Wer regelt den Umgang, wenn ich mit dem anderen Elternteil keine Einigung finden kann?
In diesem Fall kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils eine Regelung zum Umgang treffen. Diese ist an dem Kindeswohl zu orientieren. Die persönlichen Vorstellungen der Eltern spielen insoweit nur eine mittelbare Rolle.
Allgemeine Rahmenbedingungen werden berücksichtigt
Zudem berücksichtigt das Gericht bei seiner Entscheidung natürlich auch tatsächliche Rahmenbedingungen aus denen sich Besonderheiten für die Durchführung des Umgangs ergeben können.
Beispielsweise wird der Umgang zwischen einem Elternteil, der im Dreischichtwechsel morgens mittags und Nachts arbeitet, anders geregelt werden, als bei einem Arbeitnehmer, der an fünf Tagen zu den üblichen Arbeitszeiten beschäftigt ist.
Umgang
Wer trägt die Aufwendungen für die Ausübung des Umgangs?
Der Umgangsberechtigte ist grundsätzlich verpflichtet, die Kosten aus seinem Selbstbehalt zu bestreiten. Sie werden also in der Regel unterhaltsrechtlich nicht in besonderem Maße berücksichtigt.
Ausnahmsweise können Umgangskosten berücksichtigt werden
Etwas anderes gilt allerdings im Einzelfall dann, wenn ihm nur der notwendige Selbstbehalt bleibt. In einem solchen Fall kann im Rahmen einer Bemessung des Kindesunterhaltsanspruchs der Selbstbehalt maßvoll angehoben werden. Als Maßstab für die Anhebung des Selbstbehaltes kommt der hälftige Kindergeldanteil des Unterhaltsverpflichteten und Umgangsberechtigten in Höhe von 92,00 € monatlich in Betracht.
Welchen Inhalt kann eine Regelung des Familiengerichts im Einzelnen haben?
Das Gericht soll den Umgang so konkret regeln wie möglich. Im Einzelnen kommt folgendes in Betracht:
- Wo soll der Umgang durchgeführt werden? – zumeist am Wohnort und in der Wohnung des umgangsberechtigten
- Wie lang und wie häufig erfolgt der Umgang?
- Umgang mit oder ohne Übernachtung?
- Die Regelung des Umgangs an hohen Fest – und Feiertagen
- Regelungen für den Umgang während der Ferien
- Nachholung von ausgefallenen Umgangskontakten
- Modalitäten, wer das Kind abholt und zurückbringt
Wie wird der Umfang des Umgangs gestaltet?
Der Maßstab für die Gestaltung des Umgangs ist das Kindeswohl. Die Häufigkeit und die zeitliche Dauer des Umgangs hängt unter anderem vom Alter des Kindes und der Bindung zu dem anderen Elternteil ab.
Es gibt bewährte Modelle
In der Praxis hat sich bewährt, den Umgang so durchzuführen, dass für das Kind deutlich erkennbar ist, wo es im Alltag seinen Lebensmittelpunkt hat und bei welchem Elternteil es Umgang hat. Daher wird er Umgang häufig so ausgestaltet, dass ein Kind alle 14 Tage freitags nach dem Arbeitsende des umgangsberechtigten Elternteils bis sonntagabends durchgeführt wird.
Auf diese Weise hat jeder Elternteil die Möglichkeit, mit dem Kind an den regelmäßig arbeitsfreien Wochenenden etwas zu unternehmen. Nicht selten wird eine solche Umgangsregelung im 14-tägigen Rhythmus mit weiteren Kontakten verbunden.
Zusätzliche Vereinbarungsmöglichkeiten
Wohnt ein Kind nicht weit vom umgangsberechtigten Elternteil kann es diesen auch an einem Tag in der Woche nachmittags besuchen, dort übernachten und am nächsten Tag von dort zum Kindergarten oder der Schule gehen bzw. gebracht werden. Auch regelmäßige Telefonkontakte können begleitend vereinbart werden.
