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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen

Ein Testament schreiben

Wann sollte ich ein Testament schreiben oder einen Erbvertrag errichten?

Es ist sinnvoll ein Testament zu errichten oder einen Erbvertrag aufzusetzen, wenn man mit den pauschalen Rechtsfolgen der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist.

Häufige Motive sind

  • einzelne Nachlassgegenstände sollen bestimmten Personen zugewendet werden

  • es soll eine unterschiedliche Erbbeteiligung von Personen, die der gleichen Erbordnung angehören festgelegt werden

  • Erben einer höheren Erbordnung sollen ebenfalls am Nachlass beteiligt werden, zum Beispiel die Eltern

  • der andere Elternteil soll bei einer Beteiligung von minderjährigen Kindern nicht berechtigt sein, deren Erbe zu verwalten

  • nichteheliche Lebensgefährten sollen etwas aus dem Nachlass erhalten

Gelten Besonderheiten für die Gestaltung eines Testamentes, wenn ich Auslandsvermögen habe?

Das kommt darauf an, um welches Vermögen es sich handelt und wo es sich befindet.

Manche Länder erkennen deusche testamentarische Anordnungen nicht an

Andere Länder haben teilweise gesetzlich bestimmt, dass dort befindliches Vermögen ausschließlich aufgrund der in diesem Lande geltenden erbrechtlichen Regelungen vererbt werden kann.
Daraus können sich vom deutschen Recht abweichende formelle Anforderungen an eine testamentarische Anordnung aber auch inhaltliche Unterschiede und Grenzen ergeben.
Das gilt insbesondere für im Ausland befindliche Immobilien.
Ist Auslandsvermögen vorhanden, empfiehlt sich daher unbedingt die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht.

Wie wird ein Testament errichtet?

Bei einem Testament unterscheidet man das privatschriftliche Testament und das notarielle Testament.

Die Einhaltung von Formvorschriften sind Wirksamkeitsvoraussetzung

Das privatschriftliche Testament wird und muss handschriftlich vom ersten bis zum letzten Buchstaben selbst verfasst und unterzeichnet werden.
Wird ein privatschriftliches Testament z. B. mit Computer geschrieben und nur handschriftlich unterschrieben, so ist dieses unwirksam.
Es ist ratsam, Ort und Datum auf einem privaten Testament festzuhalten, damit bei Vorliegen mehrerer Testamente später die zeitliche Reihenfolge bestimmt werden kann bzw. erkannt werden kann, welches Testament den letzten Willen wiedergibt.

Ein Notar darf mit dem PC schreiben

Das öffentliche Testament wird durch einen Notar maschinenschriftlich verfasst, den Betreffenden vorgelesen und von den Testierenden sowie dem Notar unterzeichnet.

In welcher Form wird ein Erbvertrag geschlossen?

Einen Erbvertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet worden ist.

Was versteht man unter einem Einzeltestament?

Dieses wird von einer Person allein errichtet und kann von dieser Person auch jederzeit geändert, ergänzt oder widerrufen werden.

Was versteht man unter einem gemeinschaftlichen Testament?

Dieses kann nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern erstellt werden.

Fomalien entsprechen denen für ein Einzeltestament

Für die Formalien gilt im Prinzip das gleiche, wie zum Einzeltestament ausgeführt. Das Testament muss von einem Ehegatten vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich geschrieben und von beiden Ehegatten unterzeichnet werden.
Alternativ kann es von einem Notar beurkundet werden, dann sind nur die Unterschriften handschriftlich zu leisten.

Gemeinschaftliches Testament entfaltet bindende Wirkung

Ein gemeinschaftliches Testament hat quasi die Wirkung eines Vertrages. Daher kann es nur im Einverständnis bzw. gemeinsam mit dem Ehegatten geändert oder widerrufen werden.
Ein einseitiger Widerruf des gemeinschaftlich errichteten Testamentes zu Lebzeiten bedarf einer besonderen Form. Der Widerruf ist notariell zu beurkunden und dem anderen Ehegatten zuzustellen.

