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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen

Wo finde ich geeignete Formulierungsbeispiele für eine Vorsorgevollmacht?

Einen Rahmen für die Erstellung einer dann nach Ihren eigenen Vorstellungen anzupassenden individuellen Vorsorgevollmacht finden Sie hier.

Wozu dient eine Vorsorgevollmacht?

Entgegen einer in der Bevölkerung weit verbreiteten Ansicht sind nahe Angehörige, wie Kinder, Geschwister oder ein Ehegatte nicht berechtigt, für Sie Entscheidung zu treffen, sofern Sie beispielsweise durch einen Unglücksfall oder eine Erkrankung geistig oder körperlich nicht mehr in der Lage sind, wichtige Entscheidungen für sich zu treffen.

Vorsorgevollmacht als Ausdruck von Selbstbestimmung

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie bestimmen, wer in Ihrem Namen und mit Wirkung für und gegen Sie notwendige Maßnahmen und Entscheidungen in persönlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten treffen soll.

Ohne Vollmacht erfolgt die Anordnung einer Betreuung

Erteilen Sie niemandem eine solche Vollmacht, bestellt das Betreuungsgericht für Sie einen Betreuer, sobald es davon erfährt, dass Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Das Betreuungsgericht hört Sie – soweit das zu diesem Zeitpunkt möglich ist – zu Ihren Wünschen hinsichtlich der für die Betreuung zu bestellenden Person an. Können Sie nicht mehr angehört werden, haben aber zu einem Zeitpunkt, zu dem sie noch voll geschäftsfähig waren, bereits bestimmt, wer für den Fall der Fälle als Betreuer bestellt werden soll (sog. Betreuungsverfügung), wird das Gericht diesem Wunsch entsprechen, soweit es Kenntnis davon erlangt und die benannte Person bereit ist, die Betreuung zu übernehmen.
Können Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Lage nicht persönlich angehört werden und liegt keine Betreuungsverfügung vor, wird ein Betreuungsgericht Ihre Familienangehörigen befragen, wer als Betreuer in Betracht kommen könnte.

Geschäftsfähigkeit muss bei Erteilung gegeben sein

Eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung können Sie nur errichten, wenn Sie voll geschäftsfähig sind. Sollten zum Zeitpunkt der Niederschrift Zweifel an Ihrer Geschäftsfähigkeit bestehen, sollten Sie sich diese in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang fachärztlich bestätigen lassen und die Bestätigung Ihrer Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung beifügen.

Welche Angelegenheiten können Sie in einer Vorsorgevollmacht regeln?

Sie können den Bevollmächtigten ermächtigen, in allen denkbaren persönlichen und geschäftlichen Bereichen für Sie Entscheidungen zu treffen. Eine solche Bevollmächtigung bezeichnet man als Generalvollmacht. Diese wird im Privatbereich zumeist erteilt.
Es ist aber auch möglich, einer Person nur einzelne Angelegenheiten zu übertragen oder mehrere Personen zu bevollmächtigen, verschiedene Bereiche für sie verantwortlich zu regeln.

Im Einzelnen sind das

  • Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten

  • Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, also das Recht zu regeln, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben. Dazu gehören Entscheidungen, ob Sie weiter zuhause leben oder beispielsweise in einem Pflegeheim, wenn eine Pflege in den eigenen vier Wänden nicht mehr möglich ist

  • Die Vertretung gegenüber Behörden und anderen Institutionen wie einer Krankenkasse, beispielsweise für notwendige Anträge auf Leistungsbewilligung von Beihilfen und Hilfeleistungen.

  • Entscheidungen über wirtschaftliche Fragen, wie die Verwaltung Ihres Vermögens. Dazu gehört Ihre Vertretung gegenüber Banken.

