Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten
Zur Minderung von Pflichtteilsansprüchen wegen Kosten der Grabpflege
Grabpflegekosten sind in der Praxis immer wieder ein Streitpunkt. Aufgrund der langen Liegedauer
ergeben sich für die Pflege eines Grabes durchaus nennenswerte Kosten.
Grabpflege zählt nicht zur Beerdigung
Im Rahmen der Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen stellt sich deshalb immer wieder die
Frage, ob diese Kosten genauso wie die im Zusammenhang mit der Beerdigung
anfallenden Kosten als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen sind und
damit etwaige Pflichtteilsansprüche mindern. Nach ganz überwiegender Auffassung
in der Rechtsprechung ist dies jedoch nicht der Fall. Demnach ist eine
Beerdigung mit der erstmaligen Herstellung einer Grabstätte abgeschlossen.
Nicht das Recht, sondern die guten Sitten verpflichten
Die Grabpflege stelle keine rechtliche sondern nur eine sittliche Pflicht der nahen Angehörigen
dar. Das Oberlandesgericht Köln hat in dem Zusammenhang in einem erst kürzlich
veröffentlichten Beschluss vom 21.11.2014 (Az.: 20 W 94/13) klargestellt, dass
sich auch aus der Tatsache, dass Grabpflegekosten erbschaftsteuerlich abziehbar
seien nichts anderes ergebe. Dieser in dem Zusammenhang gegebene
Abzugsfähigkeit stehe keine rechtliche Verpflichtung des Erben zur
Kostentragung gegenüber.
Ebenso wenig könne das Argument mit Erfolg ins Feld geführt werden, dass sich die
Verpflichtung eine Grabstätte in ordnungsgemäßem Zustand zu halten aus dem
öffentlichen Recht ergebe.
Grabpflegevertrag oder testamentarische Verpflichtung können helfen
Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn die verstorbene Person bereits
lebzeitig einen Grabpflegevertrag und damit eine Nachlassverzeichnis selbst
begründet hat. Zudem sind die Kosten der Grabpflege
nachlasswertmindernd und damit den Pflichtteil mindernd zu berücksichtigen,
wenn die verstorbene Person die Erben testamentarisch ausdrücklich verpflichtet
hat, die Grabpflege durchzuführen. Dies wird bei der Testamentsgestaltung
häufig übersehen.
Tipp vom Erbrechtsexperten:
Bestimmen Sie in einem Testament immer, wer verpflichtet sein soll, die Grabpflege
durchzuführen. Nennen Sie in dem Zusammenhang auch den Umfang der Grabpflege,
den Sie erwarten, damit daraus die notwendigen Grabpflegekosten abgeleitet
werden können.
Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator
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