Trotz neuer Partnerschaft
Mutter behält Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater
Die unverheirateten Eltern haben sich bereits vor der Geburt ihres Kindes getrennt. Das Kind lebt bei der Mutter und wird von ihr betreut. Vor der Geburt arbeitete diese als Bankangestellte und verdiente 2.800 Euro netto, während der Kindesvater ein Nettoeinkommen in Höhe von 4.800 Euro netto aufwies. Seit dem 14. Lebensmonat des Kindes nahm die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder zu 50% auf, ab dem 26. Lebensmonat arbeitete sie bereits in Vollzeit. Ihr vorheriges Nettoeinkommen konnte sie nun nicht mehr erzielen.
Der Kindesvater hatte der Mutter zunächst Betreuungsunterhalt gezahlt, diesen jedoch aufgrund der Erwerbstätigkeit seiner Ex-Partnerin auf 215 Euro reduziert.
Die Mutter erhob hiergegen den Einwand, dass ihre Erwerbstätigkeit überobligatorisch sei und deshalb gerade nicht voll angerechnet werden könne. Das Amtsgericht hatte der Mutter teilweise Recht gegeben. Nun macht sie vorm OLG Frankfurt am Main weitere Unterhaltsansprüche geltend.
Keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
Das OLG Frankfurt am Main hatte zugunsten der Mutter entschieden (2 UF 273/17). Eine neue Partnerschaft und die damit verbundene gemeinsame Haushaltsführung führten - entgegen dem diesbezüglichen Einwand des Vaters - nicht zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Mutter gegen den Kindesvater.
Keine Gleichstellung von nichtehelicher und ehelicher Mutter
Die unverheiratete Mutter könne nicht mit einer ehelichen gleichgestellt werden. Im Gegensatz zur ehelichen Mutter könne sie nämlich beispielsweise keinen Altersvorsorgeunterhalt verlangen. Auch bestehe keine Möglichkeit, einen Ausgleich für berufliche Nachteile zu erhalten.
„Einfache“ Unbilligkeit, die zur Verwirkung eines Anspruchs bei verheirateten Eltern führen kann, könne daher nicht zur Verwirkung bei unehelichen Eltern ausreichen. Dies wird damit begründet, dass dem der Gedanke der ehelichen Solidarität zugrunde liegt. Da diese bei nichtehelichen Paaren jedoch nicht bestehe, könne hiervon auch keine Abkehr durch Eingehung einer neuen Partnerschaft erfolgen.
Maßstab der Verwirkung: „Grobe Unbilligkeit“
Vorstehendes führt folglich dazu, dass eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs an § 1611 BGB gemessen wird. Hierfür ist eine „grobe“ Unbilligkeit erforderlich. Die Eingehung einer neuen Partnerschaft sei laut dem Gericht hierfür aber nicht ausreichend.
Eingeschränkte Anrechnung von Einkünften der Mutter
Das Gericht stellte schließlich fest, dass die Einkünfte der Mutter nur sehr eingeschränkt auf ihren Anspruch anzurechnen seien, da sie in den ersten drei Lebensjahren des Kindes gar nicht verpflichtet gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hingegen träfe den Vater vor dem Hintergrund des Halbteilungsgrundsatzes aber auch nur eine begrenzte Unterhaltspflicht, da der Anspruch einer nichtehelichen Mutter den einer ehelichen nicht übersteigen dürfe.
Nunmehr bleibt abzuwarten, ob es bei dieser Entscheidung bleibt. Das OLG hat die Beschwerde aufgrund weiterer Rechtsfragen für den Bundesgerichtshof zugelassen.
Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator
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