  • Die Erlaubnis über Ihre Immobilien zu verfügen, diese also im Bedarfsfalle zu belasten oder sogar zu veräußern. Dafür bedarf die Vollmachtsurkunde allerdings der notariellen Beglaubigung oder Beurkundung. Eine entsprechende Beglaubigung kann sehr kostengünstig bei dem für Sie örtlich zuständigen Amt für Betreuungsangelegenheiten erfolgen.

  • Entscheidungen über Ihren Geschäftsbetrieb oder eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung. Insbesondere bei gesellschaftsrechtlichen Verfügungen wie der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen ist ebenfalls eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung der Vollmacht erforderlich.

  • Das Führen von gerichtlichen Verfahren.

  • Die Erlaubnis sich um Ihre Post und sonstige Fernmeldeverkehrsangelegenheiten zu kümmern

  • Das Recht, in Ihrem Namen aus Ihrem Vermögen Schenkungen vorzunehmen

  • Als Bevollmächtigter einer weiteren Person eine Untervollmacht zu erteilen, beispielsweise für den Fall, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person urlaubsbedingt Ihre Interessen vorübergehend nicht wahrnehmen kann.

Das Gesetz zur Patientenverfügung sieht ausdrücklich die Beteiligung eines Vorsorgebevollmächtigten im Rahmen wichtiger medizinischer Entscheidungen auf der Grundlage einer Patientenverfügung vor.
Aus diesem Grunde sollten in einer Vorsorgevollmacht auch folgende im Gesetz ausdrücklich genannte Regelungen aufgenommen werden, wenn Sie auch eine Patientenverfügung niedergelegt haben.

  • Das Prüfungsrecht, ob die Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens – und Behandlungssituation zutrifft (§ 1901a Abs. 1 BGB)
  • Das Recht zur Feststellung der Behandlungswünsche, des mutmaßlichen Willens und der Entscheidung über die Einwilligung/Untersagung einer medizinischen Maßnahme (§ 1901a Abs. 1 BGB)
  • Das Recht zur Erörterung der Maßnahme mit dem behandelnden Arzt (§ 1901b Abs. 1 BGB)
  • Das Recht zur Einwilligung, nicht Einwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen oder einen ärztlichen Eingriff (§ 1904 Abs. 1 und Abs. 2 BGB)

Wie wird eine Vorsorgevollmacht eingesetzt?

Ihr Bevollmächtigter tritt in Ihrem Namen auf und kann rechtsverbindliche Erklärungen mit Wirkung für und gegen Sie abgeben. Auf dieser Ermächtigungsgrundlage kann er für Sie Sachen kaufen, Gegenstände von Ihnen verkaufen, Verträge schließen oder kündigen, mit Banken oder Behörden verhandeln usw.. Zum Nachweis, dass er dazu berechtigt ist, muss er im Einzelfall die Vorsorgevollmacht im Original vorlegen.

Aussen- und Innenverhältnis wird unterschieden

Dieser Teil der Ermächtigung betrifft das so genannte Außenverhältnis. Darunter versteht man die für Dritte sichtbare Rechtsmacht zum Handeln für Sie. Bei einer so genannten Generalvollmacht ist diese praktisch unbeschränkt.
Das bedeutet aber nicht, dass zwischen Ihnen und dem Bevollmächtigten keine Einschränkungen zum Handeln vereinbart werden könnten. Sieht die Vorsorgevollmacht beispielsweise vor, dass der Bevollmächtigte die Rechtsmacht hat, Ihr Eigenheim zu verkaufen, sagt das noch nichts darüber aus, unter welchen Bedingungen er dies tatsächlich tun soll und darf. Es könnte die Bedingung vereinbart sein, dass Sie aufgrund gesundheitlicher Umstände voraussichtlich auf Dauer in einem Pflegeheim leben werden müssen und der Vermögenswert durch Verkauf für die Deckung der Pflegekosten eingesetzt werden muss. Solche Bedingungen können und sollten Sie mit dem Bevollmächtigten intern vereinbaren. Insoweit spricht man von sog. Innenverhältnis.

