Was ist Testamentsvollstreckung?
Die Testamentsvollstreckung dient der Verwaltung und Abwicklung eines Nachlasses. Der Erblasser bestimmt in seinem Testament, welche Person diese Aufgabe nach seinem Tod für ihn durchführen soll.
Der so genannte Testamentsvollstrecker handelt nach den testamentarisch durch die verstorbene Person erteilten Weisungen. Er ist praktisch der Treuhänder des Erblassers nach dessen Tod.
Es sollte sich um eine fachkundige, neutrale, objektive und durchsetzungsfähige Person handeln. Sie sollte möglichst nicht am Nachlass beteiligt sein. Oft wird ein Fachanwalt für Erbrecht mit einer solchen Aufgabe betraut.
Welche Vorteile hat die Testamentsvollstreckung?
Durch die Testamentsvollstreckung werden die Erben entlastet. Die Nachlassabwicklung sollte man nicht unterschätzen, da häufig eine Reihe von Dingen nach dem Todesfall – oft unter Zeitdruck – zu tun oder zu beachten sind:
- Schriftverkehr mit dem Nachlassgericht
- Sichtung aller privater und geschäftlicher Unterlagen
- Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
- Einziehung von Forderungen
- Ausgleich offener oder anfallender Rechnungen
- Erfüllung von testamentarischen Auflagen und Vermächtnissen
- Kündigung von Verträgen
- Wohnungsauflösung
- Durchführung von Konten- und Immobilienumschreibungen
- Versorgung und Unterbringung von Haustieren
- Kontrolle rechtlich relevanter Fristen
- Erstellung und Abgabe der Erbschaftssteuererklärung
In wessen Interesse kann eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden?
Übernimmt ein Testamentsvollstrecker auf Anordnung des Erblassers die Aufgabe der Nachlassverwaltung und/oder Verteilung, können dadurch beruflich stark ausgelastete Erben entlastet werden. Die Wahrnehmung der Interessen minderjähriger oder zumindest sehr junger Erben werden im Rahmen der Nachlassverwaltung und -verteilung ebenso gesichert, wie die älterer Erben, für die diese Aufgabe eine große Belastung darstellen kann.
Die Testamentsvollstreckung kann auch im Interesse von Nachlassbeteiligten angeordnet werden, die weit entfernt wohnen und bereits deshalb Probleme haben, sich für den Nachlass zu engagieren.
Streit vermeidende Funktion
Der Testamentsvollstrecker kann auch als Puffer zwischen persönlich zerstrittenen Erben, z.B. Geschwistern, dienen. Der Nachlass kann dann durch die zerstrittenen Erben nicht zur Fortführung ihrer persönlichen Auseinandersetzungen instrumentalisiert werden.
Dient eine Testamentsvollstreckung der Streitvermeidung?
Auf jeden Fall! Und zwar aus folgenden Gründen:
Erbengemeinschaften bergen Streitpotential
Im Todesfall entsteht eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass nur gemeinsam mit allen Erben verwalten kann. Dabei kommt es oft zu unnötigen teilweise auch persönlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten. Ein einziger Querulant kann die an der Sache orientierte einvernehmliche Verwaltung und Verteilung des Nachlasses ohne besonderen Grund über Wochen und Monate, manchmal Jahre, blockieren. So entnervte Erben müssen dann die Aufteilung des Nachlasses mit den durch das Gesetz zur Verfügung gestellten Mitteln gegen den Willen des Querulanten durchsetzen. Demnach ist zunächst der gesamte Nachlass zu veräußern und der Erlös entsprechend der Erbquoten aufzuteilen.
- Bewegliche Sachen, wie Pkws, Münzen oder andere Wertgegenstände werden im Wege des Pfandverkaufs versteigert.
- Häuser oder andere Immobilien werden durch Teilungsversteigerung verwertet.
