Welche Bereiche sind durch das Sorgerecht umfasst?
Das Sorgerecht setzt sich aus der Personensorge und der Vermögenssorge zusammen.
Die Personensorge umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht zu bestimmen,
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wo ein Kind lebt (Aufenthaltsbestimmungsrecht)
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mit wem es Kontakt hat (Verwandte, Freunde usw.)
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ob und wie es im Krankheitsfalle behandelt wird (Krankenfürsorge)
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welche Schule (örtlich) und welche Schulform (Hauptschule, Realschule, Gymnasium) das Kind besucht
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welche Ausbildung das Kind absolviert.
Die Vermögenssorge betrifft die Verwaltung und Verwendung des Vermögens des Kindes. Dieses kann es beispielsweise durch eine Schenkung oder Erbschaft erworben haben.
Wie erfolgt die Entscheidungsfindung bei gemeinsamem Sorgerecht?
Im Prinzip stimmen die Eltern ab, wie in einem bestimmten Fall entschieden bzw. gehandelt werden soll. Dabei hat jeder Elternteil sozusagen eine Stimme. Haben Eltern unterschiedliche Auffassungen und können sich nicht einigen unterbleibt eine Entscheidung bzw. eine Maßnahme.
Bei unüberbrückbaren Meinung Verschiedenheiten: Gerichtlicher Antrag möglich
Kann das einer der Elternteile nicht akzeptieren, kann er bei dem zuständigen Familiengericht beantragen, dass die Zustimmung des anderen Elternteils zu einer bestimmten Entscheidung durch einen gerichtlichen Beschluss ersetzt wird.
Ein solcher Antrag hat aber nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die begehrte Zustimmung eine Frage von erheblicher Bedeutung für das Kind betrifft. Das kann beispielsweise bei der Frage der Schulwahl oder einer einschneidenden medizinischen Behandlung der Fall sein.
Ändert sich etwas an dem gemeinsamen Sorgerecht durch die Trennung der Eltern?
Nein, eine Trennung hat keinen Einfluss auf das gemeinsame Sorgerecht. Auch nach einer Trennung können Eltern wichtige Entscheidungen nur gemeinsam für das Kind treffen.
Entscheidungen des täglichen Lebens trifft demgegenüber immer der Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält.
Wie kann ich nach einer Trennung das alleinige Sorgerecht bekommen?
In jedem Fall kann das alleinige Sorgerecht nur durch gerichtlichen Beschluss des zuständigen Familiengerichts auf einen Elternteil übertragen werden.
Bei Zustimmung: Keine Probleme
Mit Zustimmung des anderen Elternteils ist das unproblematisch möglich. Diese wird allerdings nur sehr selten erteilt.
Bei Widerspruch ist eine besondere Prüfung des Kindeswohls erforderlich
Gegen den Willen des anderen Elternteils darf das Familiengericht das Sorgerecht nur auf Sie allein übertragen, wenn dafür ein besonderes Bedürfnis besteht. Das ist dann der Fall, wenn das Kindeswohl die Übertragung des Sorgerechtes auf einen Elternteil allein erfordert. Daraus ergibt sich umgekehrt, dass der bloße Wunsch, unabhängig von dem anderen Elternteil Entscheidungen treffen zu können, nicht ausreicht.
Unter anderem kann die Übertragung des alleinigen Sorgerechtes erfolgen, wenn
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der andere Elternteil zur Pflege und Erziehung des Kindes ungeeignet ist. Das lässt sich aus schweren Gewaltanwendungen gegenüber dem anderen Elternteil, der Vernachlässigung des Kindes, einem allgemeinen Erziehungsunvermögen, Antipathie gegen das Kind, einer psychischen Erkrankung sowie bei einer Suchterkrankung ableiten.
