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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen

Gibt es besondere Umstände, die einen Unterhaltsanspruch begründen können?

Aufstockungsunterhalt

Das Gesetz sieht neben dem so genannten Aufstockungsunterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen besondere Fallkonstellationen vor, in denen ebenfalls eine Unterhaltsverpflichtung gegeben ist. Diese besonderen Umstände müssen zum Zeitpunkt der Scheidung gegeben sein (sog. Einsatzzeitpunkt), oder wenn ein Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder entfällt, soweit dieser Zeitpunkt nach der Scheidung liegt.

Unterhalt wegen Krankheit

Ein Unterhaltsanspruch kann sich daraus ergeben, dass ein Ehepartner zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf aus eigener Erwerbstätigkeit zu decken.

Unterhalt wegen Erbwerbslosigkeit

Ist der Ehegatte arbeitslos und kann trotz größter Anstrengung keinen Arbeitsplatz finden oder absolviert er zu diesem Zeitpunkt eine Ausbildung (Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit) besteht ebenfalls ein Unterhaltsanspruch.

Zeitliche Begrenzung möglich

Auch diese Unterhaltsansprüche können zeitlich begrenzt werden, wenn eine Erfüllung auf Dauer unbillig wäre. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bemisst sich nach den so genannten ehelichen Lebensverhältnissen.

Wann ist ein Unterhaltsanspruch ausgeschlossen?

Zum einen besteht kein Unterhaltsanspruch, wenn der Unterhaltsverpflichtete wirtschaftlich nicht in der Lage ist, Unterhalt zu leisten und zum anderen, wenn beide Ehegatten ihren vollen Unterhaltsbedarf aus eigenen Einkünften decken können.

Verzicht auf Unterhalt

Des Weiteren besteht kein Unterhaltsanspruch, wenn auf diesen wirksam verzichtet worden ist.

Kein Unterhalt bei grober Unbilligkeit

Nachehelicher Ehegattenunterhalt kann aber auch ausgeschlossen sein, wenn dessen Erfüllung grob unbillig wäre. Dazu enthält das Gesetz konkrete Regelungen.

Kurze Ehedauer steht Unterhalt entgegen

Ein Unterhaltsanspruch ist nicht gegeben, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war. Man kann hier von einer Ehe von ein bis zwei Jahren ausgehen, aus der dann aber auch keine Kinder hervorgegangen sein dürfen.

Eheähnliche Lebensgemeinschaft muss verfestigt sein

Des Weiteren ist ein Unterhaltsanspruch ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt.
Diese ist gegeben, wenn die Lebensgefährten nicht nur gemeinsam in einer Wohnung leben – dann könnte es eine bloße Wohngemeinschaft sein –, sondern auch persönlich und wirtschaftlich für einander einstehen, wie Ehegatten.
Für den Unterhaltsverpflichteten ist es oft schwer zu beurteilen und vor allem zu beweisen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Äußere Anzeichen dafür sind beispielsweise gemeinsame Urlaube, der Besuch gemeinsamer Familienfeste oder auch Trauerfeiern. Ist ein solches Verhältnis gegeben, kann der Unterhaltsanspruch bereits nach zwölf Monaten des Zusammenlebens wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen sein.

Strafbares Verhalten kann Unterhalt ausschließen

Ein Unterhaltsanspruch ist auch dann ausgeschlossen, wenn sich der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten eines Verbrechens oder eines Betrugs schuldig gemacht hat. Hier kommen in der Praxis insbesondere schwere Körperverletzungen, falsche Strafanzeigen, die Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen des Unterhaltsverpflichteten haben, oder der Versuch eines Betruges im Rahmen eines Unterhaltsprozesses in Betracht. Letzteres kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Unterhaltsberechtigte seine Einkünfte vorsätzlich falsch zu niedrig angibt oder Einkommenserhöhungen im laufenden Unterhaltsprozess verschweigt, um einen höheren Unterhaltsanspruch zu erlangen.

Kein Unterhalt bei selbst verschuldeter Bedürftigkeit

Der Unterhaltsanspruch ist zudem ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsbedarf mutwillig herbeigeführt hat.
Hierher gehören insbesondere die Fälle, dass ein Ehegatte alkoholkrank ist oder drogenabhängig. Grundsätzlich schließt eine solche Krankheit einen Unterhaltsanspruch zwar nicht aus, weil sie nicht anders bewertet wird, als andere Krankheiten. Allerdings muss der Unterhaltsberechtigte notwendige Therapien durchführen, um seine Gesundheit wieder herzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und verliert deshalb seinen Arbeitsplatz oder kann auf Dauer nicht arbeiten, um seinen Unterhaltsbedarf zu decken, hat er seine Unterhaltsbedürftigkeit mutwillig herbeigeführt. Ein Unterhaltsanspruch ist in einem solchen Fall nicht gegeben.