Beides ist umständlich und zeitaufwändig. Zudem können diese Vermögensgegenstände auf diese Weise in der Regel nur weit unter ihrem tatsächlichen Wert veräußert werden. Dadurch nehmen alle Beteiligten wirtschaftlichen Schaden.
Testamentsvollstrecker als Dienstleister der Erben
Wird demgegenüber ein Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung und Aufteilung des Nachlasses bzw. Veräußerung von Wertgegenständen auf dem freien Markt beauftragt, kann keiner der Erben dies blockieren. Der Testamentsvollstrecker weist nach den Vorgaben des Erblassers einzelne Vermögensgegenstände dem jeweils Berechtigten zu und verteilt einen erzielten Verkaufserlös von Nachlassgegenständen.
Wie führt ein Testamentsvollstrecker seine Aufgabe praktisch aus?
Bei der Testamentsvollstreckung bestimmt der Testamentsvollstrecker die Vorgehensweise - natürlich im Sinne des im Testament zum Ausdruck gebrachten Willens des Erblassers. Er ist zur Objektivität und Neutralität verpflichtet und kann bei Streit zwischen Erben vermitteln. Er verwaltet und verteilt den Nachlass nach den Vorgaben des Erblassers und für die im Testament vorgesehene Dauer.
Einvernehmen mit den Erben ist anzustreben
Zwar braucht der Testamentsvollstrecker für seine Vorgehensweise nicht die Zustimmung der Erben. Ein routinierter Testamentsvollstrecker wird jedoch versuchen, auch deren Interessen zu ermitteln und bei seiner Tätigkeit soweit wie möglich berücksichtigen.
Er kann bei unterschiedlichen Standpunkten Kompromisse vorschlagen und notfalls über die Köpfe uneinsichtiger Personen/Erben hinweg Entscheidungen im Geiste des Erblassers treffen und umsetzen.
So kann der Testamentsvollstrecker die voreilige Veräußerung wertvoller Immobilien oder die Zerschlagung anderer Vermögenswerte verhindern.
Schützt eine Testamentsvollstreckung minderjährige Erben?
Eltern haben oft den Wunsch, ein minderjähriges Kind für den Fall des eigenen Todes finanziell abzusichern und setzen es deshalb zum Erben ein. Dann muss eine andere Person für das minderjährige Kind den Nachlass verwalten, in der Regel der andere Elternteil. Ist dieser bereits vorverstorben entfällt diese Alternative.
In einem solchen Fall kann ein Testamentsvollstrecker den Nachlass für das minderjährige Kind in Besitz nehmen, verwalten, den Unterhaltsbedarf des Kindes decken und zu einem durch die verstorbene Person festgelegten Zeitpunkt an das Kind herausgeben. Das kann beispielsweise das Erreichen eines bestimmten Alters oder der Abschluss einer Ausbildung des Kindes sein.
Schutz vor Zugriff missliebiger Personen
Aber auch geschiedene Elternteile legen häufig großen Wert darauf, dass der geschiedene Partner keinen Zugriff auf das einem gemeinsamen Kind vererbte Vermögen erhält. Dieser Zugriff kann durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers verhindert werden.
Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist die ansonsten bei manchen Rechtsgeschäften, z. B. dem Verkauf einer Immobilie, erforderliche Beteiligung des Familiengerichtes nicht erforderlich. Das vereinfacht die Verwaltung des Nachlasses erheblich.
Erledigt der Testamentsvollstrecker auch steuerliche Verpflichtungen?
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, erforderlichenfalls eine Erbschaftssteuererklärung zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. In Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten wird ein versierter Testamentsvollstrecker für die Minimierung der Erbschaftssteuerbelastung sorgen.
Die verstorbene Person und dessen Erben können sich darauf verlassen, dass ihnen die Erbschaftsteuererklärung eines zertifizierten Testamentsvollstreckers keine Probleme mit dem Finanzamt beschert.
