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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
20.01.2016
Tötung auf Verlangen oder minderschwerer Fall des Totschlags

Erbunwürdig durch Sterbehilfe?

Nahe Angehörige vollständig von der Erbfolge auszuschließen, ist schwierig. Im Regelfall bleibt ihnen der gesetzliche Pflichtteil. Dies gilt im Grundsatz auch bei schwierigen, ja zerrütteten familiären Verhältnissen. In besonderen Ausnahmefällen – etwa dann, wenn der Erbe den Erblasser getötet hat –  kann der Erbe seine Rechtsstellung aber rückwirkend verlieren. Ob ein solcher Fall sogenannter Erbunwürdigkeit auch bei Sterbehilfe vorliegt, ist problematisch.

Grundlagen der Erbunwürdigkeit

Was unter Erbunwürdigkeit zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber in § 2339 BGB festgelegt. Danach ist erbunwürdig, wer

-          den Erblasser vorsätzlich getötet oder zu töten versucht hat

-          den Erblasser in einen Zustand der Testierunfähigkeit versetzt hat

-          den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zur Errichtung oder Aufhebung eines Testament gebracht hat

-          ein Testament des Erblassers gefälscht hat.

Liegt ein solcher Erbunwürdigkeitsgrund vor, tritt die Erbunwürdigkeit aber nicht automatisch ein. Sie muss vielmehr von einem Erben klageweise (§§ 2340, 2342 BGB) geltend gemacht werden, der von der Erbunwürdigkeit profitieren würde (§ 2341 BGB).

Die angerufenen Gerichte entscheiden in diesen Fällen nach dem „Alles-oder-nichts-Prinzip“: Wird ein Erbunwürdigkeitsgrund bejaht, verliert der Erbunwürdige rückwirkend (§ 2344 BGB) seine Erbenstellung. Eine besondere Einzelfallbetrachtung erfolgt nicht.

Ausnahme: (Vorweggenommene) Verzeihung

Der Erbunwürdige bleibt jedoch Erbe, wenn ihm der Erblasser verziehen hat (§ 2343 BGB). Eine solche Verzeihung kann vom Erblasser nach herrschender Meinung auch vorweggenommen werden, wenn die Verwirklichung des Erbunwürdigkeitsgrundes dem mutmaßlichen oder wirklichen Willen des Erblassers entsprach. Zu denken ist hier grundsätzlich auch an Fälle der Sterbehilfe. Dass gerade hier die Rechtslage aber sehr komplex ist, zeigt der nachfolgende Fall:

Erbunwürdig durch Sterbehilfe?

Anfang 2012 versuchte ein älterer Mann seine schon mehr als 10 Jahren kommunikationsunfähige und wachkomatöse Ehefrau zu töten. Mit der schweren Situation völlig überfordert und hochgradig depressiv sah er keine andere Möglichkeit seine Frau aus dieser „unwürdigen Lage“ zu befreien. Zur Durchführung seines Plans durchtrennte er den Plastikschlauch ihrer Magensonde, über die sie mit Nahrung, Flüssigkeit und Medikamenten versorgt wurde. Entgegen seinem ausdrücklichen Willen wurde die Verbindung aber erneuert.

Die Ehefrau verstarb einen Monat später an einer Lungenentzündung – ohne erkennbaren Zusammenhang mit der Tat ihres Manns. Dieser wurde wegen versuchten Totschlags in einem minderschweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt (§§ 212, 213, 21, 22, 23 StGB).

Der gemeinsame Sohn der Eheleute beantragte, seinen Vater als Erben der verstorbenen Mutter, für erbunwürdig zu erklären. Das angerufene Landgericht Gießen bejahte die Erbunwürdigkeit. Vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main wurde die Erbunwürdigkeit dagegen verneint. Der BGH bestätigte schließlich die landgerichtliche Rechtsauffassung (Urteil vom 11.03.2015 – Az. IV ZR 400/14).

Tötung auf Verlangen oder minderschwerer Fall des Totschlags

Nach Auffassung des BGH stellt – ausweislich des insoweit sehr engen Wortlauts von § 2339 I Nr. 1 BGB – jede (versuchte) vorsätzliche Tötung des Erblassers einen Erbunwürdigkeitsgrund dar.  Für einen minderschweren Fall, wie ihn hier der Ehemann verwirklicht hat, gelte nichts anderes. Denn für eine Einzelfallbetrachtung sei hier kein Platz.

Einzig bei einer Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) sei eine Erbunwürdigkeit zu verneinen. Denn in dem Tötungsverlangen sei eine vorweggenommene Verzeihung (§ 2343 BGB) zu erblicken. Für eine Tötung auf Verlangen fehle es jedoch an einem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Einverständnis der Ehefrau. Diese habe einen Todeswillen weder schriftlich (bspw. in einer Patientenverfügung) noch mündlich geäußert. Die Ermittlung ihres mutmaßlichen Willens sei nicht mehr möglich gewesen.

Fazit des Fachanwalts für Erbrecht Joachim Mohr

Für die Rechtspraxis bedeutet die sehr strenge und formale Betrachtungsweise des höchsten deutschen Zivilgerichts Rechtssicherheit: Unabhängig von einer etwaigen Strafbarkeit der Sterbehilfe führt diese nur zur Erbunwürdigkeit, wenn der Erblasser seinen Todeswillen weder schriftlich noch mündlich nachweisbar geäußert hat. Um unangenehme Konsequenzen für den Erben zu vermeiden, empfiehlt es sich diesen Willen entweder in einer Patientenverfügung ausdrücklich niederzulegen oder ihn zumindest einer breiteren Öffentlichkeit gegenüber bekannt zu machen. 


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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