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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
23.10.2019
Wem gehört das Sparguthaben?

Wenn Eltern für ihre Kinder Geld anlegen...

Wer ist Inhaber eines Sparkontos, was die Eltern für ihr Kind angelegt haben? Diese Frage klärte der BGH in einer kürzlich ergangenen Entscheidung.

 

Eltern eröffneten ein Sparkonto auf den Namen ihrer Tochter

Die Eltern eröffneten im Jahr 1997 ein Sparkonto für ihre Tochter, wo Geld für diese angespart werden sollte. Auf einem Zusatzblatt wurde die Tochter als Kundin angegeben, die Eltern unterzeichneten als Vertretungsberechtigte für ihre damals minderjährige Tochter. Weiter war in dem Zusatzblatt ausgeführt, dass die Eltern als Vertretungsberechtigte der Eröffnung des Kontos zustimmen, dass jedes Elternteil allein verfügungsbefugt ist und das auch die Tochter ohne Zustimmung ihrer Eltern über das Konto verfügen dürfe. Die Bank übersandte in der Folgezeit das auf den Namen der Tochter ausgestellte Sparbuch an die Eltern.

Eltern eröffnen weiteres Sparkonto auf den Namen der Tochter

Im selben Jahr wurde durch die Eltern ein weiteres Sparbuch bei einer anderen Bank eröffnet, abermals auf den Namen der Tochter. Nach deren Wille sollte dieses Sparbuch jedoch einem im Jahr 2002 aufgenommenen Pflegekind zustehen. Dieses Sparbuch hatten die Eltern gemeinsam, zeitweilen auch der Vater allein im Besitz. Die Tochter bekam das Sparbuch hingegen nicht zu Gesicht.

Vater hebt ohne Rücksprache Geld von dem Konto ab

In der Folgezeit hob der Vater wiederholt Geld von dem Sparkonto ab. Die Tochter machte daraufhin Ansprüche gegen den Vater geltend. Das Amtsgericht gab dem Begehren der Tochter statt. Jedoch änderte das OLG den Beschluss auf die Beschwerde des Vaters hin ab und wies den Antrag ab. Die Tochter begehrte sodann mittels der Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung der ursprünglichen Entscheidung des Amtsgerichts.

Entscheidung des BGH

Der BGH hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht.

Im Rahmen der Entscheidung stellte der BGH zunächst klar, dass sich die Inhaberschaft des Kontos nach dem Willen desjenigen richtet, der das Konto eröffnet. Der Wille sei durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei müsse man berücksichtigen, wer als Kontoinhaber eingetragen sei, welche Angaben im Zuge der Eröffnung des Kontos im Antrag gemacht worden seien und wie sich die Besitzverhältnisse an dem Konto darstellen.

Diesbezüglich rügte der BGH an der Entscheidung des OLG, dass deren Auslegung rechtsfehlerhaft gewesen sei, da das OLG den Besitz des Vaters an dem Sparbuch als entscheidend gewertet hatte. Zwar verwies der BGH auf die eigenen Rechtsprechung, wonach auch der BGH bei der Eröffnung eines Sparbuches für ein Kind durch einen nahen Angehörigen in dem Fall, dass der Angehörige das Sparbuch in Besitz behält, folgt, dass er sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehält. Der BGH wies jedoch darauf hin, dass eben diese Rechtsprechung in dem Verhältnis von Großeltern und Enkel ergangen sei. Im Verhältnis zwischen Eltern und Kind entfalte der Besitz hingegen nicht so eine große Indiz Wirkung. Bei Eltern sei eben auch in Betracht zu ziehen, dass diese das Sparbuch möglichweise auch aus Schutz vor Verlust durch das Kind in Besitz behalten könnten. Jedenfalls könne man nicht vom Besitz der Eltern in der Regel darauf schließen, dass sich die Eltern auch die Verfügung über das Sparbuch vorbehalten wollten.

Weiter legte der BGH dar, dass für den Anspruch des Kindes gegen seine Eltern wegen Verfügungen über das Sparbuch das Innenverhältnis maßgeblich seien soll. Nur, wenn die Eltern eine treuhänderische Verpflichtung im Innenverhältnis übernommen hätten, komme ein Anspruch des Kindes gegen die Eltern in Betracht. Die rechtliche Beziehung zur Bank sei hingegen nur als Indiz heranzuziehen.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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