nach oben
Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
02.06.2014
Innovationen sind hier fehl am Platz

Ein Testament wirksam erstellen

Audiodatei abspielen

Der Gesetzgeber wollte die Anforderungen an die Formalien eines Testamentes so gering wie möglich halten, damit jeder formal in der Lage ist, dieses selbst und ohne Hilfe Dritter zu errichten. Dennoch werden immer wieder Testamente verfasst, die unwirksam sind.

Ein Testament wirksam erstellen

Anforderungen an ein selbst erstelltes Testament

Ein Testament muss lediglich vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich niedergelegt und unterschrieben sein. Die Handschrift dient der Absicherung, dass zweifelsfrei feststellgestellt werden kann, wer das Testament verfasst hat, nämlich die verstorbene Person. Das erscheint erst einmal klar und einfach.

Problematisch ist heute aber möglicherweise die Tatsache, dass immer weniger mit der Hand geschrieben wird. Die Handschrift ist weitgehend von der Maschinen-/Computerschrift verdrängt worden. Ein maschinenschriftlich niedergelegtes Testament ist aber unwirksam, auch wenn es mit der Hand unterschrieben wird.

Auch Aufkleber sind als Gestaltungsmittel nicht geeignet

Der eine oder andere kommt aber auch auf innovativere Ideen, ein Testament niederzulegen, (siehe den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 8.10.2013 – 2W 80/13). Hier hatte der Erblasser eine Postkarte genommen und darauf zwei Aufkleber nebeneinander aufgebracht. Ein Aufkleber enthielt den Text „V... ist meine Haupterbin“. Es war nur der Vorname einer Person genannt worden. Der zweite Aufkleber wies die Initialen des Erblassers sowie ein Datum aus. Das wars!

Die als Haupterbin bezeichnete Person hatte beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweisen sollte. Der Antrag wurde jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass das Testament nicht die gesetzlich erforderlichen Formalien erfülle und damit unwirksam sei.

Initialen keine Unterschrift

Die Entscheidung wurde hauptsächlich darauf gestützt, dass auf dem Testament eine Unterschrift des Erblassers gefehlt hat, mit der eine beabsichtigte Erbeinsetzung formgerecht bestätigt worden wäre. Die Initialen in dem zweiten Aufkleber würden wären keine Unterschrift. Zudem schlossen die Initialen die mögliche Erbeinsetzung in dem Aufkleber links nicht unten ab.

Zweifel am Testierwillen

Des Weiteren hatte das Gericht Bedenken, dass der Erblasser mit der Karte überhaupt ein Testament errichten wollte. Es wies in seiner Begründung darauf hin, dass die Karte keine Überschrift hatte, die darauf deutete, dass ein Testament folgen solle, wie zum Beispiel „Letzter Wille“, „Letztwillige Verfügung“ oder „Testament“.

Auch der Begriff Haupterbe lege nahe, dass neben der so bezeichneten Person noch weitere Personen bedacht werden sollten, eben Erben, die dann nicht Haupterben wären. Solche gingen aber aus der Karte nicht hervor. Nicht zuletzt sei durch die Verwendung von Aufklebern nicht sicherstellt, dass eine jederzeitige Manipulation des Inhaltes der Karte durch Austausch erfolge könne. Daraus ließen sich sogar Zweifel an der persönlichen Errichtung des Testamentes ableiten. Das Testament war deshalb unwirksam mit der Folge, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.

Die mit ihrem Vornamen bezeichnete Person, eine Bekannte des Erblassers, ist leer ausgegangen.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



← zurück
Diese Website nutzt Cookies, um die bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Mehr Informationen