Interne Regelungen gesondert treffen

Diese internen Regelungen und Beschränkungen, die Vollmacht nur in bestimmten Situationen auszuüben, sollten nicht aus der Vollmacht selbst ersichtlich sein. Andernfalls müsste der Bevollmächtigte denjenigen, denen er die Vollmacht vorlegt, den jeweiligen Bedingungseintritt beweisen. Damit wäre die Vorsorgevollmacht kaum noch handhabbar und würde ihren Zweck nicht erfüllen können.
Die Abreden im Innenverhältnis sollten auch schriftlich niedergelegt werden. Man spricht hier von einem so genannten Geschäftsbesorgungsvertrag. So ist für beide Seiten klar, was man darf und was nicht. Auf diese Weise werden Missverständnisse, auch im Interesse des Bevollmächtigten, vermieden. Dieser muss sich nämlich unter Umständen, z.B. nach Ihrem Tod, gegenüber Ihren Erben rechtfertigen, warum er bestimmte Maßnahmen durchgeführt hat und ob er die Erlaubnis dazu hatte.
Unter diesem Gesichtspunkt können Sie in einem Innenverhältnis auch Regelungen zu Haftungserleichterungen für den Bevollmächtigten treffen, oder zu der Frage, ob der Bevollmächtigte nach Ihrem Tod gegenüber Ihren Erben seine Geschäftstätigkeit erläutern muss, oder nicht.

Wo sollte ich meine Vorsorgevollmacht aufbewahren?

Es sollte sich um einen Ort handeln, zu dem der Bevollmächtigte im Bedarfsfalle Zugang hat. Schließlich kann jederzeit durch einen Unglücksfall die Notwendigkeit entstehen, dass der Bevollmächtigte Ihre Interessen wahrnehmen muss.
Daher können Sie die Vorsorgevollmacht in Ihrer Wohnung aufbewahren, wenn Ihr Bevollmächtigter im Bedarfsfalle dazu Zutritt hat.

Der Bevollmächtigte selbst kann die Vollmacht aufbewahren

Da Sie die Vorsorgevollmacht ohnehin nur einer Person erteilen sollten, zu der sie uneingeschränktes Vertrauen haben, können Sie die Vollmacht der Person auch unmittelbar nach der Erstellung übergeben. Dann kann die bevollmächtigte Person für Sie im Bedarfsfalle ohne jede Zeitverzögerung handeln.

Krankenhäuser oder Heimträger informieren

Sofern Sie in ein Krankenhaus oder in ein Wohn – oder Pflegeheim aufgenommen werden, empfiehlt es sich, die Verwaltung über die Erteilung der Vorsorgevollmacht zu informieren. Diese kann dann im Bedarfsfalle Kontakt zu der von Ihnen bevollmächtigten Person aufnehmen.

Zentrale Registrierung ist möglich

Es besteht auch die Möglichkeit, die Existenz der Vorsorgevollmacht bei der Bundesnotarkammer in Berlin registrieren zu lassen. Dabei wird nicht der Inhalt der Vorsorgevollmacht hinterlegt, sondern lediglich vermerkt, dass eine Vorsorgevollmacht vorhanden ist, sowie Name und Anschrift des Bevollmächtigten.
Die Registrierung dient vor allem den Amtsgerichten – Betreuungsgerichten – zur Abklärung der Frage, ob im Einzelfall die Anordnung einer Betreuung mangels Existenz einer Vorsorgevollmacht notwendig und zulässig ist. Wurde nämlich eine Vorsorgevollmacht erteilt, ist die Anordnung einer Betreuung ausgeschlossen, soweit die Vollmacht reicht.

Hat der Bevollmächtigte einen Anspruch auf eine Vergütung?

