Wie wird der gemeinsame Hausrat aufgeteilt?
Am besten einvernehmlich und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen bzw. der Interessen etwaiger gemeinschaftlicher Kinder.
Zwar kann man eine Aufteilung der Haushaltsgegenstände auch gerichtlich beantragen. Aber es ist kaum anzunehmen, dass ein Gericht in der Lage wäre, eine sachgerechtere Aufteilung vorzunehmen, als die Ehegatten selbst.
Alles was man täglich für das Leben braucht
Zu den Haushaltsgegenständen gehören alle zur Verwirklichung des gemeinsamen Zusammenlebens notwendigen Gegenstände wie Möbel, Haushaltsgeräte, Geschirr, Wäsche, Bücher, Bilder, elektronische Geräte usw..
Davon ausgenommen sind persönliche Gegenstände wie Kleidung und Schmuck oder Gegenstände für die Ausübung eines Hobbys.
Ein Pkw kann, muss aber kein Haushaltsgegenstand sein
Oft ist die Frage strittig, ob auch ein PKW zu den Haushaltsgegenständen zu zählen ist. Das ist in der Regel nur dann der Fall, wenn er in erster Linie zur Führung des Haushaltes genutzt wurde, also beispielsweise für Einkäufe und Fahrdienste für die Kinder. In diesem Fall kann derjenige das Fahrzeug für sich beanspruchen, der auch die Kinder weiter betreut, weil das Fahrzeug dafür in der Vergangenheit bestimmt war und weiter notwendig ist.
War der PKW demgegenüber auch notwendig, um den Arbeitsplatz zu erreichen, handelt es sich bei dem PKW nicht um einen Haushaltsgegenstand.
Tiere gehören zum "Hausrat"
Auch Tiere sind Haushaltsgegenstände im Sinne des Gesetzes.
Für die Frage, wer ein Tier für sich beanspruchen kann, ist in erster Linie maßgeblich, wer in der Vergangenheit die engere Beziehung zu dem Tier hatte.
Praktische Kriterien sollten für die Aufteilung entscheident sein
Zumeist einigen sich die Ehegatten darauf, dass derjenige der beispielsweise in eine kleinere Wohnung zieht, auch kleinere wertvollere Gegenstände (Fernseher, Elektronik, wertige Kleinmöbel) mitnimmt, während der andere Ehegatte mit einer größeren Wohnung, bei dem möglicherweise auch die Kinder leben, einen Großteil des Mobiliars behält. Dadurch bleibt das Lebensumfeld der durch eine Trennung ohnehin belasteten Kinder zumindest äußerlich weit gehend unverändert. Das erleichtert Kindern ein wenig die Trennungssituation.
Vor einer Scheidung erfolgt die Aufteilung nur vorläufig
Das Gesetz sieht nach einer Trennung für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung lediglich eine vorläufige Aufteilung der so genannten Haushaltsgegenstände vor. Eine abschließende Aufteilung ist demnach erst für den Fall der rechtskräftigen Scheidung vorgesehen.
Selbstverständlich kann man sich aber bereits vorher einvernehmlich über die abschließende Aufteilung einigen. So wird es auch in den meisten Fällen gehandhabt.
Ein Gericht wägt die beiderseitigen Interessen an Gegenständen ab
Nach dem Gesetz kann zunächst einmal jeder Ehegatte die Haushaltsgegenstände für sich beanspruchen, die in seinem Alleineigentum stehen.
Gerade bei längeren Ehen sind jedoch die meisten Haushaltsgegenstände während der Ehe angeschafft worden. In diesem Fall gilt eine Vermutung, dass diese im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten stehen. Dann ist eine Aufteilung in erster Linie unter dem Gesichtspunkt vorzunehmen, wer mehr auf einen Gegenstand zur Fortführung eines Haushaltes angewiesen ist. Beispielsweise benötigt der ein Kind weiter betreuende Elternteil in jedem Fall eher eine im Haushalt befindliche Waschmaschine, als der Ehegatte, der auszieht.