Es ist eine feste Struktur des Umgangs zu empfehlen
Es hat sich bewährt, eine verhältnismäßig starre und langfristige Umgangsplanung gemeinsam festzulegen, von der bei einer Notwendigkeit im Einzelfall nach Absprache abgewichen werden kann. Auf diese Weise ist sowohl für beide Elternteile als auch für das betreffende Kind der Umgang vorhersehbar und planbar. Das schafft auf allen Seiten Vertrauen und ermöglicht mittel – und langfristige Planungen.
Demgegenüber zeigt die Praxis, dass der Versuch, immer wieder von neuem wöchentlich oder monatlich Umgang zu vereinbaren, zu Streit führen und im Ergebnis scheitern kann.
Das Wechselmodell als Alternative
Mehr und mehr einigen sich Eltern auch auf ein so genanntes Wechselmodell. In diesem Fall lebt das betreffende Kind in gleichem zeitlichem Umfang bei jedem Elternteil. Der Wechsel zwischen den Eltern kann beispielsweise wöchentlich erfolgen.
Diese Abrede erfordert erfahrungsgemäß ein sehr gutes Einverständnis der Eltern untereinander.
Es hat zudem Auswirkungen auf die Regelung des Kindesunterhaltes. Üblicherweise erhält derjenige Kindesunterhalt, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Beim Wechselmodell hat das Kind weder bei dem einen noch bei dem anderen Elternteil seinen Lebensmittelpunkt. Die Berechnung des Unterhaltes ist in einem solchen Fall sehr kompliziert, soweit überhaupt wechselseitig Unterhaltsansprüche für das Kind geltend gemacht werden. Dies erscheint häufig nicht erforderlich, da der Lebensbedarf des Kindes durch das verweilen bei dem jeweiligen Elternteil schließlich gleichermaßen gedeckt wird.
Ist dennoch eine Berechnung des Unterhaltes gewünscht, sollte man sich in jedem Fall an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden. Die Darstellung der Berechnungsmethode würde den hier zur Verfügung stehenden Rahmen sprengen.
Wie wird das Kindeswohl ermittelt?
In einem Umgangsverfahren wird für das Kind ein Verfahrenspfleger/eine Verfahrenspflegerin sozusagen als „Anwalt des Kindes“ durch das Gericht eingesetzt.
Diese Person führt Gespräche mit dem Kind und beiden Elternteilen, sowie in Einzelfällen auch mit anderen wichtigen Bezugspersonen des Kindes, um dessen Lebenssituation und Bedürfnisse zu ermitteln. Über das Ergebnis dieser Gespräche werden alle Verfahrensbeteiligten durch einen schriftlichen Bericht und eine Erläuterung im gerichtlichen Termin zur mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt.
Das zuständige Jugendamt wirkt am Verfahren mit
Des Weiteren wird das Jugendamt am Verfahren beteiligt. Es setzt sich ebenfalls mit den Eltern in Verbindung, unterbreitet Beratungsangebote und übermittelt dem erkennenden Gericht einen schriftlichen Bericht. Zudem nehmen Mitarbeiter des Jugendamtes an einer etwaigen mündlichen Verhandlung vor Gericht teil.
Im Einzelfall: Einholung eines Sachverständigengutachtens
Spielen besondere psychologischs/physiologische Aspekte eine Rolle, kann das Gericht auch einen Sachverständigen damit beauftragen, Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Umgang den Interessen des Kindes entsprechen würde.
Wichtige Kindeswohlfaktoren sind:
- die Belastbarkeit des betreffenden Kindes
- die aktuelle Intensität der Beziehung zum Elternteil, mit dem Umgang durchgeführt werden soll
- die räumliche Entfernung, die für die Durchführung des Umgangs überbrückt werden muss
- der Wille des Kindes
- das Alter des Kindes
- der Entwicklungsstand des Kindes und seine Gesundheit
Wie wird eine gerichtliche Entscheidung erforderlichenfalls durchgesetzt?
Eine Entscheidung des Familiengerichts kann vollstreckt werden. Die Vollstreckung erfolgt mehrstufig.
Androhung von Zwangsmitteln
Zunächst werden Ordnungsmittel für den Fall angedroht, dass der Umgangsanordnung des Gerichtes zuwider gehandelt wird.
