Rechtsanwaltsgebühren im Familienrecht
In welchem Zusammenhang können anläßlich einer Trennung, einer Scheidung und Regelungen für die Zeit Vergütungsansprüche eines Rechtsanwaltes entstehen?
In einer ersten Phase, der Zeit des Getrenntlebens bis zur Scheidung, sind häufig folgende Rechtsfragen zu klären
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Unterhaltsansprüche für Kinder und Ehegatten
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Umgangs- sowie Sorgerechtentscheidungen für die Kinder,
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die vorläufige Regelung der Rechtsverhältnisse an der ehelichen Wohnung und dem Hausrat sowie die weitere Tilgung von Verbindlichkeiten.
Daran schließt sich regelmäßig als zweite Phase ein Scheidungsverfahren in dem auch der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. In diesem Zeitraum sind auch die Rechtsverhältnisse der dritten Phase, der Zeit nach rechtskräftiger Scheidung zu regeln.
Dabei handelt es sich vornehmlich um
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nacheheliche Ehegattenunterhaltsansprüche,
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die Klärung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche
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die abschließende Vermögensauseinandersetzung
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eine Regelung hinsichtlich des Sorgerechtes für gemeinsame Kinder
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eine endgültige Einigung über den Hausrat und die Nutzung der ehelichen Wohnung.
Jede dieser Phasen entstehen gesonderte Vergütungsansprüche für die Angelegenheiten, mit deren Regelung ein Rechtsanwalt beauftragt wird.
Beratung und Tätigkeit sind zu unterscheiden
Es wird außergerichtlich zwischen reinen Beratungsleistungen sowie dem Auftrag zur Tätigkeit gegenüber Dritten unterschieden, wodurch Beratungs- bzw. Geschäftsgebühren entstehen.
Bei einer Erstberatung sind die Gebühren auf einen Betrag in Höhe von 190,00 € netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und bei einer Mehrfachberatung auf einen Betrag in Höhe von 250,00 € netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer begrenzt.
Wird der Rechtsanwalt für Sie nach außen tätig, entsteht eine sog. Geschäftsgebühr.
Rahmengebühren für die pauschale Abgeltung von Tätigkeiten
Dabei handelt sich hier um Rahmengebühren, die abhängig vom Umfang der Tätigkeit, dem Schwierigkeitsgrad sowie der Bedeutung der Angelegenheit in der Regel in Familiensachen aus einem Gebührenrahmen zwischen 1,5 und 2,5 einer vollen im Gesetz geregelten Gebühr ermittelt werden. Hier finden Sie einen Auszug aus einer Gebührentabelle.
Es sollte immer das Bestreben sein, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, die zum einen die Kosten erhöhen und zum anderen alle Beteiligten sehr belasten können. Es ist daher oft sinnvoll, streitige Themen persönlich mit der Gegenseite zu besprechen und auf eine vergleichsweise Einigung hinzuwirken. Kommt eine Vereinbarung zu Stande, entsteht eine so genannte Einigungsgebühr die aufgrund der gesetzlichen Vorgaben einen Gebührenfaktor in Höhe von 1,5 hat.
Wenn durch eine Besprechung mit der Gegenseite ein bereits angekündigtes gerichtliches Verfahren abgewendet werden kann entsteht eine Terminsgebühr mit einem Gebührenfaktor von 1,2. Mit der Entstehung der Gebühren sind sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwaltes dann jeweils abgegolten, unabhängig davon, ob beispielsweise eine oder mehrere Besprechungen notwendig oder wie viele Schreiben von dem Rechtsanwalt für Sie gefertigt worden sind.
Welche Gebühren entstehen im Rahmen der gerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwaltes?
Sollte sich ein gerichtliches Verfahren nicht vermeiden lassen, entstehen für den Rechtsanwalt Gebühren für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens, die Teilnahme an Verhandlungen vor Gericht einschließlich der Durchführung von Beweisaufnahmen und/oder den Abschluss eines Vergleiches/einer Einigung.
Für die Fertigung von Schriftsätzen in gerichtlichen Verfahren entsteht eine so genannte Verfahrensgebühr mit einem Gebührenfaktor in Höhe von 1,3 und für die Wahrnehmung einer oder mehrerer mündlicher Verhandlungen vor Gericht eine Terminsgebühr mit einem Gebührenfaktor in Höhe von 1,2.
Wird ein gerichtiches Verfahren durch eine Einigung beendet fällte eine Einigungsgebühr an, die kraft Gesetzes im Gerichtsverfahren einen Gebührenfaktor in Höhe von 1,0 hat.
