Welcher Ehegatte ist nach einer Trennung verpflichtet, die Ehewohnung zu verlassen, wenn ein weiteres Zusammenleben eine unbillige Härte darstellen würde?
Die Kinder gehen vor
Vorrangig sind die Interessen gemeinsamer Kinder, die nach der Trennung mit einem Elternteil weiter zusammenleben, zu berücksichtigen. Dem gegenüber sind die Eigentumsverhältnisse nur nachrangig zu berücksichtigen. Daher kann nach einer Trennung auch dem Ehegatten mit den Kindern die Wohnung zur alleinigen Nutzung zustehen, obwohl diese im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht.
Ursachen der Probleme spielen eine untergeordnete Rolle
Welcher der Ehegatten die Umstände für die Annahme einer unbilligen Härte verursacht hat, ist von relativ geringer Bedeutung. Also auch dann, wenn der Ehegatte, bei dem die Kinder nach der Trennung leben sollen, die Spannungen seinerseits verursacht hat, kann ihm dennoch aufgrund der vorrangigen Interessen der Kinder die Wohnung zur alleinigen Nutzung zustehen.
Wie kann ich für die Zeit der Trennung durchsetzen, dass der Ehegatte die Wohnung verlässt, wenn ein entsprechender Anspruch besteht?
Dazu ist das zuständige Familiengericht anzurufen und ein Räumungsantrag zu stellen. Der Anspruch kann in einem Eilverfahren, einem so genannten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden. Erfahrungsgemäß erhält man in einem solchen Verfahren eine Entscheidung spätestens binnen zwei Wochen.
Gerichtsvollzieher kann Anspruch auf Räumung mit Zwang durchsetzen
Wird einem Ehegatten gerichtlich die alleinige Nutzung der Ehewohnung zugewiesen und zieht der andere Ehegatte dennoch nicht aus, kann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden, den Ehegatten gewaltsam aus der Wohnung zu entfernen.
Wann kann endgültige Regelung zur Nutzung der ehelichen Wohnung verlangt werden?
Während der Trennungszeit sieht das Gesetz lediglich eine vorläufige Regelung der Nutzungsverhältnisse vor. Erst anlässlich der Rechtskraft der Scheidung kann gerichtlich eine abschließende Regelung verlangt und durchgesetzt werden.
Nach einer Scheidung sind die Eigentumsverhältnisse wichtig
In dieser Situation spielen die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung eine wesentlich größere Rolle, als zum Zeitpunkt der Trennung. Steht daher ein Haus, in dem sich die Ehewohnung befindet, im Alleineigentum eines Ehegatten wird in der Regel nunmehr ein Anspruch auf alleinige Nutzung gegeben sein.
Die Interessen von Kindern haben weiter großes Gewicht
Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Umzug für ein Kind eine besonders starke, nicht hinnehmbare Beeinträchtigung darstellen würde. Das wird nur ganz ausnahmsweise der Fall sein.
Steht eine Immobilie im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten, erfolgt die Zuweisung der Ehewohnung nach billigem Ermessen. Der Ehegatte, der die Ehewohnung dringender benötigt, hat einen Anspruch auf weitere Nutzung. Hier sind die Interessen und Bedürfnisse der Kinder sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern gegeneinander abzuwägen.
Habe ich einen Zahlungsanspruch gegen den anderen Ehegatten, wenn er eine im gemeinsamen Eigentum stehende Immobilie alleine nutzt?
Ja, es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung.
Nutzungsentschädigung entspricht dem Mietzins
Die Höhe einer solchen Nutzungsentschädigung wird an dem für die Wohnung üblichen Kaltmietzins orientiert. Bei hälftigem Miteigentum jedes Ehegatten besteht natürlich auch nur ein Anspruch auf die Hälfte des für die Wohnung üblichen Mietzinses. Ein Nutzungsentschädigungsanspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn im Rahmen einer Unterhaltsberechnung auf Seiten des Ehegatten, der in der Wohnung geblieben ist, ein angemessener Wohnvorteil berücksichtigt worden ist.
Trägt allerdings der Ehegatte, der in der Wohnung verbleibt, mit der Immobilie im Zusammenhang stehende Finanzierungslasten, also Zins und Tilgung, allein, kann er seine Zahlungen auf das Darlehen mit dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung verrechnen.
Gerichtliche Klärung möglich
Können sich die Ehegatten auf eine Nutzungsentschädigung nicht einigen, kann diese gerichtlich durchgesetzt werden.
Nutzung der ehelichen Wohnung
Kann ich verlangen, dass mein Ehegatte nach der Trennung die gemeinsame Wohnung verlässt?
Grundsatz: Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung
Das geht nur unter besonderen Voraussetzungen. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass die Ehegatten ihre Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung vollziehen. Diese Trennung erfolgt durch die Zuweisung einzelner Wohnbereiche, wie der Schlafräume, zur alleinigen Nutzung und eine Regelung zur gemeinsamen Nutzung anderer Wohnbereiche, wie der Küche.
Ausnahmsweise: Zuweisung der Wohnung an einen Ehegatten
Nur wenn das weitere Zusammenleben eine unbillige Härte, insbesondere für die im Haushalt lebenden Kinder, darstellen würde, kann man den Auszug des anderen Ehegatten verlangen.
Eine unbillige Härte ist gegeben, wenn es zu Gewalttätigkeiten kommt. Auch permanente Spannungen und Streitigkeiten, die ein mit einer Trennung verbundenes, übliches Maß übersteigen und eine erhebliche Belastung auslösen, stellen eine unbillige Härte dar. Insbesondere die Gefahr gesundheitlicher und seelischer Störungen der Kinder ist ein wichtiges Kriterium.