Unterhalt entfällt, wenn früher selbst kein Unterhalt gewährt wurde

Ein Unterhaltsanspruch ist auch dann ausgeschlossen, wenn ein Ehegatte vor der Trennung bereits längere Zeit seine Pflicht verletzt hat, zum Familienunterhalt beizutragen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn er während der Ehe sein Einkommen nicht seiner Familie für den Lebensunterhalt zur Verfügung gestellt hat, sondern dieses stattdessen versoffen oder verspielt hat. In einem solchen Fall kann er nachehelich keinen Beistand seines geschiedenen Ehegatten erwarten.

Schweres Fehlverhalten während der Ehe

Zudem kann ein Unterhaltsanspruch ausgeschlossen sein, wenn den den Unterhalt begehrenden Ehegatten ein sonstiges schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Verpflichteten trifft. Das kann vor allem gegeben sein, wenn der Berechtigte den Unterhaltsverpflichteten bereits während dem Bestand der Ehe betrogen hat. Zwar kommt ein solches Verhalten in der Praxis nicht selten vor. Es ist jedoch nur sehr schwer zu beweisen. Zudem wird gegen ein solches Verhalten oft eingewandt, dass sich der Unterhaltsverpflichtete seinerseits gegenüber dem Unterhaltsberechtigten bereits früher unfair verhalten hat.  

Erlischt mein Unterhaltsanspruch, wenn der Unterhaltsverpflichtete verstirbt?

Grundsätzlich besteht der Unterhaltsanspruch dennoch weiter fort. Die Erben des Unterhaltsverpflichteten müssen den Unterhalt dann zahlen.

Umfang ist dem Volumen nach begrenzt

Allerdings ist der Gesamtumfang des Unterhaltsanspruchs der Höhe nach begrenzt und zwar auf den Wert des fiktiven Pflichtteilsanspruchs des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Verstorbenen.
Für die Berechnung dieses Pflichtteilsanspruchs wird fiktiv davon ausgegangen, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todesfalls noch bestanden hat.

Nachehelicher Ehegattenunterhaltsanspruch

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Wann besteht ein Unterhaltsanspruch wegen Betreuung gemeinsamer Kinder?

Ein Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung von einem gemeinsamen Kind bzw. mehreren gemeinsamen Kindern ist in jedem Fall bis zum dritten Geburtstag des jüngsten Kindes uneingeschränkt gegeben.

Unterhalt nur dann, wenn Vollzeittätigkeit nicht möglich ist

Danach besteht ein Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung von Kindern nur dann, wenn der betreuende Elternteil gerade wegen der Betreuung der Kinder nicht in der Lage ist, eine Vollzeiterwerbstätigkeit auszuüben. Diese Umstände muss der Unterhalt begehrende und die Kinder betreuende Elternteil darlegen und beweisen.

Alle Betreuungsmöglichkeiten müssen ausgeschöpft werden

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber annimmt, es sei zumutbar, Kinder in die Betreuung von Dritten zu geben, um eine eigene Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Der Gesetzgeber sieht diese Betreuung durch dritte Personen der Betreuung durch einen Elternteil als gleichwertig an.

Auch der andere Elternteil kommt für die Betreuung in Betracht

Soweit der unterhaltsverpflichtete Elternteil anbietet, die Betreuung der Kinder zur Ermöglichung einer Vollzeiterwerbstätigkeit für den Unterhaltsberechtigten zumindest teilweise zu übernehmen, besteht in der Regel eine Verpflichtung, dieses Angebot anzunehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Verhältnis zu dem Ehegatten bzw. zwischen dem unterhaltsverpflichteten Elternteil und den Kindern unproblematisch ist.

Beweislast hat der betreuende unterhaltsberechtigte Elternteil

Es obliegt also dem betreuenden Elternteil detailliert darzulegen, warum er keine Vollzeiterwerbstätigkeit wegen der Kinderbetreuung ausüben kann, um einen Unterhaltsanspruch nachzuweisen.