Nach dem Tod eines der Ehegatten kann der Verbleibende die für seinen Todesfall angeordnete Erbfolge in der Regel nicht mehr ändern. Das beruht auf der so genannten Bindungswirkung. Diese tritt ein, wenn in einem Testament wechselbezügliche Verfügungen getroffen worden sind. Diese sind gegeben, wenn ein Ehegatte eine bestimmte Anordnung für seinen Tod in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Anordnung des anderen Ehegatten im Testament trifft und umgekehrt.

Recht zur Abänderung kann vorgesehen werden

Sollte man diese Bindung nach dem Tod des ersten Ehegatten nicht wünschen, so muss dies ausdrücklich in dem gemeinschaftlichen Testament erklärt werden (sog. Öffnungsklausel).
Nach einer Scheidung verliert das Ehegattentestament vollständig seine Wirkung, wenn in dem Testament nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wird.

Was versteht man unter einem Erbvertrag?

Einen Erbvertrag kann jeder, der testierfähig ist, mit jedem anderen Testierfähigen schließen.
Die Vertragsbeteiligten müssen also nicht verheiratet oder miteinander verwandt sein.
Ein Erbvertrag muss vor einem Notar beurkundet werden.

An den Inhalt des Vertrages ist man gebunden, es sei denn, man behält sich ausdrücklich ein Rücktrittsrecht vor. Zudem kann er durch die Vertragsbeteiligten lebzeitig gemeinschaftlich geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.

Es können Teilregelungen getroffen werden

In einem Erbvertrag muss nicht unbedingt eine Regelung über den gesamten Nachlass getroffen werden. Häufig wird in diesem Zusammenhang nur eine Regelung hinsichtlich bestimmter Vermögensteile vorgenommen.
Erbverträge werden oft im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge geschlossen.

Was ist ein Berliner Testament?

Dies ist die gebräuchlichste Form eines Ehegattentestaments.
Im Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Zu Schlusserben nach dem länger Lebenden setzen die Ehegatten ihre Kinder zu gleichen Teilen ein.

Welche Nachteile kann ein Berliner Testament haben?

Sind Ehegatten vermögend, kann ein Berliner Testament steuerlich ungünstige Folgen haben.
Das beruht darauf, dass das Vermögen bei Überschreiten des Steuerfreibetrags dann zwei Mal versteuert wird, einmal beim Übergang an den Ehegatten und dann beim Übergang an die Kinder ein weiteres Mal.

Welche Funktion hat eine so genannte Wiederverheiratungsklausel?

Sie kann in einem Ehegattentestament Verwendung finden.
Sie enthält die Anordnung, dass der Nachlass oder Teile davon, der nach dem Tod des einen Ehegatten auf den anderen übergeht, bereits mit dessen Wiederverheiratung den gemeinschaftlich benannten Schlusserben, zumeist den gemeinsamen Kindern, zufällt.
Damit kann man verhindern, dass ein neuer Partner des länger lebenden Ehegatten durch die Eheschließung am eigenen Nachlass noch erb- oder pflichtteilsberechtigt wird

Welche Funktion hat eine Pflichtteilsstrafklausel?

Diese Klausel regelt, dass ein Pflichtteilsberechtigter, der nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil (umgangssprachlich oft als Pflichtanteil bezeichnet) fordert, nach dem Tod des Letztversterbenden nicht Erbe wird, sondern ebenfalls nur den Pflichtteil erhält.

Grund: Enterbung nach dem Ableben des ersten Elternteils

Durch Einsetzen dieser Klausel sollen Abkömmlinge davon abgehalten werden, bereits nach dem Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil zu fordern, da sie durch die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten im ersten Erbfall enterbt wurden und somit einen Pflichtteilsanspruch haben.

Wer kann ein Testament errichten?

