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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
24.11.2013

Nur wer dabei ist, bekommt auch was!

Seit längerer Zeit hatte sich die Geschäftsleitung eines Handelsunternehmens mit 1000 Mitarbeitern überlegt, wie Sie Betriebsfeiern attraktiver gestalten können, um den sinkenden Teilnehmerzahlen entgegenzuwirken. Daher entschlossen Sie sich, bei der diesjährigen Weihnachtsfeier an alle teilnehmenden Mitarbeiter ein iPad mini im Wert von EUR 400,00 zu verschenken.

Alle anderen Mitarbeiter erhielten nichts, was einem Arbeitnehmer nicht passte. Er klagte, gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht, vor dem Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 18.10.2013, AZ.: 3 Ca 1819/13) und verlor. 

Das Gericht stellte sich auf die Seite des spendabelen Arbeitgebers. Das Gericht sah die Überraschung des Arbeitgebers als freiwilliges Engagement zur Belohnung außerhalb der Arbeitszeit an. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei. Bei solchen Zuwendungen besteht eine Berechtigung, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln. Es muss nur das Ziel verfolgt werden, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten um die Mitarbeiter zu motivieren.

 


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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