Das Gesetz sieht keinen Vergütungsanspruch des Bevollmächtigten vor.
Allerdings hat er kraft Gesetzes einen Anspruch auf Ersatz seiner in Ihrem Interesse getätigten Aufwendungen. Er ist auch berechtigt, diese Aufwendungen aus Ihrem Vermögen zu entnehmen. Selbstverständlich besteht auch eine Verpflichtung, diese Aufwendungen nachzuweisen, so dass sich eine entsprechende Dokumentation im eigenen Interesse empfiehlt.

Vergütungsregelung kann angezeigt sein

Jedoch sollte bedacht werden, dass die Erledigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten anspruchsvoll und zeitintensiv sein kann. Auch wenn eine solche Tätigkeit von nahen Verwandten ausgeübt wird, sollte daher erwogen werden, dies mit einer angemessenen Vergütung zu honorieren bzw. anzuerkennen.
Sollten Sie eine Person bevollmächtigen, die Ihnen weder verwandtschaftlich noch persönlich nahe steht, wird diese Person ohnehin die Aufgabe nur gegen Vereinbarung einer Vergütung übernehmen.

Schriftliche Dokumentation empfiehlt sich

Die Vergütung sollte schriftlich vereinbart werden, um so späteren Streit über die Voraussetzungen und die Höhe des Vergütungsanspruchs zu vermeiden. Diese Regelung sollte in den so genannten Geschäftsbesorgungsvertrag mit aufgenommen werden.

Sollte in die Vorsorgevollmacht eine Bedingung aufgenommen werden, von der das Recht sie zu verwenden abhängen soll?

Nein, eine solche Bedingung ist ein Kardinalfehler.
In vielen Vollmachtformularen, die im Internet auffindbar sind, ist beispielsweise die Bedingung vorgesehen, dass zwei Ärzte unabhängig voneinander bestätigt haben müssen, dass Sie nicht mehr geschäftsfähig sind, bevor die Vollmacht eingesetzt werden darf. Das schränkt die Handhabbarkeit und die Einsetzbarkeit der Vollmacht Ihren Interessen zuwider erheblich ein. Jeder dem die Vollmacht mit zwei Attesten, die nur zwei Wochen alt sind, vorgelegt wird, kann gegen die Vollmacht einwenden, man könne ja nicht beurteilen, ob ihre Geschäftsfähigkeit zwischenzeitlich wieder gegeben sei.
Daher sollte auf die Aufnahme einer Bedingung in das Vollmachtsformular unbedingt verzichtet werden.

Bedingungen nur intern und gesondert regeln

Bedingungen für einen Einsatz der Vollmacht sollten ausschließlich im so genannten Innenverhältnis vertraglich geregelt werden, also in einem Geschäftsbesorgungsvertrag.
Solche Bedingungen sollen dazu dienen, den Vollmachtgeber vor Missbrauch zu schützen.

Unbedingte Vertrauenswürdigkeit ist der beste Schutz

Eine Vollmacht sollte aber ohnehin nur einer Person erteilt werden, der Sie 100 %ig vertrauen. Eine Person, die dieses Vertrauen rechtfertigt, wird Ihre Vollmacht nicht missbrauchen.

Ist ein Bevollmächtigter berechtigt, mein Vermögen für sich zu verwenden?

Nein, diese Berechtigung besteht nicht. Die eigennützige Verwendung Ihres Vermögens würde einen Missbrauch der Vollmacht und unter Umständen auch eine Straftat darstellen.

Kontrolle anordnen bzw. vereinbarn

Um dem grundsätzlichen Risiko dieses Missbrauchs der erteilten Vollmacht entgegen zu wirken, kann eine so genannte Kontrollbevollmächtigung angeordnet werden.
In diesem Falle beauftragen und bevollmächtigen Sie eine weitere Person damit, in von Ihnen vorgegebenen Zeitabständen oder unter bestimmten Bedingungen die Tätigkeit des Vorsorgebevollmächtigten zu kontrollieren.
Dazu gehört insbesondere das Recht, die Abrechnung über die Verwendung ihres Vermögens zu verlangen und sich diese Abrechnung durch geeignete Quittungen und Urkunden belegen zu lassen. Dem Kontrollbevollmächtigen kann auch das Recht eingeräumt werden, die Vorsorgevollmacht in Ihrem Namen zu widerrufen, wenn er Zweifel an der Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten hat.