Wann ist eine Testamentsvollstreckung bei betrieblichem Vermögen sinnvoll?
Vor allem wenn nach dem Tod eines Firmeninhabers kein geeigneter Nachfolger bereit steht, kann ein Testamentsvollstrecker weiterhelfen.
Oft sind Familienmitglieder aufgrund des Alters oder einer – noch – fehlenden Qualifikation nicht in der Lage die Firma kurz- oder längerfristig fortzuführen. Diese Aufgabe kann – zumindest für eine Übergangszeit – ein Testamentsvollstrecker übernehmen. Im Vorfeld sollte sich der Firmeninhaber folgende Fragen beantworten:
- Wer kann die Firma – gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt – zukünftig leiten?
- Wer kann die Firma abwickeln, wenn dafür - auch nach einer Übergangszeit - keine geeignete Person zur Verfügung?
- Wie kann der Lebensunterhalt der Familie aus den Gewinnen oder dem Veräußerungserlös langfristig gesichert werden?
Ein qualifizierter Testamentsvollstrecker kann im Sinne des Erblassers die dafür notwendigen Maßnahmen ergreifen und Tätigkeiten durchführen.
Wer kann zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden?
Jede natürliche oder juristische Person kann die Aufgabe wahrnehmen.
Es kann eine Person aus dem Familien- oder Freundeskreis bestimmt werden. Häufig werden Personen mit juristischen Kenntnissen, insbesondere Anwälte für Erbrecht mit besonderer Qualifikation für die Durchführung von Testamentsvollstreckungen betraut, weil im Zusammenhang mit einer Testamentsvollstreckung viele rechtliche Fragen zu klären sind. Demgegenüber sind juristische Laien mit einer umfangreichen und komplizierten Nachlassabwicklung oft überfordert.
Eine juristische Person kann beispielsweise ein Verein oder eine Bank sein, dessen Mitglied oder Mitarbeiter den Auftrag ausführt.
Es ist auch möglich, das Nachlassgericht im Testament zu beauftragen, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu bestimmen.
Wie wird eine Testamentsvollstreckung angeordnet?
In einem Testament oder einem Erbvertrag. Es wird bestimmt, welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker wahrnehmen und welche Weisungen er dabei berücksichtigen soll.
In dem Zusammenhang kann auch die Dauer der Testamentsvollstreckung festgelegt werden. Sie kann beispielsweise nach dem Kalender bestimmt werden oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses befristet werden, zum Beispiel dem Erreichen eines bestimmten Alters eines Erben.
Welche Eigenschaften sollte ein Testamentsvollstrecker haben?
Die Person sollte vor allem vertrauenswürdig sein. Zudem sollte sie fachlich und persönlich geeignet sein, die Aufgabe wahrzunehmen.
Insbesondere sollte sie Durchsetzungsvermögen haben, weil sie oft Widerstände, insbesondere von Seiten der Erben, die in ihren Rechten durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung eingeschränkt sind, überwinden muss.
Der Testamentsvollstrecker sollte neutral, unabhängig und unparteiich sein. Das stärkt seine Entscheidungsfähigkeit und schützt ihn vor der Einflussnahme durch Erben.
Er sollte juristisch versiert sein, weil im Rahmen der Testamentsvollstreckung viele rechtliche Probleme zu lösen sind.
Auch das Alter des Testamentsvollstreckers sollte berücksichtigt werden
Sollte eine längere Testamentsvollstreckung angeordnet worden sein, sollte der Testamentsvollstrecker seinerseits ein Alter haben, dass es ihm erlaubt, die Testamentsvollstreckung auch tatsächlich über die gesamte Dauer durchzuführen. Vorsorglich sollte ein Ersatz-Testamentsvollstrecker benannt werden, der die Aufgabe übernehmen kann, wenn der eigentliche Testamentsvollstrecker dazu nicht mehr in der Lage sein sollte.