Betreuungssituation ist detailliert zu schildern

Dazu ist es erforderlich, den zeitlichen Aufwand zu schildern, der erforderlich ist, um die Kinder zu betreuen und in wieweit die Betreuungsleistungen ausschließlich durch ihn selbst und nicht durch dritte Personen gewährleistet werden können.
Dazu gehört beispielsweise darzulegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der Nähe des Wohnortes der betreuenden Mutter Kinderbetreuung vor – oder nachmittags angeboten wird. Bedürfen Kinder aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation besonderer Zuwendung des betreuenden Elternteils, ist auch das mitzuteilen und erforderlichenfalls zu beweisen.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kind nach der Trennung der Eltern Verlustängste hat, wenn es sich nicht in der Nähe des betreuenden Elternteils aufhält.

Arbeits- und Fahrtzeiten spielen eine wichtige Rolle

Des Weiteren ist naturgemäß die Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit auch von den üblichen Arbeitszeiten in dem ausgeübten Beruf abhängig. Die Arbeitszeiten im Handel enden oft täglich erst um 19:00 Uhr oder um 20:00 Uhr. Erfahrungsgemäß sind nach 17:00 Uhr aber kaum noch Betreuungsangebote Dritter zu erlangen. Auch das kann der Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit entgegenstehen, weil die Kinder sonst in der Zeit zwischen 17:00 Uhr und beispielsweise 20:00 Uhr sich selbst überlassen sein könnten.

Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass häufig noch der Zeitaufwand für die Fahrt zum Arbeitsplatz und vom Arbeitsplatz zurück in die Überlegungen einbezogen werden muss.
Auch der Umstand, dass sich zur Förderung von Aktivitäten der Kinder, zum Beispiel zur Ausübung eines Sportes oder für eine musikalische Ausbildung, Fahrtaufwand anfällt, ist zu berücksichtigen.

Nicht zuletzt ist auch zu bedenken, dass neben diesen ganzen Aufgaben durch den unterhaltsberechtigten und betreuenden Elternteil auch noch der gemeinsame Haushalt mit den Kindern geführt werden muss, wofür ebenfalls ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich ist.

Überforderung des betreuuenden Elternteil ist auszuschließen

Zwar erwartet die Rechtsprechung von dem unterhaltsberechtigten und betreuenden Elternteil ganz erheblichen Einsatz, um eine Vollzeiterwerbstätigkeit zu ermöglichen. Im Ergebnis darf die daraus resultierende Belastung jedoch nicht dazu führen, dass der betreuende Elternteil praktisch nur noch funktionieren muss, um alle Aufgaben zu bewältigen. Auch dem ein Kind betreuenden Elternteil muss noch ein persönlicher und zeitlicher Freiraum verbleiben, um eigene Bedürfnisse zu erfüllen.

Es sind also zahlreiche Umstände des Einzelfalles miteinander abzuwägen. Im Streitfall ist es sehr aufwändig, diese Umstände detailliert und nachvollziehbar zu schildern und zu beweisen. Hierfür sollte ein Fachanwalt für Familienrecht hinzugezogen werden.

Welche Voraussetzungen müssen für einen Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit oder Durchführung einer Ausbildung gegeben sein?

Ein Anspruch wegen Erwerbslosigkeit ist gegeben, wenn der unterhaltbegehrende Ehegatte trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden kann.
Die Rechtsprechung stellt an die Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sehr hohe Anforderungen. Es reicht nicht, sich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden und abzuwarten, dass von dort ein Angebot unterbreitet wird, das im Ergebnis in den Abschluss eines Arbeitsvertrages mündet.

Internsive Eigeninitiative wird gefordert

Vielmehr wird eine große Eigeninitiative bei der Arbeitsplatzsuche erwartet. Der Unterhaltsberechtigte muss sich mit einem Zeitaufwand um einen Arbeitsplatz bemühen, der praktisch der Ausübung einer Erwerbstätigkeit entspricht. Man wird sicher sagen können, dass monatlich 30-40 Bewerbungen erwartet werden können. Der Unterhaltsberechtigte sollte seine Bemühungen unbedingt dokumentieren, also sowohl die Bewerbungen als auch Absagen aufbewahren, um den Nachweis seiner Aktivitäten führen zu können.

Sogar ein Umzug kann gefordert werden

Kann er trotz dieser Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden, kann auch die Verpflichtung bestehen, den Wohnort zu wechseln, um einen Arbeitsplatz zu finden oder eine Umschulung bzw. weitere Ausbildung durchzuführen.

Unterhalt für die Dauer einer Ausbildung

Ein Unterhaltsanspruch wegen der Durchführung einer Ausbildung kann gegeben sein, wenn diese zum Zeitpunkt der Trennung bzw. Scheidung bereits begonnen worden war. Aber auch dann, wenn eine Ausbildung während der Ehe beispielsweise wegen der Geburt eines Kindes abgebrochen werden musste, kann ein Anspruch darauf bestehen, diese nunmehr nach einer Trennung bzw. Scheidung zu Ende zu bringen bzw. zu absolvieren.