Jede volljährige Person, die testierfähig ist.
Die Testierfähigkeit erfordert die Einsicht in die Rechtsfolgen, die ein Testament entfaltet. Sie erfordert etwas weniger Einsichtsfähigkeit, als die Geschäftsfähigkeit.

Geschäftsunfähige  Personen können nicht testieren

Besteht eine Geschäftsunfähigkeit, so kann diese Person kein Testament und auch keinen Erbvertrag schließen. Als geschäftsunfähig gilt, wer an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder an einer Bewusstseinsstörung leidet.

Minderjährige können beim Notar ihren Nachlass regeln

Minderjährige dürfen erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ein Testament errichten. Dieses muss dann allerdings in jedem Fall von einem Notar beurkundet werden, damit es wirksam ist.

Welche Regelungen kann man in einem Testament treffen?

Man kann in einem Testament eine Regelung über den gesamten Nachlass oder auch nur über Teile des Nachlasses treffen. Wird nur eine teilweise Bestimmung vorgenommen, gilt für den Restnachlass die gesetzliche Erbfolge.

In einem Testament kann man bestimmen:

  • Erben, einschließlich der Anordnung einer Vor – und Nacherbschaft

  • Ersatzerben

  • Vermächtnisnehmer

  • Ersatzvermächtnisnehmer

  • Auflagen

  • Testamentsvollstreckung

  • Enterbung

Welche Rechtsstellung hat ein Erbe?

Ein Erbe oder mehrere Erben treten unmittelbar mit dem Tod des Erblassers in dessen Rechtstellung ein. Sie werden seine unmittelbaren Rechtsnachfolger.
Sie erwerben also dessen Eigentumspositionen ebenso wie dessen Verbindlichkeiten.

Wer ist ein Ersatzerbe?

Für den Fall, dass ein von dem Erblasser benannter Erbe vor ihm selbst verstirbt, kann der Erblasser in seinem Testament bereits bestimmen, wem anstelle des bereits weggefallenen Erben der Nachlass zufallen soll.
Ein Ersatzerbe kann auch für den Fall bestimmt werden, dass ein Erbe nach dem Todesfall die ihm zugedachte Erbschaft ausschlägt.

Welche Rechtsstellung hat ein Vermächtnisnehmer?

Einem Vermächtnisnehmer wird ein Vermögensvorteil zugewandt, ohne dass er Erbe wird.

Die Erfüllung des Vermächtnisses muss verlangt werden

Der Vermächtnisnehmer erwirbt mit dem Todesfall lediglich einen Anspruch auf Verschaffung eines im Testament festgelegten Vermögensvorteils durch die Erben. Er tritt quasi an die Erben heran und verlangt dessen Erfüllung.

Was sind die häufigsten Fehler bei der Testamentserrichtung?

  • Das Testament entspricht nicht den gesetzlich festgelegten formellen Vorgaben.

  • Der Testamenttext ist nicht eindeutig, so dass er der Auslegung bedarf. Daraus können sich komplizierte und langwierige rechtliche Streitigkeiten ergeben.

  • Es werden Mitarbeiter eines Seniorenwohnheims oder einer Pflegeeinrichtung, in der der Erblasser gelebt hat testamentarisch bedacht. Eine solche testamentarische Bestimmung ist unwirksam (§ 14 Heimgesetz)

  • Es fehlt an der notwendigen Testierfähigkeit des Erblassers (zum Beispiel Demenz) zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Wie versorge ich mein Haustier?