Verhängung von Ordnungsgeld
Erfolgt dann dennoch ein Verstoß, kann gegen den Elternteil ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 25.000,00 € verhängt werden. Die konkrete Bemessung des Ordnungsgeldes hängt davon ab, ob zum ersten Mal ein Verstoß begangen worden ist oder bereits mehrfach, sowie von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen Elternteils.
Sogar Ordnungshaft kommt in Betracht
Soweit die Festsetzung von Ordnungsgeld keine Aussicht auf Erfolg hat, bzw. dieses nicht beigetrieben werden kann, kann auch Ordnungshaft angeordnet werden.
Wann kommt ein Ausschluss des Umgangs in Betracht?
Nur in absoluten Ausnahmefällen, wenn eine konkrete Gefährdung der Entwicklung des Kindes für den Fall der Durchführung des Umgangs besteht. Aber auch in diesen Fällen sollte der Ausschluss des Umgangs nur zeitlich begrenzt erfolgen.
Gründe für einen Auschluss des Umgangs können sein:
- gesundheitliche Probleme des Kindes (psychische und physische)
- die Gefahr, dass ein Kind anlässlich des Umgangs entführt wird
- die konkrete Gefahr des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Umgangsberechtigten
- die konkrete Gefahr der körperlichen Misshandlung des Kindes durch den Umgangsberechtigten
- Krankheiten des Umgangsberechtigten, die dessen Fähigkeit zur Durchführung des Umgangs in einem Maße einschränken, dass das Kind gefährdet werden kann
- pädophile Neigungen des Umgangsberechtigten – hier wird die Einschränkung des Umgangs als begleiteter Umgang in Betracht kommen
- vollkommene Entfremdung zwischen Kind und Umgangsberechtigten – hier wird eine schrittweise Anbahnung des Umgangs in Betracht kommen
Wie wird vor Gericht verhandelt?
Das Gericht versucht sich aus den eingereichten Schriftsätzen, den Berichten des Verfahrenspflegers sowie des Jugendamtes bereits vor mündlicher Verhandlung ein erstes Bild von der Situation aller Beteiligten zu machen.
Anhörung eines Kindes vor mündlicher Verhandlung
Vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung kann das Gericht zudem das betroffene Kind bzw. die betroffenen Kinder vorab und in Abwesenheit der Eltern anhören. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein solches Gespräch aufgrund des Alters und des Entwicklungsstandes des Kindes überhaupt Erkenntnisse erwarten lässt. Das ist erfahrungsgemäß bei Babys bzw. Kleinkindern nicht der Fall.
Erörterung durch alle Verfahrensbeteiligte
Sodann wird – nunmehr in Abwesenheit der Kinder – mit den Eltern, dem Verfahrenspfleger und dem Mitarbeiter des Jugendamtes die tatsächliche Situation sowie die Möglichkeiten für eine Einigung über den Umgang erörtert.
Eine Vereinbarung hat Vorrang vor einer gerichtichen Entscheidung
Eine einvernehmliche Regelung wird vor allem unter dem Aspekt angestrebt, dass diese von beiden Elternteilen getragen wird und damit Aussicht auf eine dauerhafte und zuverlässige Durchführung des Umgangs im Sinne des Kindes bietet.
Was umfasst das Umgangsrecht?
Das Umgangsrecht regelt das Recht und die Pflicht des Elternteils, bei dem ein Kind nach der Trennung nicht lebt, sein Kind zu treffen und mit ihm etwas zu unternehmen.
Die persönliche Beziehung zwischen Kindern und Elternteil soll erhalten und gestärkt werden
Das Umgangsrecht dient der Erhaltung der Bindung zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil. Dem umgangsberechtigten Elternteil soll es ermöglicht werden, sich ein eigenes Bild von der Entwicklung des Kindes zu machen. Zudem sollen auch die übrigen verwandtschaftlichen Beziehungen erhalten und gefördert werden können.
Nicht zuletzt dient der Umgang auch der Teilhabe an der Erziehung des Kindes.