Wer haftet für Schäden, die durch die Durchführung der Testamentsvollstreckung entstehen?
Der Testamentsvollstrecker haftet mit seinem Privatvermögen für den Schaden, den er im Rahmen seiner Testamentsvollstreckertätigkeit verursacht. Er kann dafür eine Vermögenshaftpflichtversicherung abschließen.
Auf wen hat eine Testamentsvollstreckung unmittelbare Auswirkung?
Da der Testamentsvollstrecker den Nachlass im Auftrag der verstorbenen Person ganz oder zumindest teilweise verteilen soll, muss er dazu auch die Rechtsmacht erlangen. Aus diesem Grund wird das Recht der Erben über den Nachlass selbst zu bestimmen soweit ausgeschlossen, soweit das zur Durchführung der Testamentsvollstreckung erforderlich ist. Soweit die Testamentsvollstreckung angeordnet ist, können Erben beispielsweise Nachlassvermögen nicht veräußern oder umschichten.
Wer bestimmt die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers?
Grundsätzlich bestimmt der Erblasser die Aufgaben des Testamentsvollstreckers im Testament.
Ein Fachanwalt für Erbrecht sollte nicht nur bei der Errichtung eines Testaments, sondern auch bei der Beschreibung der Aufgaben und der Dauer einer Testamentsvollstreckung mitwirken. Andernfalls kann darüber nach dem Todesfall Streit entstehen und die eigentlich gewünschte streitvermeidende Wirkung der Testamentsvollstreckung bereits im Ansatz vereitelt werden.
Das Gesetz stellt weitere Rahmenbedingungen zur Verfügung, die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers ergänzend bestimmen.
Welche Arten der Testamentsvollstreckung werden unterschieden?
Soweit der Erblasser nicht selbst einzelne spezielle Festlegungen treffen will, kann er zwischen einigen Grundtypen der Vollstreckung wählen, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben:
- Abwicklungsvollstreckung
- Verwaltungsvollstreckung/Dauervollstreckung
- Nacherbenvollstreckung
- Vermächtnisvollstreckung
- Vollstreckung mit eingeschränktem Aufgabenkreis
Was umfasst eine Abwicklungstestamentsvollstreckung?
Bei der Abwicklungsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, den Nachlass nach den Vorgaben der verstorbenen Person an die im Testament bestimmten Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigten zu verteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt der Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz und verwaltet ihn soweit notwendig. Er erfüllt in dem Zusammenhang Nachlassverbindlichkeiten (z.B. offene Rechnungen) beendet Verträge usw.. Zudem werden erbschaftsteuerliche Verpflichtungen erfüllt.
Handeln im Interesse der Erben
Die Aufteilung des Nachlasses muss - soweit vom Erblasser nichts anderes bestimmt worden ist - im Interesse der Bedachten so schnell wie möglich erfolgen.
Mit der Aufteilung des Nachlasses endet die Testamentsvollstreckung.
Formulierungsbeispiel für eine Abwicklungsvollstreckung
Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn/Frau ....... mit der Aufgabe, meine in diesem Testament getroffenen Anordnungen auszuführen und den Nachlass abzuwickeln. Er hat alle gesetzlich zulässigen Befugnisse und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Was umfasst eine Verwaltungstestamentsvollstreckung bzw. Dauerstestamentsvollsteckung?
In diesem Fall hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe den Nachlass für eine vom Erblasser bestimmte Dauer zu verwalten. Die Auseinandersetzung (Verteilung) des Nachlasses gehört nicht zu seinen Aufgaben. Er gibt den Nachlass am Ende der Testamentsvollstreckung an die von dem Erblasser im Testament bestimmten Erben heraus.
Die Dauer der Tätigkeit kann bis zu einem bestimmten Datum angeordnet werden. Sie kann aber auch bis zum Eintritt einer bestimmten Bedingung befristet werden. Beides kann auch miteinander verbunden werden.