Wie hoch ist der nacheheliche Ehegattenunterhaltsanspruch?

Das hängt von vielen Faktoren ab, insbesondere wie lange die Ehe gedauert hat, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und vielem mehr.

Eheliche Lebensverhältnisse sind zunächst maßgebend

Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass der Unterhaltsanspruch zumindest für eine Übergangszeit dem Unterhaltsanspruch während der Trennungszeit entspricht, also sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet (so genannter Aufstockungsunterhalt).

Auch lebenslanger Unterhalt möglich

Wenn es nicht unbillig für den Unterhaltsverpflichteten ist, diesen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf Dauer zu zahlen, kann dieser Unterhaltsanspruch sogar lebenslang gegeben sein. Solche Rahmenbedingungen sind in der Regel allerdings nur bei längeren Ehen mit Kindern und älteren Ehegatten gegeben.

Unterhalt wegen ehebedingter Nachteile

Sofern der Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach einer Übergangszeit für den Unterhaltsverpflichteten unbillig sein sollte, kann dieser auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden. Dieser entspricht dem fiktiven Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte erzielen könnte, wenn er nicht geheiratet hätte und/oder keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen wären.
Diesem Unterhaltsanspruch liegt der Gedanke zu Grunde, dass ein Ehegatte, der berufliche Nachteile wegen der Eheschließung und insbesondere wegen der Betreuung von Kindern in Kauf genommen hat, auf Dauer aus der Ehe resultierende Einkommensnachteile erleiden kann. Dieser so genannte ehebedingte Nachteil ist durch den Unterhaltsverpflichteten wiederum auf Dauer bzw. so lange wie es der Billigkeit entspricht, durch Zahlung auszugleichen.

Ein Mindesmaß darf nicht unterschritten werden

Sofern auch dieser Unterhaltsanspruch zu irgend einem Zeitpunkt unbillig sein sollte, besteht in jedem Fall eine zeitlich unbegrenzte Verpflichtung , so viel Unterhalt zu leisten, dass dem Unterhaltsberechtigten aus der Summe seiner eigenen Einkünften und den Unterhaltszahlungen mindestens ein Betrag zur Verfügung steht, der dem notwendigen Unterhaltsbedarf in Höhe von derzeit 800,00 € (Stand 1. Oktober 2013) entspricht.

Wie bereits oben ausgeführt, bestehen diese Unterhaltsansprüche natürlich nur dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete seinerseits wirtschaftlich in der Lage ist, entsprechende Unterhaltsleistungen zu erbringen.

Ermittlung des Anspruchs oft schwierig

Aus dem vorstehenden ergibt sich, dass viele Bewertungsspielräume insbesondere hinsichtlich der Frage der Billigkeit bzw. Unbilligkeit von Unterhaltszahlungen gegeben sind. Diese kann in der Regel nur ein sehr erfahrener Fachanwalt für Familienrecht beurteilen und ausfüllen.

Wann besteht nachehelich ein Unterhaltsanspruch wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Erkrankung?

Es muss eine Krankheit vorliegen, die der Ausübung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht bzw. lediglich eine Teilzeittätigkeit zulässt. Es muss sich also um eine einschneidende Erkrankung handeln, die die körperliche bzw. geistige Belastbarkeit soweit einschränkt, dass eine Erwerbstätigkeit nicht oder nur teilweise möglich ist.
Welche Ursache dieser Erkrankung hat ist unerheblich.

Beweislast liegt beim Unterhalt begehrenden Ehegatten

Der Unterhaltsberechtigte muss diese Krankheit darlegen und im Streitfalle beweisen. Das erfolgt durch die konkrete Mitteilung des Krankheitsbildes, der daraus resultierenden Einschränkungen, der Belastbarkeit und möglichst durch Vorlage eines fachärztlichen Attestes jüngeren Datums.

Pflicht, sich behandeln zu lassen

Soweit die Erkrankung therapierbar ist, ist der Unterhaltsberechtigte verpflichtet, alles zu tun, um seine Gesundheit wieder herzustellen. Unterlässt er das, kann kein Unterhalt wegen Krankheit verlangt werden.

Unterhalt nur für begrenzte Zeit

Auch dieser Unterhaltsanspruch besteht in der Regel allerdings nur zeitlich begrenzt, soweit es unbillig erscheint, dass der Unterhaltsverpflichtete ohne Zeitgrenze Unterhalt leisten muss.

Können Unterhaltszahlungen an den Ehegatten steuerlich geltend gemacht werden?