Es gibt einige Möglichkeiten, die Versorgung sicher zu stellen. Zwar kann ein Haustier selbst nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer von Ihnen werden. Allerdings kann das Haustier mittelbar aus dem Nachlass versorgt werden, indem ein Erbe oder Vermächtnisnehmer testamentarisch die Verpflichtung auferlegt wird, für das Tier zu sorgen.
Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten

  • Im Testament wird ein Erbe bestimmt, der tierlieb ist und verpflichtet wird, sich um das Tier zu kümmern.
  • Einer Person wird sowohl das Haustier als auch ein Geldbetrag im Wege eines Vermächtnisses zugewandt, wobei der Geldbetrag ausreichen sollte, das Tier nach ihren Vorstellungen zu verwöhnen.
  • Man schenkt das Haustier bereits zu Lebzeiten einer ausgewählten Person. Die Erfüllung der Schenkung erfolgt aber zeitlich verschoben erst mit dem Zeitpunkt des Ablebens. Des Weiteren wird ein Geldbetrag zur Abdeckung der Kosten für die Versorgung des Tieres bei einer Bank angelegt, der ebenfalls erst zum Zeitpunkt Ihres Ablebens an die Vertrauensperson ausgezahlt wird.

Zehn Schritte zum eigenen Testament

Wenn Sie Vermögen haben, ist es sinnvoll ein Testament zu errichten. Das gilt unabhängig von Ihrem Alter. Zwar ist es statistisch wahrscheinlicher, älter zu versterben, als jünger. Das Risiko zu versterben trägt aber jeder und jederzeit, beispielsweise aufgrund eines Unfalls.

Sicher haben Sie auch schon darüber nachgedacht, ein Testament zu errichten, die Idee jedoch nicht umgesetzt. Einer der wichtigsten Gründe das Vorhaben zu verschieben ist oft, dass die Umsetzung komplex und kompliziert sei. Interessanterweise findet sich diese Vorstellung insbesondere bei denjenigen wieder, die sich durch die Lektüre einschlägiger Ratgeber sogar darum bemüht haben, mehr Klarheit über die Möglichkeiten und Grenzen einer Testamentserrichtung zu bekommen.
Verschiedene erbrechtliche Regelungen stehen in Wechselwirkung, die im Grunde genommen nur durch Fachleute mit der notwendigen Erfahrung eingeordnet und abgestimmt werden können.

Das ist aber kein stichhaltiger Grund, von einer Testamentserrichtung abzusehen. Vielmehr resultiert daraus lediglich die Erkenntnis, dass es Bereiche gibt, die sich im Rahmen der Testamentserrichtung erledigen können und müssen und Bereiche, die der Fachmann für Sie übernimmt.

Bei einem Hausbau geben Sie in der Regel dem Architekten und Bauunternehmer auch nicht die Materialien und Techniken vor, wie er Ihre Vorstellungen von ihrem Wohnhaus umsetzen soll. Sie beschreiben ihm allerdings, welche Bedürfnisse und Ansprüche Sie haben. Das ist bei einer Testamentserrichtung nicht anders und die wichtigste Aufgabe, die nur Sie übernehmen können.

Nachstehend schildere ich Ihnen in zehn Schritten, wie Sie Stück für Stück Ihren Entscheidungsprozess vorbereiten und umsetzen können.



Schritt 1 – Welche Ziele verfolge ich?

Klären Sie, welche grundsätzlichen Ziele Sie mit der Übergabe von Vermögen nach Ihrem Tod verwirklichen wollen. Nachfolgend sind denkbare Ziele aufgeführt, die Sie durch eigene noch ergänzen können. Ihrer Fantasie sind dabei keine Grenzen gesetzt.

  • Mein Partner soll abgesichert werden
  • Meine Kinder beziehungsweise deren Ausbildung soll abgesichert werden
  • Ich will Streit in der Familie vermeiden
  • Soweit möglich sollen Steuern vermieden werden
  • Eine Person meines Vertrauens soll meine testamentarischen Anordnungen nach meinem Tod für mich umsetzen
  • Ich möchte etwas Gutes tun für
    • Kinder
    • bedürftige Menschen
    • Kultur
    • Umwelt
    • Tiere
    • meine Region
    • weitere Ziele ...

Schritt 2 - Welches Vermögen vererbe ich?