Vieraugenprizip nutzen

Ein Kontrollbevollmächtigter kann auch die Aufgabe haben, in Ihrem Interesse an Grundstücksgeschäften mitzuwirken. Dadurch können Sie zusätzlich absichern, dass die Veräußerung Ihrer Immobilie tatsächlich nur dann erfolgt, wenn die durch Sie diesbezüglich vorgegebenen Bedingungen, die aus dem mit dem Vorsorgebevollmächtigten geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag ersichtlich sind, vorliegen. Die Anordnung dieser Kontrollbevollmächtigung für Immobiliengeschäfte sollte dann aber auch aus der Vorsorgevollmacht selbst ersichtlich sein.

Auch das Betreuungsgericht kann bei Mißbrauch einschreiten

Ordnen Sie keine Kontrollbevollmächtigung an, fehlt es faktisch an einer Kontrolle der durch sie bevollmächtigten Person. Nur dann, wenn ein Betreuungsgericht Kenntnis davon erlangt, dass eine bevollmächtigte Person die ihm von Ihnen erteilte Vollmacht missbräuchlich einsetzt, kann das Betreuungsgericht einschreiten und einen Kontrollbetreuer bestimmen, der im Ergebnis sogar ermächtigt werden kann, die Vorsorgevollmacht zu widerrufen.

Welche Regelungen sollten in einen Geschäftsbesorgungsvertrag gegebenenfalls aufgenommen werden?

Der Inhalt dieses Vertrages hängt von der Reichweite der erteilten Vollmacht ab. Für jeden Bereich, in dem ein Vollmachtnehmer zum Handeln bevollmächtigt worden ist, können die Reichweite und Grenzen des zulässigen Handelns festgelegt werden.

Entscheidung wo man lebt

Im persönlichen Bereich kann beispielsweise festgelegt werden, bis zu welchem Grad der Pflegebedürftigkeit Sie noch in den eigenen vier Wänden gepflegt werden wollen bzw. wann eine Verlegung in ein Pflegeheim zulässig sein soll. Auch zur Auswahl eines Pflegeheims können Sie Kriterien festlegen, beispielsweise ob dieses eher im städtischen Bereich oder im ländlichen Bereich gelegen oder konfessionell bzw. nicht konfessionell geführt sein soll.

Um finanzielle Angelegenheiten kümmern

In Vermögensangelegenheiten kommt die Festlegung in Betracht, ob Sie eher eine risikoreiche Verwaltung mit der Spekulation mit Aktien wünschen oder eine konservative und sichere Anlage bevorzugen.
Wie bereits oben ausgeführt, kommt auch die Festlegung der Bedingungen in Betracht, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen die Veräußerung einer in Ihrem Eigentum stehenden Immobilie zulässig sein soll.
Sie können festlegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und wem gegenüber der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, in Ihrem Namen Schenkungen oder Spenden vorzunehmen. Dabei kann auch die Festlegung deren Höhe im Einzelfall und eine Begrenzung auf ein Gesamtvolumen im Jahr vorgenommen werden.

Abrechnungszeiträume festlegen

Es kann weiter festgelegt werden, ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Abstand und wem gegenüber eine Abrechnung über die Tätigkeit des Bevollmächtigten erfolgen soll.

Vergütung regeln

Nicht zuletzt sollte auch eine Regelung getroffen werden, ob und in welchem Umfang der Bevollmächtigte eine Vergütung erhalten soll. In dem Zusammenhang ist auch zu regeln, ob und gegebenenfalls wann er berechtigt sein soll, die Vergütung aus Ihrem Vermögen zu entnehmen, beispielsweise monatlich oder jeweils zum Jahresende. Bei der Vergütungsfrage ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ausübung einer Vorsorgevollmacht eine große Verantwortung und unter Umständen auch einen großen zeitlichen Aufwand bedeuten kann, für die auch unter nahen Verwandten durchaus zumindest eine Aufwandsentschädigung angemessen erscheint.

