Erbverzicht und seine Folgen
Wie wirkt sich ein Erbverzicht aus?
Aufgrund eines Erbverzichts verliert man sein gesetzliches Erbrecht vollständig. Erklärt man einen Erbverzicht, hat man weder gesetzliche Erbansprüche noch einen Anspruch auf den so genannten ordentlichen Pflichtteil, den Pflichtteilsrestanspruch oder Pflichtteilsergänzung. Man wird bei der Klärung von Erbansprüchen anderer Personen so behandelt, als habe man zum Zeitpunkt des Todesfalls nicht gelebt. Das kann dazu führen, dass andere Personen aufgrund des Gesetzes Erben werden, die Erbquoten etwaiger weiterer Erben der gleichen Ordnung sich erhöhen, ebenso wie die Pflichtteilsquoten von Pflichtteilsberechtigten.
Beispiel:
Ein geschiedener Vater hat drei Kinder. Er hat kein Testament niedergeschrieben. Im Todesfall würden seiner drei Kinder Erben zu gleichen Teilen mit einer Erbquote von 1/3 werden. Hat eines der Kinder vor dem Tod des Vaters auf sein Erbrecht wirksam verzichtet, wird dieses Kind bei der Ermittlung der Erbquoten der übrigen Erben nicht mitgerechnet. Damit würde sich für die beiden verbleibenden jeweils eine Erbquote von ein halb ergeben.
Der Vater hätte aber die Möglichkeit gehabt, trotz des wirksamen Erbverzichts des Kindes, dieses in einem Testament wieder zum Erben zu benennen oder ihm zum Beispiel ein Vermächtnis zukommen zu lassen.
Wie wird ein Erbverzicht erklärt?
Ein Erbverzicht kann wirksam durch notarielle Beurkundung erklärt werden. Ein nur mündlicher oder privatschriflicher Verzicht auf Erbansprüche gegenüber einem Erblasser, dessen gesetzlicher Erbe man werden würde, hat keine Wirkung. Wird also beispielsweise in einem Streitgespräch aus der Wut heraus ein „Erbverzicht“ erklärt, hat dies keine rechtliche Wirkung.