Erfassen Sie detailliert Ihr gesamtes Vermögen, wobei Sie für jeden Vermögensbereich (Immobilien, Aktien, Geldvermögen, Sachwerte etc.) ein gesondertes Blatt verwenden sollten. Bezeichnen Sie Vermögenswerte so genau wie möglich.
Es ist schön und ausdrucksstark, wenn Sie diese Aufstellung auch, beispielsweise hinsichtlich der Immobilien, mit Fotos bebildern.

Der Grund für  die Aufnahme eines sollte aufgenommen werden

Auch Verbindlichkeiten sind zu erfassen. Sind die Verbindlichkeiten insbesondere zur Finanzierung eines bestimmten Objektes aufgenommen worden und eventuell auch über dieses abgesichert, ist das ebenfalls zu vermerken.

Ein Gesamtbild erleichtert die Entscheidungsfindung

Durch diese detaillierte Erfassung des Vermögens entwickeln sich oft bereits Ideen, wer welche Vermögenswerte erhalten sollte und welchem Zweck dies dienen könnte.
Damit sind Sie schon mittendrin, die wichtigsten Weichen für Ihr Testament zu stellen.

Schritt 3 - Wer soll etwas erben?

Notieren Sie, wen Sie grundsätzlich in Ihrem Testament bedenken wollen.

  • Ehegatten, Lebensgefährten

  • Kinder

  • Enkel

  • Verwandte

  • Freunde

  • andere Personen, beispielsweise Nachbarn oder eine Haushaltshilfe, deren Hilfeleistungen in der Vergangenheit Sie honorieren möchten

  • gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften, Vereine, Verbände

  • Tierheim

weitere ...

Tiere können nicht Erbe werden

Beachten Sie, dass Tiere selbst nicht zu Erben eingesetzt werden können. Eine solche Anordnung wäre unwirksam. Wenn Sie für Ihre Haustiere etwas tun wollen, können Sie das dennoch mittelbar in einem Testament beispielsweise durch eine so genannte Auflage sicherstellen.

An Schenken denken

Oft hilft es bei der Entscheidungsfindung, wenn Sie sich nicht überlegen, wer etwas erben soll, sondern, wem sie gerne etwas schenken würden. Damit lösen Sie sich von den oft unterbewusst mitbestimmenden Erwartungshaltungen Ihrer nahen Angehörigen und schlüpfen in eine aktive und positive Rolle.

Schritt 4 - Wer erhält was?

Nun können Sie in dem vierten Schritt Vermögenswerte einzelnen Personen oder Organisationen zuordnen. Auch hier sollten Sie wiederum ein gesondertes Blatt verwenden. Die Zuordnung sollte so konkret wie möglich erfolgen.

Bei der Zuordnung von Geldvermögen ist es sinnvoll, den zuzuwendenden Betrag prozentual auszudrücken, weil sich der Umfang des Geldvermögens zwischen Testamenterrichtung und dem Ableben unverhersehbar verändern kann.

Sie können auch vorsehen, dass zunächst eine Person einen Vermögensgegenstand erhält und nach dessen Tod wiederum eine andere Person (sog. Vor- und Nacherbschaft bzw. Vor- und Nachvermächtnis).

Sie können eine Zuwendung auch von dem Eintritt einer Bedingung abhängig machen

Sie können auch bestimmen, dass Sie bestimmte Vermögensgegenstände beispielsweise einem Kind erst nach Erfüllung einer bestimmten Bedingung, beispielsweise dem Abschluss eines Studiums, zuwenden.
Sie können auch festlegen, dass ein bestimmter Vermögenswert gerade zur Umsetzung einer Bedingung verwendet werden soll, beispielsweise die Übernahme der Kosten für einen einjährigen Auslandsaufenthalt eines Ihrer Kinder. Sie können bei der Erbfolge auch eine Generation überspringen.

Es ist möglich das Eigentum und die Nutzung einer Immobilie zu trennen (ein Erbe erhält die Immobilie, ein anderer das Nutzungsrecht, also das Recht dort zu wohnen oder diese zu vermieten und die Einkünfte zu vereinnahmen).

