Auf den Hund gekommen
Verbleib des Familienhundes nach der Scheidung
Der Hund ist nicht nur der beste Freund des Menschen sondern gleichzeitig Hausrat im Sinne von § 1361 a BGB.
Ausgangsfall
In dem vom OLG Oldenburg zu entscheidenden Fall (11 WF 151/18) begehrte die Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für die gerichtliche Durchsetzung der Herausgabe des gemeinsamen Hundes. Innerhalb dieser Vorfrage entschied das Gericht über dessen Verbleib. Das OLG stellte dabei fest, dass der Hausrat nach einer Scheidung nach Billigkeit aufzuteilen sei. Hierbei müsse dennoch berücksichtigt werden, dass es sich um ein Lebewesen handele.
Entscheidung
Nach der Trennung des Paares im Jahr 2016 behielt der Ehemann den Hund bei sich. Dies müsse vor dem Hintergrund, dass Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen laut dem Gericht bei der Frage des Verbleibs des Tieres berücksichtigt werden. Maßgeblich sei daher, wer sich in der Vergangenheit besonders um den Hund in Form von Pflege und Beschäftigung gekümmert habe. Unabhängig davon, ob der andere Teil mehr Zeit für das Tier während der Ehe aufgewendet habe, entspräche eine Trennung von dem Ehemann nicht dem Wohl des Hundes, da dieser inzwischen 2,5 Jahre beim Ehemann lebe und eine Bindung zu ihm aufgebaut habe. Letztlich bleibe das Herausgabeverlangen der Antragstellerin erfolglos.
Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator
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