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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
12.06.2019
Nach der Scheidung

Zum Umgangsrecht mit dem Haustier

Mal wieder stand der geliebte Vierbeiner im Mittelpunkt einer gerichtlichen Entscheidung. Nachdem sich bereits das OLG Oldenburg (11 WF 151/18) mit dem Verbleib des Familienhundes nach einer Scheidung auseinandersetzte, hatte das OLG Stuttgart (18 UF 57/19) nun über das Bestehen eines Umgangsrechts mit dem Haustier nach einer Scheidung zu entscheiden.

 

Streit um Labradorhündin

Die Geschiedenen stritten um eine Labradorhündin, die die Partner noch vor ihrer Eheschließung erworben hatten. Die Übergabe der der Hündin mitsamt aller dazugehörigen Papiere im Jahr 2012 erfolgte jedoch an den Ehemann. Dieser entrichtete auch eine Schutzgebühr in Höhe von 450 Euro und wurde letztlich rechtlicher Eigentümer des Tieres. Nachdem sich die Eheleute im April 2016 trennten, verblieb die Hündin im Haus des Mannes.

Die Antragstellerin verlangte nunmehr die Herausgabe der Hündin sowie ein regelmäßiges Umgangsrecht. Im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung hatten die Ehegatten jedenfalls eine Umgangsregelung über das Haustier dahingehend getroffen, dass Antragsgegner seiner Noch-Ehefrau den Hund bringen und ihn auch wieder abholen könne. Erst als die Scheidung der Beteiligten rechtskräftig war, wurde das Ruhen des Verfahrens vom Gericht unterbrochen und eine Entscheidung zulasten der Antragstellerin getroffen.

 

Keine gesetzliche Vermutung für gemeinsames Eigentum

Das Familiengericht war der Auffassung, dass das Herausgabeverlangen der Antragstellerin unbegründet sei, weil die gesetzliche Vermutung für gemeinsames Eigentum von Ehegatten vorliegend nicht eingreife, da die Hündin bereits vor der Eheschließung erworben wurde und dies nur anders sei, wenn Gegenstände während der Zeit der Ehe angeschafft worden sind. Der Mann sei unstreitig Eigentümer und Halter des Tieres, der zudem sämtliche Kosten seit der Trennung für das Tier getragen hatte. Aus diesem Grund bestehe keine gesetzliche Grundlage für das Verlangen der Frau.

Hiergegen geht die Antragstellerin mithilfe der Rechtsbeschwerde vor dem OLG Stuttgart vor - erfolglos.

 

Eingriff in Alleineigentum nicht gerechtfertigt

Ein Haustier ist zwar keine Sache, wird rein rechtlich aber noch immer als solche behandelt. Das bedeutet, dass der Hund gesetzlich einem Haushaltsgegenstand gleichzustellen sei und dessen Überlassung bei bestehendem Miteigentum beider Ehegatten nach deren Trennung verlangt werden könne. Der Senat vertritt jedoch ebenfalls die Auffassung, dass die oben genannte gesetzliche Vermutung nicht eingreife und der Hund somit nicht im Miteigentum beider Beteiligten stehe. Vielmehr sei der Antragsgegner aufgrund des eindeutigen Übergabevertrags Eigentümer geworden.

Die Überlassung von Alleineigentum eines Ehegatten an den anderen könne jedoch nicht verlangt werden, da es für einen solchen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum keine Rechtfertigung gebe.

Auch ein Umgangsrecht könne hieraus nicht abgeleitet werden, da die Regelung keine „Nutzung“ des Haustieres beinhalte.

 

Unzureichende Beweisführung der Ehefrau

Darüber hinaus konnte die Antragstellerin auch weder nachweisen, dass sie die Zahlung der Schutzgebühr des Ehemannes ausgeglichen hat, noch dass ihr im Laufe der Zeit das Eigentum an der Hündin übertragen worden war. Gegen ihre Stellung als Eigentümerin spreche auch, dass die Hündin im Rahmen eines Tierarztbesuches auf der ausgestellten Rechnung lediglich als Pflegehund betitelt wurde. Ferner habe die Frau die Herausgabe erst neun Monate nach der Trennung verlangt. In der gesamten Zeit verblieb das Tier jedoch beim Antragsgegner.

 

Berücksichtigung des Tierwohls

Nicht zuletzt berücksichtigte das Gericht auch das Wohl der Labradorhündin selbst. Aus Gründen der Kontinuität sei ein Aufenthaltswechsel des Tieres nach nunmehr drei Jahren nicht „tierwohladäquat“.

 

 

 

 

 

 

 


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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