Ein Dritter kann mit der Aufteilung des Nachlasses betraut werden

Wird Ihre Nachlassaufteilung später vermutlich schwierig oder voraussichtlich Streit auslösend sein, weil beispielsweise verschiedene bedachte Personen bereits jetzt miteinander zerstritten sind, können Sie die Nachlassaufteilung einer Person Ihres Vertrauens übertragen (sog. Testamentsvollstreckung).

Sie können Ihrer Fantasie hier freien Lauf lassen und das beabsichtigte umgangssprachlich niederschreiben. Die Frage, ob dies später juristisch tatsächlich umsetzbar ist, sollten Sie an dieser Stelle nicht stellen. Es lässt sich jedoch sagen, dass juristisch eigentlich fast alles machbar ist.
Mit der Umsetzung dieses Schrittes haben Sie das Schwierigste und Wichtigste für die Erstellung eines Testamentes erledigt. Auf dieser Basis kann die juristische Umsetzung beginnen.

Schritt 5 – Die juristische Beratung

Suchen Sie mit Ihren Unterlagen einen Fachanwalt für Erbrecht auf. Hier können Sie Ihre Ideen erläutern, Alternativen abwägen und oft auch weitere wertvolle Anregungen erhalten.
So werden vielleicht zunächst teilweise nur vage Vorstellungen weiter konkretisiert.

Formulierungen dem Fachmann überlassen

Die Umsetzung in das notwendige Juristendeutsch sollte dann der Fachanwalt für Erbrecht für Sie übernehmen. Nur so ist gewährleistet, dass Ihr Testament später eindeutig ist und die gewünschten Ziele erreicht. So wird Streit unter den Bedachten vermieden und eine zügige Umsetzung Ihrer Anordnungen gewährleistet.
Von Laien selbst formulierte Testamente sind praktisch ausnahmslos fehlerhaft, wenn nicht nur sehr einfache Nachfolgeregelungen getroffen werden. Begriffe werden verwechselt, Wechselwirkungen übersehen und oft der Nachlass nur unvollständig verteilt.

Kosten einer ersten Beratung sind überschaubar

Eine anwaltliche Erstberatung zum Thema Erbrecht kostet 190,00 € zuzüglich Umsatzsteuer.

Schritt 6- Die Formulierung und der Feinschliff des Testamentstextes

Der Fachanwalt für Erbrecht kann Ihnen nach einem entsprechenden Auftrag einen Entwurf vorlegen, den sie dann gemeinsam besprechen.
Oft ergeben sich im Zuge der Umsetzung Ihrer Vorstellungen weitere Optionen für die Gestaltung oder Fragen zur Klarstellung von Zielen. Nach deren Klärung kann ein Testament in der Regel ergänzt, konkretisiert und sprachlich abschließend formuliert werden.

Der Anwalt für Erbrecht als "Architekt" Ihres Testamentes

Der Jurist arbeitet dabei im Prinzip wie ein Architekt, der die Wünsche eines Bauherren umsetzt und gewährleistet, dass das Testament nach dem aktuellen Stand der Technik „konstruiert“ wird.

Schritt 7 - Die Erstellung des Testaments

In dieser Phase sind Sie persönlich wieder am Zuge.
Der Entwurf für den Testamentstext muss durch Sie vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich niedergelegt und unterschrieben werden. Dann haben Sie ein rechtsgültiges Testament.
Ort und Datum muss ein Testament nicht tragen, es ist jedoch sinnvoll, diese zu vermerken. Denn wenn Sie im Laufe der Zeit mehrere Testamente niedergelegt haben, gilt im Regelfall das letzte, das Sie geschrieben haben.

Alternativ können Sie den Testamentstext auch notariell beurkunden lassen. In diesem Fall wird der Text maschinenschriftlich niedergelegt, Ihnen durch den Notar vorgelesen und dann unterzeichnet. Dadurch entstehen  Notargebühren.