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es an der notwendigen Kooperationsbereitschaft zum Wohle des Kindes fehlt. Damit sind nicht die auch oft beim Zusammenleben von Elternteilen auftretende Meinungsverschiedenheiten gemeint, die praktisch in jeder Familie auftreten. Das Hauptmerkmal ist vielmehr, dass der Elternteil seine persönlichen Interessen nicht in die des Kindes stellen bzw. die persönlichen und die Kindeswohlinteressen nicht unterscheiden kann. Auch der Umstand, dass er den anderen Elternteil nicht als gleichwertige Bezugsperson des Kindes anerkennt, kann hier eine Rolle spielen.
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eine Kommunikation zwischen den Eltern über die Kindeswohlinteressen überhaupt nicht mehr möglich ist. Dabei ist es unerheblich, worauf dies beruht. Es kann also auch derjenige die Übertragung des Sorgerechtes auf sich allein mit Erfolg beantragen, obwohl er selbst die Kommunikationsproblematik auslöst.
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der andere Elternteil überhaupt kein Interesse mehr an dem Kind zeigt, in dem er keinen Umgang ausübt, an der Erziehung nicht mehr mitwirkt oder kein Interesse an schulischen Fragen hat.
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der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich verletzt.
Welche Kriterien sind im Rahmen der Entscheidung, welchem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen werden soll die wichtigsten?
Das wichtigste Kriterium ist die so genannte Kontinuität. Demnach ist in der Regel der Elternteil, der auch in der Vergangenheit die Hauptbezugsperson für das Kind gewesen ist, am besten geeignet, die Kontinuität der emotionalen und persönlichen Bedürfnisse des Kindes zu gewährleisten.
Weitere wichtige Kriterien sind
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der Förderungsgrundsatz, welcher Elternteil also besser geeignet ist, das Kind in Zukunft emotional, intellektuelle und in Bezug auf seine Umwelt zu fördern,
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Bindungen an Geschwister. Es soll möglichst vermieden werden, Geschwister zu trennen.
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der Wille des Kindes, soweit dieser aufgrund des Alters und der Einsichtsfähigkeit des Kindes erkennen lässt, dass das Kind zumindest allgemein die Konsequenzen und Bedeutung des geäußerten Willens für die persönliche Lebenssituation einordnen kann.
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die Bindungstoleranz, also die Fähigkeit des das Kind betreuenden Elternteils zu vermitteln, dass der andere Elternteil trotz der alleinigen Sorge eine wichtige Bezugsperson ist und eben gerade ein Elternteil bleibt.
Ist bei Streitigkeiten über das Sorgerecht immer das ganze Sorgerecht einem Elternteil allein zu übertragen?
Ein Familiengericht kann auch nur einen Ausschnitt des Sorgerechtes auf einen Elternteil übertragen.
Oft wird nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen
Am häufigsten wird bei Streitigkeiten über die Frage, bei wem ein Kind nach einer Trennung leben soll das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht demjenigen übertragen, der besser geeignet ist, dem Kindeswohl zu dienen.
Auch die isolierte Vermögenssorge kann einem Elternteil eingeräumt werden
Sollte ein Kind über Vermögen verfügen und ein Elternteil zum Beispiel spielsüchtig sein, in dessen Folge er bereits Vermögen des Kindes für seine Spielsucht eingesetzt hat, könnte die Vermögenssorge auf den andern Teil allein übertragen werden.
Wird mein Kind in ein Sorgerechtsverfahren mit einbezogen?
Die Beteiligung von Kindern hängt von deren Alter ab
Ja, in der Regel sind Kinder ab einem gewissen Alter (2-3 Jahre) in der Weise an dem Verfahren zu beteiligen, dass sie angehört werden. Die Anhörung erfolgt in Abwesenheit der Eltern durch den Richter/die Richterin. Dabei wird das Kind in der Regel nach seinen allgemeinen Lebensumständen, seinen Hobbys, der Situation in einem Kindergarten oder der Schule, zu Freunden und zur allgemeinen familiären Situation angehört.
