Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
Anteil am Oder-Konto fällt nicht zwingend in den Nachlass
Der Erblasser führte zu Lebzeiten ein gemeinsames Oder-Konto mit seiner Ehefrau, das den Ehegatten eine Einzelverfügungsberechtigung einräumte. Nach dem Tod des Erblassers löste die Ehefrau dieses Konto auf und ließ sich rund 13.000 Euro auszahlen. Daraufhin erhob der Enkel des Erblassers Klage. Aufgrund des vom Erblasser errichteten Testaments, nach welchem dessen eigener Sohn Vorerbe und der klagende Enkel Nacherbe geworden war, vertrat dieser die Auffassung, dass der hälftige Anteil des Erblassers am Oder-Konto in den Nachlass falle und die Ehefrau somit unberechtigt gehandelt hat.
Schenkung an den Ehegatten
Das OLG Bamberg (3 U 157/17) teilte diese Ansicht jedoch nicht.
Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf Ziffer 5 des Kontoeröffnungsvertrages. Dort heißt es nämlich:
„Im Todesfall kann der überlebende Ehegatte/Lebenspartner gemäß LPartG als Kontoinhaber das Konto auflösen oder auf seinen Namen umschreiben lassen.“
Hierbei handele es sich nicht um eine formale Berechtigung gegenüber der Sparkasse, sondern vielmehr um einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, folglich vereinfacht: eine Schenkung. Die vorstehende Regelung sei überflüssig, wenn der Erblasser gewollt hätte, dass sein Anteil bei seinem Tod in den Nachlass fällt.
Damit schließt sich das OLG Bamberg der Rechtsprechung des BGH an, der über einen ähnlichen Fall zu entscheiden hatte (IV ZR 88/91).
Das Und-Konto
Im Gegensatz zum Oder-Konto können Ehegatten auch ein Und-Konto führen. Es zeichnet sich dadurch aus, dass die Ehegatten im Gegensatz zum Oder-Konto nur eine gemeinsame Verfügungsberechtigung haben. Erben des Mitinhabers können hierbei die Aufhebung des Kontos nach dem Tod des Erblassers verlangen und erhalten den Anteil des Erblassers an der Einlage der Ehegatten.
Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator
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