Mit den Gebühren sind sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwaltes abgegolten, unabhängig davon, wieviele Schriftsätze gefertigt worden sind, oder an wievielen Gerichtsterminen er für seinen Mandanten teilgenommen hat.
Auslagen werden in der Regel pauschal abgerechnet
Die gesetzliche Auslagenpauschale beträgt 20,00 €. Für Fahrtkosten und die Abgeltung von Abwesenheitszeiten werden ebenso wie die Auslagenpauschale zzgl. Umsatzsteuer abgerechnet.
Einige Regelungsbereiche bedürfen in der Regel einer Vergütungsvereinbarung
In Angelegenheiten der Regelung von Fragen des Zugewinnausgleichs und des Sorge- und Umgangsrechts, decken die gesetzlich vorgesehenen Gebühren die Kosten für eine anwaltliche Tätigkeit kaum ab.
Diese Verfahren sind aufgrund der notwendigen sorgfältigen Bearbeitung der Angelegenheiten sehr zeitaufwendig. Dies gilt sowohl hinsichtlich der außergerichtlichen Tätigkeit als auch der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens.
Daher werden diese Angelegenheiten oft nur aufgrund einer separaten Vergütungsvereinbarung bearbeitet, deren Höhe abhängig von der Fallgestaltung ermittelt und nach Absprache vereinbart wird.
Wovon hängt die Höhe der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren ab?
Die Höhe der Gebühren hängt vom sog. Gegenstandswert, d. h. dem Wert des Regelungsgegenstandes der Tätigkeit des Rechtsanwalts ab. Regelmäßig wird dieser vom wirtschaftlichen Interesse des Mandanten bestimmt. Bei einer Zahlungsklage ist daher beispielsweise der geltend gemachte Klagebetrag für den Streitwert maßgebend.
Wird eine Regelung hinsichtlich der Übernahme von Verbindlichkeiten getroffen, so ist der Wert maßgebend, hinsichtlich dessen eine Freistellung begehrt wird.
Im Familienrecht gibt es aber Besonderheiten.
Jahresunterhalt als Grundlage für den Gegenstandwert
Bei einer Tätigkeit hinsichtlich Kindes- und/oder Ehegattenunterhalt ist der geltend gemachten Unterhaltsanspruchs maßgebend, wobei der Jahresunterhaltsbetrag zugrunde zu legen ist.
Beispiel:
Es wird EUR 249,00 Kindes- und EUR 400,00 Getrenntlebenunterhalt geltend gemacht. Damit ergibt sich ein Gegenstandswert von EUR 7.788,00 (EUR 649,00 x 12 Monate)
Mehrere Faktoren sind maßgeblich für den Gegenstandswert im Scheidungsverfahren
Für ein Scheidungsverfahren wird der Streitwert auf der Grundlage des dreifachen Nettoeinkommens der Ehegatten abzüglich der Kindesunterhaltsverpflichtungen festgelegt. Zu diesem Betrag ist regelmäßig ein Streitwert für den Versorgungsausgleich – der Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenrechte – hinzuzurechnen. Dieser Wert hängt von der Anzahl auszugleichender Rechte und dem Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren ab. Er kann also erst zum Abschluss zu Scheidungsverfahrens konkret ermittelt werden.
Zudem sind 5 % des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten in Ansatz zu bringen, wobei jedoch vorab die Verbindlichkeiten der Ehegatten sowie ein Freibetrages pauschal in Höhe von derzeit EUR 30.000,00 in Abzug zu bringen ist.
Aus der Summe der vorstehend erläuterten drei Positionen ergibt sich der Gesamtgegenstandswert für ein Scheidungsverfahren.
Ausgleichsanspruch ist beim Zugewinn entscheident
Soll ein Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht oder zurückgewiesen werden, ist der geltend gemachte Zahlungsanspruch maßgebend.
Nichtvermögensrechtliche Ansprüche haben feste Regelgegenstandswerte
Höchstpersönliche Angelegenheiten, wie Sorge- und Umgangsrecht, haben keinen unmittelbar feststellbaren wirtschaftlichen Wert. Daher gibt es hierfür von der Rechtsprechung entwickelte Regelstreitwerte. Bei einer Sorgerechtsangelegenheit außerhalb eines Scheidungsverfahrens beträgt der Regelstreitwert beispielsweise EUR 3.000,00. Bei sehr umfangreichen Verfahren wird der Gegenstandswert im Einzelfall von dem Gericht auch höher angesetzt.
Anhand dieser Streitwerte werden dann die Gebühren aus der gesetzlichen Gebührentabelle ermittelt. Die aktuelle Gebührentabelle können Sie hier einsehen.