Wie sollte der Bevollmächtigte im eigenen Interesse seine Tätigkeit durchführen?

Der Bevollmächtigte sollte die interessengerechte Verwendung und Verwaltung Ihres Vermögens belegen können. Das ist nicht zuletzt wichtig, weil Bevollmächtigte nach dem Tod des Vollmachtgebers oft durch Erben aufgefordert werden, nachzuweisen, dass Vermögensminderungen ausschließlich aus der interessengerechten Verwaltung Ihres Vermögens resultiert haben.
Schlägt dieser Nachweis fehl, kann der Bevollmächtigte Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sein.

Daher sollte der Bevollmächtigte

  • sich die Übergabe oder Annahme von Bargeld immer quittieren lassen

  • über Einnahmen und Ausgaben vollständig Buch führen

  • von allen Belegen Kopien für seinen eigenen Gebrauch fertigen.

So kann er seine ordnungsgemäße Geschäftsführung jederzeit nachweisen und vermeidet im eigenen Interesse Missverständnisse und Streitigkeiten.

Bis wann sollte die Vorsorgevollmacht Geltung haben?

Zunächst erscheint es ausreichend, wenn die Vorsorgevollmacht längstens bis zum eigenen Tod Geltung hat.

Vollmacht über den Tod hinaus ist sinnvoll

Es ist allerdings durchaus sinnvoll, auch über den Tod hinaus die Bevollmächtigung fortbestehen zu lassen. Nach dem Todesfall dürfen nämlich nur noch Ihre Erben über Ihr Vermögen verfügen.
Ihre Erben müssen ihre Erbenstellung beispielsweise gegenüber Banken jedoch durch die Vorlage eines Erbscheins nachweisen. Der Erbschein ist sozusagen der Personalausweis der Erben. Die Erteilung eines solchen Erbscheins dauert regelmäßig Wochen, in manchen Gerichtsbezirken Monate und teilweise sogar ein ganzes Jahr. Die Dauer des Erbscheinverfahrens kann auch von tatsächlichen Umständen, die in der Sphäre der Erben selbst liegen, beeinflusst werden. Beispielsweise können einzelne Erben wegen eines Auslandsaufenthalts nur schwer erreichbar sein.

Auch die testamentarische Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann diese Problematik nicht gänzlich beseitigen, weil die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ebenfalls Wochen dauern kann.

 

Handlungsfähigkeit wird erhalten

Um zu vermeiden, dass in der Zeit zwischen dem Todesfall und der Erteilung eines Erbscheins ein Handlungsvakuum entsteht, ist es daher sinnvoll die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus fortwirken zu lassen. Der Bevollmächtigte kann dann sofort nach dem Todesfall notwendige Maßnahmen betreffend den Nachlass durchführen.

Wen kann bzw. soll man bevollmächtigen?

Es gibt einige grundsätzliche Kriterien für die Auswahl des Bevollmächtigten.
Das wichtigste ist bedingungsloses Vertrauen zu dieser Person. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Vorsorgevollmacht oft über Jahre hinaus ausgeübt werden muss, wenn Sie aufgrund einer Erkrankung bis zu Ihrem Tod nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Daher muss das Vertrauen zu dieser Person sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht beziehen, sondern auch auf die Erwartung, dass dieses Vertrauen auch in vielen Jahren noch gerechtfertigt sein wird.

Eine jüngere Person bevollmächtigen

Aufgrund der möglichen Dauer der Ausübung der Vorsorgevollmacht empfiehlt es sich, eine jüngere Person zu bevollmächtigen.