Kein Unterschied in der rechtlichen Wirkung zwischen den beiden Testamentsformen

Ein notarielles Testament ist nicht „wertvoller“ oder „amtlicher“ als ein handgeschriebenes. Beide Testamentsformen sind hinsichtlich der getroffenen Anordnungen vielmehr gleichwertig.

Schritt 8 – Aufbewahrung des Testaments

Sie müssen sicherstellen, dass Ihr Testament nach Ihrem Tod aufgefunden wird. Daher ist es nicht sinnvoll, dieses an einem sicheren Ort zu verstecken. Wird es nicht gefunden, kann es keine Wirkung entfalten. Auch die Aufbewahrung in einem Bankschließfach ist nicht sinnvoll, weil Sie das in der Regel nur selbst öffnen können.
Daher sollte das Testament an einem Ort hinterlegt werden, der potentiellen Bedachten zugänglich und nachvollziehbar ist.

Testament kann dem Haupterben zur Aufbewahrung überlassen werden

Denkbar ist es auch, dass Sie das Testament beispielsweise in einen Briefumschlag demjenigen zur Aufbewahrung übergeben, der am meisten bedacht worden ist. Er hat schließlich Eigeninteresse, dass das Testament nach Ihrem Todesfall Wirkung entfaltet.

Der sicherste Ort: Das Amtsgericht

Es besteht auch die Möglichkeit, das Testament bei jedem Amtsgericht gegen eine verhältnismäßig geringe Gebühr zu hinterlegen.
Dadurch ist es vor Vernichtung und Verlust geschützt. Zudem wird es in jedem Fall nach Ihrem Todesfall eröffnet, weil dieses Amtsgericht bei Ihrem Geburtsstandesamt die Hinterlegung registrieren lässt. Das Geburtsstandesamt erhält wiederum nach Ihrem Tod Nachricht und gibt diese Information an das Amtsgericht weiter. Zudem können Sie beim Testamentsregister in Berlin die Hinterlegung des Testamentes zusätzlich registrieren lassen.

Der bzw. die Erblasser erhalten einen Hinterlegungsschein für das in Verwahrung gegebene Testament. Die amtliche Verwahrung wird dem Standesamt des Geburtsortes des Hinterlegenden mitgeteilt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das verwahrte Testament beim Tod eines Erblassers aufgefunden wird.

Eine Rücknahme des hinterlegten Testamentes aus der amtlichen Verwahrung ist jederzeit gegen Vorlage des Hinterlegungsscheins möglich. Die Herausgabe erfolgt jedoch nur an den Testamentsverfasser persönlich. Eine Bevollmächtigung zur Rücknahme eines hinterlegten Testamentes ist nicht möglich. Bei gemeinschaftlichen Testamenten ist eine Rücknahme nur durch beide Testatoren möglich und damit auch eine Herausgabe nur an beide Testatoren gemeinsam.

Wird ein notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung herausgenommen, so gilt es als widerrufen. Ein handschriftliches Testament bleibt dagegen trotz Rücknahme wirksam.

Die Kosten der Hinterlegung sind gering

Für die amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen fallen pauschal 75,00 € Gerichtsgebühren an. Zudem wird die Hinterlegung des Testamentes beim zentralen Testamentsregister in Berlin registriert. Dafür fallen weitere Kosten in Höhe von 18,00 € an.

Schritt 9 – Alles ist geregelt!

In dieser Phase genießen Sie, dass Sie das scheinbar übergroße Problem ihrer Vermögensnachfolge gelöst haben.

Schritt 10 – Regelmäßige Kontrolle

Von Zeit zu Zeit, in einem Abstand von 3-5 Jahren, sollten Sie den Inhalt Ihres Testamentes überprüfen.

  • Entspricht der Inhalt noch Ihren Wünschen?
  • Haben sich vielleicht persönliche oder wirtschaftliche Veränderungen ergeben, die eine Änderung des Testamentes notwendig oder sinnvoll machen?
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