Beispiel:
Häufig wird zugunsten von minderjährigen Kindern eine Verwaltungsvollstreckung angeordnet. Das Ende der Vollstreckung kann dann für den Fall des Abschlusses einer bestimmten Ausbildung, spätestens aber mit dem Erreichen eines bestimmten Alters des Kindes festgelegt werden.
Formulierungsbeispiel für eine Verwaltungstestamentsvollstreckung
Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herr/Frau :....... Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Erbteil meiner Tochter bis zu deren 25. Geburtstag zu verwalten. Sollte sie vorher eine anerkannte und angemessene Ausbildung abgeschlossen haben, endet die Testamentsvollstreckung zu diesem Zeitpunkt. Es steht im billigen Ermessen zu beurteilen, dass es sich um eine Ausbildung in diesem Sinne handelt.
Zu diesem Zeitpunkt hat er den Nachlass an meine Tochter herauszugeben. Die Testamentsvollstreckung endet damit.
Was umfasst eine Nacherbenvollstreckung?
Sie kommt in Betracht, wenn ein Erblasser in seinem Testament eine sogenannte Vor- und Nacherbschaft angeordnet hat.
In diesem Fall erhält zunächst der sogenannte Vorerbe den Nachlass und kann diesen nutzen. Nach dem gesetzlichen Leitbild ist der Vorerbe jedoch nur „Treuhänder“ des Nachlasses bzw. Eigentümer auf Zeit. Die Vorerbschaft endet zu einem Zeitpunkt, den der Erblasser in seinem Testament festgelegt hat. Sodann fällt das Erbe dem sogenannten Nacherben zu und ist an diesen herauszugeben.
Bei der Nacherbenvollstreckung nimmt der Testamentsvollstrecker die Rechte und Pflichten des Nacherben gegenüber dem Vorerben für die Dauer der Vorerbschaft wahr. Das sind in erster Linie Kontroll- und Auskunftsrechte. Häufig wird diese Anordnung zu Gunsten minderjähriger Kinder getroffen, die zu Nacherben eingesetzt worden sind.
Formulierungsbeispiel für eine Nacherbenvollstreckung
Ich ordne Nacherbentestamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn/Frau ...... Er / Sie nimmt für die Dauer der Vorerbschaft die Rechte und Pflichten des Nacherben wahr. Die Nacherbentestamentsvollstreckung endet mit dem Eintritt des Nacherbfalls.
Was umfasst eine Vollstreckung mit eingeschränktem Aufgabenkreis
In diesem Fall übernimmt der Testamentsvollstrecker aufgrund der Anordnung des Erblassers in seinem Testament lediglich die Verwaltung eines bestimmten im Nachlass befindlichen Vermögenswertes, zum Beispiel einer Mietimmobilie, für den oder die Erben. Über den weiteren Nachlass können der oder die Erben frei verfügen.
Betrifft der Aufgabenkreis die Verwaltung eines Mietobjekts kann der Testamentsvollstrecker durch den Erblasser verpflichtet werden, Erträge nach einer bestimmten Periode an die Miterben herauszugeben. Der Erblasser kann aber auch anordnen, dass auch die Erträge durch den Testamentsvollstrecker einzubehalten und zu verwalten sind.
Die Testamentsvollstreckung endet zu einem Zeitpunkt, den der Erblasser im Testament bestimmt hat. Dann ist der der Verwaltung unterliegende Vermögenswert an die Erben ebenso herauszugeben, wie gegebenenfalls angesammelte Erträge.
Was umfasst eine Erbteilsvollstreckung?
Sind mehrere Personen zu Erben bestimmt worden, kann der Erblasser beschränkt auf den Erbteil eines bestimmten Miterben Testamentsvollstreckung anordnen. Der Testamentsvollstrecker nimmt dann die Interessen, Pflichten und Rechte dieses Miterben innerhalb der Erbengemeinschaft wahr.