Die bevollmächtigte Person sollte besondere Kompetenzen haben

Des Weiteren sollte die Person möglichst geschäftsgewandt und sowohl im persönlichen wie wirtschaftlichen Bereich durchsetzungsfähig sein. Sie sollte insbesondere nicht leicht beeinflussbar sein.
Oft muss ein Bevollmächtigter in Ihrem Interesse gut gemeinte Widerstände beispielsweise bei der Durchsetzung von Behandlungswünschen überwinden. Das ist insbesondere der Fall, wenn Sie in einer Patientenverfügung einen Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen oder den Abbruch von lebenserhaltenden Behandlungen für bestimmte Behandlungssituationen angeordnet haben.

Wirtschaftliche Unabhängigkeit ist positiv

In wirtschaftlichen Fragen sind Bildung und geschäftliche Erfahrung wertvoll. In dem Zusammenhang sind auch geordnete wirtschaftliche Verhältnisse wichtig, weil der Bevollmächtigte schließlich weitgehend ohne Beschränkung über Ihr Vermögen verfügen kann. Ist die Person verschuldet, ist die Versuchung für sie groß, Ihr Vermögen zu Erfüllung eigener Zahlungsverpflichtungen zu verwenden.

Nicht zuletzt ist es sehr wichtig, dass die von Ihnen ins Auge gefasste Person auch bereit ist, die Aufgabe zu übernehmen.

Wer nimmt Ihre Interessen wahr, wenn Ihr Bevollmächtigter selbst verhindert sein sollte?

Diesbezüglich können Sie auf zwei Wegen Vorsorge treffen.
Zum einen können Sie dem Bevollmächtigten erlauben, für Zeiträume seiner Verhinderung einer von ihm selbst ausgewählten Person in Ihrem Namen eine Untervollmacht zu erteilen.

Ersatzbevollmächtigten benennen

Zudem besteht die Möglichkeit und in der Regel auch die Notwendigkeit einen Ersatzbevollmächtigten zu benennen, falls die beauftragte Person auf Dauer nicht mehr in der Lage oder gewillt sein sollte, Ihre Interessen wahrzunehmen.
Fehlt im Letzteren Fall die Anordnung einer Ersatzbevollmächtigung verliert die Vollmacht ihre Wirkung. Dann wird im Bedarfsfalle durch das zuständige Amtsgericht eine Betreuung angeordnet, sobald dieses davon Kenntnis erlangt.

In welcher Form ist eine Vorsorgevollmacht zu erteilen?

Es ist jede Form zulässig und wirksam. Eine Vorsorgevollmacht kann also sowohl mündlich als auch schriftlich erteilt werden.

Schriftform ist unbedingt zu empfehlen

Zu Beweiszwecken ist aber in jedem Fall die Schriftform zu empfehlen, weil die Erteilung der Vollmacht andernfalls gegenüber Dritten nicht sicher nachgewiesen werden kann, beispielsweise Banken, Behörden oder Vertragspartnern.

Für Grundstücksgeschäfte ist eine besondere Form einzuhalten

Sofern der Bevollmächtigte auch berechtigt sein soll, über Ihre gegebenenfalls vorhandenen Gesellschaftsanteile oder Ihr Immobilienvermögen zu verfügen, bedarf die Vorsorgevollmacht der notariellen Beglaubigung bzw. Beurkundung.
Fehlt es daran, müsste ein Bevollmächtigter für entsprechende Rechtsgeschäfte, in jedem Einzelfall die Genehmigung des beabsichtigten Vertrages beim zuständigen Betreuungsgericht beantragen und zudem die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers veranlassen. Dieser prüft dann den Inhalt des Vertrages und die Notwendigkeit des beabsichtigen Geschäftes unter Berücksichtigung Ihrer Interessen und genehmigt es gegebenenfalls. Das ist zeitaufwändig und umständlich. Zudem besteht die Gefahr, dass die Genehmigung des beabsichtigten Rechtsgeschäftes nicht erteilt wird.

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