Unterhalt über die Düsseldorfer Tabelle hinaus
Reichen 1.500,00 € pro Kind und Monat zum Leben aus?
Mit dieser Frage hatte sich das OLG Frankfurt (Beschluss vom 12.07.2013 - 4 UF 265/12) zu beschäftigen. In dem Fall hatte eine Mutter nach einer Scheidung für die beiden von ihr betreuten minderjährigen Kinder (5 und 10 Jahre alt) vom Vater einen monatlichen Unterhalt pro Kind in Höhe von 2884, 84 € und 2917,00 € verlangt.
Eltern waren gut situiert
Die Eltern haben in gehobenen Verhältnissen gelebt. Die Mutter hatte Ihr Vermögen mit mindestens 300.000,00 € und der Vater mit 2 bis 3 Millionen angegeben. Die Mutter hatte krankheitsbedingt kein Einkommen, der Vater hatte ursprünglich erklärt, er sei unbegrenzt zur Zahlung von Unterhalt in der Lage, so dass er nicht verpflichtet war, konkrete Angaben zu seinem Einkommen zu machen.
Grundsatz: Düsseldorfer Tabelle ist maßgeblich
In der Regel bemessen sich Unterhaltsansprüche von Kindern nach der sog. Düsseldorfer Tabelle. Die Höhe des sich daraus ergebenden Unterhaltsanspruchs für Kinder hängt zum einen vom Alter und zum anderen vom Einkommen des zur Zahlung des unterhaltsverpflichteten Elternteils ab, hier des Vaters.
Aktuell ist die höchste Zahlungsverpflichtung nach der Tabelle bei einem Nettoeinkommen in Höhe von mehr als 5000,00 € für ein fünfjähriges Kind 508,00 Euro und für ein zehnjähriges Kind 583,00 €. Die Unterhaltsforderung der Mutter lag also rund 2300,00 Euro darüber.
Mehr Unterhalt, bei gehobenem Lebensstil
Die Verpflichtung mehr als die vorstehenden Beträge zu zahlen besteht dann, wenn der gesamte Unterhaltsbedarf eines Kindes nach dem für seine Familie üblichen Lebensstil in der Vergangenheit daraus nicht gedeckt werden können. Bloßer Luxus ist allerdings nicht weiter zu finanzieren
Diesen Umstand hat das Oberlandesgericht bejaht. Folgende Positionen waren aus Sicht des Gerichtes (etwas vereinfacht dargestellt) jeweils für jedes Kind zu Recht beansprucht worden:
- erhöhte Wohnkosten 130,00 €
- Tierhaltungskosten 30,00
- Fußball, Ballett, Tennis, Malunterricht - Kursgebühren/Material/Sportbekleidung 150,00 €
- Schulgeld 300,00 €
- private Krankenversicherung 146,00 €
- Fahrtkosten zur Schule 50,00 €
Die Gesamtsumme aus Tabellenunterhalt zzgl. darüber hinausgehender Bedarf beträgt rund 1359,00
Für unbegründet hielt das Gericht beispielsweise die nachfolgenden verlangten Beträge, weil deren Anfall nicht plausibel dargelegt werden konnten:
- Weitere Wohnkosten in Höhe von 160,00 €
- Urlaube pro Kind und Monat 105,00
- Handykosten 30,00 €
- Bücher/Zeitschriften pro Kind 81,61 €
- Geschenke an die Kinder 337,00 €
- Kindernachmittage / Tageszeitvertreib einschließlich DVD-Kauf/Leihe 55,00 €
Diese Positionen fallen nach der Lebenserfahrung aber an. Daher hat das das Gericht den Unterhaltsanspruch aufgrund einer Schätzung auf einen Betrag in Höhe von 1.500,00 € aufgerundet.
Damit sollte ein Kind einen Monat klar kommen können.
Da der Vater in der Zeit von November 2010 bis Juni 2013 nur einen Teil dieses Unterhaltbetrages gedeckt hatte, waren Unterhaltsrückstände in Höhe von 21.072,00 und 24.747,00 € zu zahlen.
Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator
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