Die Anordnung einer Erbteilsvollstreckung empfiehlt sich beispielsweise, wenn ein Miterbe geschäftlich unerfahren oder erfahrungsgemäß wenig durchsetzungsfähig ist. Damit kann verhindert werden, dass der betreffende Miterbe „untergebuttert“ wird.
Formulierungsbeispiel für eine Erbteilsvollstreckung
Zu meinen Erben zu gleichen Teilen bestimme ich meinen Sohn und meine Tochter. Für den Erbteil meiner Tochter ordne ich Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe den Erbanteil bis zur Erbauseinandersetzung zu verwalten. Er soll auf eine zügige Erbauseinandersetzung hinwirken.
Was umfasst die Vermächtnisvollstreckung?
Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, ein oder mehrere durch den Erblasser im Testament angeordnete Vermächtnisse zu erfüllen. Ein Vermächtnis kann zum Beispiel der Anspruch auf Übereignung einer Immobilie, eines bestimmten Gegenstandes (z.B. einer wertvollen Uhr) oder eines Geldbetrages beinhalten.
Durch die Anordnung der Vermächtnisvollstreckung wird sichergestellt, dass ein Vermächtnis zeitnah erfüllt wird. Sie ist sinnvoll, wenn die Befürchtung besteht, die Erben könnten aus eigenem Interesse eine Vermächtniserfüllung verzögern oder verweigern.
Es ist auch möglich den Vermächtnisnehmer selbst zum Vollstrecker für sein Vermächtnis zu bestimmen. Er kann die Erfüllung seines Anspruchs dann selbst auch gegen den Willen der Erben bewirken.
Formulierungsbeispiel für eine Vermächtnisvollstreckung
Ich setze meine Tochter zu meiner alleinigen Vollerbin ein. Mein Gartengrundstück, eingetragen im Grundbuch von Gießen, Blatt ... Flur .., Flurstück ........ wende ich im Wege des Vermächtnisses meinem Freund Christian zu.
Zur Erfüllung des Vermächtnisses ordne ich Vermächtnisvollstreckung an und bestimme beschränkt auf diesen Aufgabenkreis zum Testamentsvollstrecker meinen Freund Christian selbst.
Welche Pflichten hat ein Testamentsvollstrecker?
Er muss unverzüglich nach Übernahme des Amtes ein Nachlassverzeichnis erstellen, damit er den Erben einen Überblick über den Umfang der Erbschaft verschaffen kann.
Erben ist Auskunft zu erteilen
Er ist gegenüber den Erben während der Ausübung des Amtes auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
Er muss sein Amt sorgfältig führen und den ihm anvertrauten Nachlass nicht nur erhalten, sondern bei längerer Verfahrensdauer sogar möglichst vermehren.
Er darf nichts aus dem Nachlass verschenken (Ausnahmen sind Anstands- oder Pflichtschenkungen).
Er darf keine so genannten In-sich-Geschäfte vornehmen. Demnach darf er beispielsweise aus dem Nachlass keine Gegenstände an sich selbst verkaufen, wenn es ihm vom Erblasser im Testament nicht ausdrücklich gestattet worden ist.
Wie weist ein Testamentsvollstrecker sein Amt nach?
Das zuständige Nachlassgericht erteilt dem Testamentsvollstrecker ein Testamentsvollstreckerzeugnis, damit er sich gegenüber Dritten ausweisen kann. Es ist quasi der „Personalausweis“ des Testamentsvollstreckers.
Welche Sofortmaßnahmen hat der Testamentsvollstrecker nach Annahme des Amts zu durchzuführen?
- Der „private „Testamentsvollstrecker sollte wegen des großen Haftungsrisikos für seine Tätigkeit eine Vermögenshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abschließen. Rechtsanwälte, die das Amt ausüben, sind von Berufs wegen haftpflichtversichert.