Ja, im Rahmen des so genannten begrenzten Realsplittings, wenn man nicht mehr gemeinsam veranlagt wird. Die Unterhaltszahlungen werden kann auf Seiten des Verpflichteten steuerlich wie Sonderausgaben berücksichtigt und vermindern so seine Steuerlast.

Zu einer getrennten steuerlichen Veranlagung ist man mit Ablauf des Jahres verpflichtet, in dem die Trennung erfolgt ist.

Beispiel:
Trennung im Juni 2013. Dann ist man im Jahr 2014 nicht mehr berechtigt, eine gemeinsame Veranlagung durchzuführen, soweit man sich in dem Jahr nicht wieder versöhnt.

Finanzielle Nachteile des Berechtigten sind auszugleichen

Allerdings sind die Unterhaltszahlungen auf Seiten des Unterhaltsberechtigten steuerlich – und teilweise auch sozialversicherungsrechtlich – wie Einkommen zu berücksichtigen. Diese steuerlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Belastungen des Unterhaltsberechtigten muss der Unterhaltsverpflichtete diesem ausgleichen.

Nur dann, wenn der steuerliche Vorteil des Unterhaltsverpflichteten aus der Inanspruchnahme des so genannten begrenzten Realsplittings höher ist, als der dem Unterhaltsberechtigten auszugleichende Nachteil, lohnt sich also dessen Inanspruchnahme.
Hier sollte vor einer Entscheidung über die Vorgehensweise ein steuerlicher Berater oder ein Fachanwalt für Familienrecht zurate gezogen werden.

Aus welchen Bestandteilen setzt sich ein nachehelicher Ehegattenunterhaltsanspruch zusammen?

Der Ehegattenunerhalt umfasst den so genannten Barunterhalt, mit dem der laufende Lebensunterhalt zu decken ist. Daneben ist dem Grunde nach auch Krankenvorsorge – und Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen.

Krankenversicherung ist zusätzlich zu zahlen

Der Krankenvorsorgeunterhalt deckt etwaige Kosten für eine angemessene Krankenversicherung des Unterhaltsberechtigten ab. In der Regel ist dieser Unterhaltsanspruch nur dann gegeben, wenn die Ehegatten während der Ehe privat versichert waren und dies nach der Scheidung auch weiterhin sind.

Mittel für Altersvorsorge neben Barunterhalt

Der Altersvorsorgeunterhalt soll dazu dienen, die Altersvorsorge des Unterhaltsberechtigten entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen zu gewährleisten. Daher kann man grob und vereinfachend sagen, dass dieser derzeit mit 20 % des Barunterhaltsanspruchs zu bemessen ist. Dieser Wert entspricht dem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung eines Arbeitnehmers.
Der Barunterhalt wird also praktisch wie Einkommen behandelt und daraus ein Betrag abgeleitet, der einer üblichen gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Vorrangig sind jedoch immer erst der Barunterhalt und der Krankenvorsorgeunterhalt zu decken. Nur dann, wenn auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten noch ausreichend Einkünfte zur Verfügung stehen, ist auch Altersvorsorgeunterhalt zu leisten.

Vorsorgeunterhalt kann Barunterhalt mindern

In diesen Fällen beeinflusst der Altersvorsorgeunterhalt allerdings auch wiederum den Barunterhalt, aus dem er zunächst abgeleitet worden ist. Das resultiert aus der Tatsache, dass der Altersvorsorgeunterhalt bei der Unterhaltsberechnung auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten wie eine ehebedingte Belastung einkommensmindernd in Abzug gebracht wird. Dadurch vermindert sich das für die Ermittlung des Barunterhalts zur Verfügung stehende Einkommen.
Im Ergebnis steht sich der Unterhaltsberechtigte jedoch besser, wenn er auch diesen Anspruch geltend macht.

Beginn des Unterhalt für Altersvorsorge

Der Altersvorsorgeunterhaltsanspruch ist bereits ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Scheidungsantragsschrift gegeben. Das beruht darauf, dass dies der Stichtag für die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen des Scheidungsverfahrens ist. Ab diesem Zeitpunkt haben die Ehegatten nicht mehr an dem Ansparen von Rentenrechten des anderen Ehegatten teil.
Der Unterhaltsberechtigte ist allerdings verpflichtet nachzuweisen, dass er den Altersvorsorgeunterhalt zweckentsprechend verwendet, also beispielsweise in eine private Versicherung einzahlt. Er ist nicht berechtigt, diesen Betrag für seinen laufenden Lebensunterhalt zu verbrauchen.

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