Daraus lässt sich für den Richter/die Richterin zumeist bereits erkennen, welche Haltung ein Kind zu beiden Elternteilen hat. Vereinzelt schließt sich daran auch die Frage an, ob sich ein Kind vorstellen könne zukünftig eher mit dem einen oder dem anderen Elternteil zusammenzuleben.
Verfahrenspfleger: Der Anwalt des Kindes
In dem gerichtlichen Verfahren wird für das Kind durch das Gericht zudem ein neutraler Verfahrenspfleger/eine Verfahrenspflegerin bestellt, der sozusagen “der Anwalt des Kindes“ ist. Diese Person führt mit beiden Elternteilen und dem Kind Gespräche, um sich ein Bild von der familiären Situation, der Erziehungseignung beide Elternteile und der Frage, welcher Elternteil die stärkere Bezugsperson für das Kind ist, zu machen. Teilweise werden – soweit das sinnvoll erscheint – auch Erzieher aus dem Kindergarten, Lehrer oder auch die Großeltern – angehört.
Was soll ich tun, wenn ich eine Meinungsverschiedenheit über eine Angelegenheit meines Kindes mit dem anderen Elternteil habe?
Neutrale Beratung sollte die erste Option sein
Der Gang zum Gericht sollte erst das letzte Mittel zur Schlichtung sein. Zuvor sollten Sie örtliche Beratungsangebote wahrnehmen. Adressen für geeignete Beratungsstellen erhalten Sie in der Regel beim örtlichen Jugendamt oder karitativen Einrichtungen. Die Beratungsstellen sind mit sehr erfahrenen und qualifizierten Mitarbeitern besetzt, die den Eltern in der Regel helfen können, eine Einigung zu finden. Die Beratungsstellen sind neutral.
Häufig wird mit den Beratungsstellen zunächst mit jedem Elternteil ein Einzelgespräch geführt auf das dann ein gemeinsames Gespräch folgt.
Sorgerecht
Was versteht man unter dem Sorgerecht?
Es ist die durch das Gesetz verliehene Rechtsmacht und die Pflicht von Eltern für ihre minderjährigen Kinder Entscheidungen zu treffen.
Wie kommt es zum gemeinsamen Sorgerecht?
Wird ein Kind in einer Ehe geboren haben kraft Gesetzes beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam.
Besonderheiten bei nicht miteinander verheirateten Eltern
Sind Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet, heiraten aber nach der Geburt, wandelt sich das möglicherweise zu diesem Zeitpunkt bestehende alleinige Sorgerecht der Mutter kraft Gesetzes in ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern um.
Sind Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet, können Sie zudem durch eine sog. Sorgeerklärung das gemeinsame Sorgerecht entstehen lassen.
Sorgerechtserklärung zur Begründung des gemeinsamen Sorgerechts
In diesem Fall müssen beide Elternteile diese Erklärung öffentlich beglaubigen lassen, also bei einem Notar oder bei einem Jugendamt.
Gerichtliche Entscheidung zur Begründung des gemeinsamen Sorgerechts möglich
Ist die Kindesmutter nicht bereit, eine Sorgeerklärung zu Gunsten des Kindesvaters abzugeben, kann dieser einen gerichtlichen Antrag auf ein gemeinsames Sorgerecht stellen. Es obliegt dann der Mutter dem Gericht mitzuteilen, ob und gegebenenfalls warum das gemeinsame Sorgerecht der nicht miteinander verheirateten Elternteile nicht dem Kindeswohl entspricht. Nur wenn die Kindesmutter dies nachvollziehbar darlegt und erforderlichenfalls auch beweisen kann, wird der Antrag des Kindesvaters auf gemeinsame elterliche Sorge abgewiesen.
Ein Kindesvater hat durch diese gesetzlichen Regelungen eine relativ starke Stellung im Verfahren für ein gemeinsames Sorgerecht erhalten.