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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Kettenschenkung

Eine Kettenschenkung liegt dann vor, wenn der Schenker auf dem Umweg über den Beschenkten einen Dritten unmittelbar bedenken will. Dem unmittelbar Beschenkten muss aber ein eigener Entscheidungsspielraum bleiben, was er mit dem Geschenk machen will. Dieser liegt vor, wenn der Erstbeschenkte über seinen Erwerb frei und selbständig verfügen kann. Eine verbindliche Vereinbarung zwischen Schenker und Beschenkten über die Verwendung der Schenkung ist demgegenüber schädlich. Dann würde die Finanzverwaltung die Schenkung wie eine direkte Schenkung an den Endbedachten behandeln, bei der der Erstbeschenkte steuerlich nur eine unbeachtliche Durchgangsperson wäre. Ein dem unmittelbar Beschenkten nicht bindender Wunsch des Schenkers, das Geschenk an eine Dritte Person weiterzuschenken, ist unschädlich.

Beispiel:

Der Großvater möchte seiner Enkelin bei einer Existenzgründung mit 300.000 € helfen. Der erb- und schenkungssteuerliche Freibetrag beträgt 200.000 € (Stand: 01.01.2012). Diesen Betrag erhält die Enkelin direkt vom Großvater schenkungssteuerfrei. Um eine Schmälerung des Erwerbs durch Schenkungsteuer wegen des Differenzbetrages in Höhe von 100.000 € zu verhindern, überweist der Großvater den weiteren Teilbetrag in Höhe von 100.000 € an seinen Sohn. Als Kind hat dieser nach seinem Vater einen Freibetrag von 400.000 €. Einige Zeit später überweist der Sohn an seine Tochter, die Enkelin des Großvaters, die 100.000 €. Auch diese Schenkung ist aufgrund des Freibetrages nach ihrem Vater widerrum in Höhe von 400.000 € ebenfalls steuerfrei.

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