebend ist insoweit zunächst der Wert, den der Mandant benennt, beispielsweise welche Zahlung er erwartet, unabhängig davon, ob dieser später auch realisiert werden kann. Ist der spätere Anspruch höher, ist dieser Wert maßgebend. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn der Anwalt beauftragt wurde, Ansprüche abzuwehren. Hier ist der durch die Gegenseite geltend gemachte Anspruch maßgebend, unabhängig davon, ob er dem Grunde oder der Höhe nach überhaupt besteht.
Je höher der Streitwert einer Angelegenheit ist, desto höher ist auch das Risiko des Anwaltes für eine Haftung aus seiner Tätigkeit, so dass sich auch daraus die Notwendigkeit ergibt, die Gebühren streitwertabhängig zu bestimmen.
Die Tätigkeit des Anwaltes kann im außergerichtlichen Bereich in einer Beratung (sog. Beratungsgebühr) oder in einer Tätigkeit gegenüber einer dritten Person liegen (sog. Geschäftsgebühr). 

Gebühr für eine erste Beratung ist der Höhe nach begrenzt

Für eine Erstberatung ist eine Höchstgebühr von max. 190,00 € netto und für eine Mehrfachberatung eine Gebühr von max. 250,00 € netto gesetzlich festgeschrieben. Diese Gebühren darf der Rechtsanwalt nicht überschreiten, jedoch kann er nach billigem Ermessen diesen Betrag unterschreiten. 

Gebührenrahmen für die außergerichtliche Tätigkeit

Der Gebührenrahmen bei einer Tätigkeit gegenüber Dritten reicht von 0,5 bis 2,5.
Im allgemeinen Zivilrecht entsteht in der Regel eine Geschäftsgebühr für einen Fall mittlerer Schwierigkeit und Bedeutung von 1,5.
Bei schwierigeren, umfangreicheren und für den Mandanten sehr wichtigen Angelegenheiten kann die Gebühr bis zu 2,5 betragen.

Pauschale Abgeltung des Arbeitsaufwandes

Mit dieser Gebühr ist der gesamte Schriftverkehr, unabhängig von der Anzahl der geschriebenen Briefe, abgegolten, sofern die Korrespondenz nicht überdurchschnittlich umfangreich ist.
Wird der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt, erhöht sich die Geschäftsgebühr um jeweils 0,3 der in Ansatz gebrachten Geschäftsgebühr.

Eine Einigung löst eine gesonderte Gebühr aus

Wenn die Angelegenheit durch eine einvernehmliche Einigung der Beteiligten erledigt wird, entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5. Durch eine Einigung werden im Interesse beider Seiten oft weitere Kosten (Gerichtskosten/ Sachverständigenkosten/ Kosten für Zeugen) vermieden, die ein Rechtsstreit, dessen Ausgang nicht selten wegen einer unklaren Beweislage offen ist, verursachen kann.
Das gilt umso mehr, als in diesen Fällen oft auch nach Durchführung eines Rechtstreites eine Einigung getroffen wird, durch die ebenfalls eine Einigungsgebühr, allerdings in Höhe von 1,0, auslöst wird.
Es sollte immer das Bestreben sein, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, die zum Einen die Kosten erhöhen und zum Anderen alle Beteiligten sehr belasten können.

Es ist daher oft sinnvoll, streitige Themen persönlich mit der Gegenseite zu besprechen und auf eine vergleichsweise Einigung hinzuwirken. Wenn durch eine Besprechung mit der Gegenseite ein bereits angekündigtes gerichtliches Verfahren abgewendet werden kann entsteht auch außergerichtlich eine Terminsgebühr mit einem Gebührenfaktor von 1,2. 

Diese Rechtsgebiet betreut für Sie:

Joachim Mohr

Joachim Mohr

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator

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