- Er muss alle Nachlassgegenstände in Besitz nehmen. Es empfiehlt sich, darüber ein Protokoll – gegebenenfalls in Anwesenheit eines Zeugen – zu erstellen.
- Er beantragt die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, quasi den Personalausweis des Testamentsvollstreckers. Damit kann er jedem Dritten gegenüber sein Amt nachweisen.
- Er sollte eine gut strukturierte Testamentsvollstreckerakte führen. Das erleichtert die Tätigkeit, vermeidet Fehler und damit Haftungsrisiken. Zudem erhält man insbesondere bei breitgefächerten Nachlässen und vielen Erben, Vermächtnisnehmern und anderen Beteiligten am Erbfall den Überblick. Man kann jederzeit Rede und Antwort zum Umfang und dem Stand der Tätigkeit gegenüber Erben stehen. Für den Fall einer urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, kann sich ein Vertreter schnell in den Sachverhalt einlesen und notwendige Maßnahmen durchführen.
- Er muss auf eine klare Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und dem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassvermögen achten.
- Für nach dem Todesfall eingehende Post, sollte der Testamentsvollstrecker einen Nachsendeantrag stellen. Damit kann er sicherstellen, dass Schriftverkehr, der auch nach dem Todesfall noch an den Erblasser gerichtet ist (wie z. B. Kontoauszüge, Rechnungen, Mahnschreiben) ihn erreichen.
- Er sollte so schnell wie möglich nach dem Erbfall zu allen am Nachlass beteiligten Personen (Erben, Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigte) Kontakt aufnehmen. Das kann persönlich oder durch ein Anschreiben erfolgen. In dem Zusammenhang sollte er seine Funktion und die ihm durch den Erblasser übertragene Aufgabe erläutern. Zudem kann er auch seiner Rechte und Pflichten in Bezug auf den Nachlass erläutern. Des weiteren kann der Testamentsvollstrecker auf diesem Wege oft auch wichtige Informationen für die Nachlassverwaltung von den übrigen Beteiligten erhalten. Er hat zudem die Möglichkeit, bereits an dieser Stelle seine Vergütung, die aus dem Nachlass zu entnehmen ist, zu erläutern. Das beseitigt nicht selten vorhandenes Misstrauen von Erben und erleichtert damit erfahrungsgemäß das Zusammenwirken aller Beteiligten.
- Gerade Privatpersonen sind von diesen Aufgaben völlig überfordert und laufen so Gefahr, Fehler zu machen und damit in der Folge Schadensersatzansprüche der Erben auszulösen.
Was kostet eine Testamentsvollstreckung?
Eine Testamentsvollstreckung wird in der Regel nur gegen eine Vergütung durchgeführt.
Die übertragenen Aufgaben sind schließlich vielfältig und beinhalten hohes Maß an Verantwortung. Das aus der Tätigkeit resultierende Haftungsrisiko ist sehr hoch. Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seinem Testament die Vergütung des Testamentsvollstreckers konkret zu bestimmen. Fehlt es an einer solchen Anordnung sieht ersatzweise das Gesetz für den Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung vor. Eine konkrete Kostenregelung ist im Gesetz jedoch nicht vorgesehen. Im Laufe der Jahre haben sich verschiedene Vergütungsmodelle herausgebildet. Ein Anerkanntes ist das des Deutschen Notarvereins, das Folgendes vorsieht:
Die Vergütung beträgt demnach
- 4 % des Bruttonachlasswerts bis 250.000,00 €
- 3 % des Bruttonachlasswerts bis 500.000,00 €
- 2,5 % des Bruttonachlasswerts bis 2.500.000,00 €
- 2 % des Bruttonachlasswerts bis 5.000.000,00 €
- 1,5 % des Bruttonachlasswerts über 5.000.000,00 €
Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt.
Langwierige Gerichtsverfahren zwischen streitenden Erben können zu wesentlich höheren Kosten führen und zerstören oft den eigentlich gewünschten Familienfrieden.