Scheidungsverfahren
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Ein Scheidungsantrag ist zulässig, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben.
Welches Gericht ist für ein Scheidungsverfahren zuständig?
Sachlich zuständig ist das Familiengericht, das beim Amtsgericht angesiedelt ist.
Wo die Kinder leben
Für die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes, dass für die Scheidung angerufen werden muss, ist vorrangig entscheidend, wo einer der Ehegatten mit den gemeinsamen Kindern zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens lebt.
Zuständigkeit bei kinderloser Ehe
Leben bei beiden Ehegatten Kinder aus der Ehe und lebt einer der Ehegatten auch nach der Trennung in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem die Ehegatten zuletzt zusammengelebt haben, ist dieses Gericht zuständig. Das gilt auch, wenn aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind.
Im Einzelfall ist der Wohnort des anderen Ehegatten maßgeblich
Leben beide Ehegatten nicht mehr in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem sie zuletzt gemeinsam gelebt haben, und betreut keiner gemeinsame Kinder, ist der Wohnort dessen, dem der Antrag zugestellt werden soll, für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichtes maßgeblich.
Wie leite ich ein Scheidungsverfahren ein?
Dafür ist die Einreichung einer Scheidungsantragsschrift bei dem für die Scheidung zuständigen Amtsgericht erforderlich. Zumeist ist das Gericht zuständig, an dessen Ort die Ehegatten zuletzt gemeinsam gelebt haben.
Ein Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Für das Verfahren gilt der so genannte Anwaltszwang. Es ist also nicht zulässig, den Antrag selbst zu stellen.
Der Scheidungsantrag wird dann durch das Amtsgericht dem anderen Ehegatten zugestellt.
Braucht der Ehegatte, dem der Scheidungsantrag zugestellt worden ist, einen Anwalt?
Nein, für den so genannten Antragsgegner/die Antragsgegnerin ist es nicht erforderlich, einen Anwalt zu beauftragen. Dieser Ehegatte muss nämlich keinen eigenen Scheidungsantrag stellen. Es reicht aus, wenn er sich persönlich dazu äußert, ob er der Scheidung zustimmt oder ihr widerspricht.
Ein zweiter Anwalt kann aber sinnvoll sein
Dennoch kann es für den Ehegatten sinnvoll sein, auch seinerseits anwaltlichen Beistand zu nehmen und einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen. Stellt dieser Ehegatte einen eigenen Scheidungsantrag, würde nämlich das Scheidungsverfahren auch dann seinen Fortgang finden, wenn der ursprünglich antragstellende Ehegatte seinen Scheidungsantrag zurücknehmen würde.
Das kann insbesondere Bedeutung für den für die Berechnung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche maßgeblichen Zeitpunkt von großer Bedeutung sein.
Welche Voraussetzungen müssen für die Scheidung vorliegen?
Die Ehe muss zerrüttet sein. Das ist der Fall, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben und der Antragsgegner/die Antragsgegnerin der Scheidung zustimmen.
Nach drei Jahren Trennung wird Zerrüttung vermutet
Stimmt der Antragsgegner/die Antragsgegnerin der Scheidungsantrag nicht zu, wird spätestens drei Jahre nach Trennung vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist und kann dann geschieden werden.
Zerrüttung kann auch vor Ablauf von drei Jahren bewiesen werden
Dem antragstellenden Ehegatten ist es aber auch möglich, bereits nach dem Trennungsjahr aber vor Ablauf einer dreijährigen Trennungszeit darzulegen und zu beweisen, dass die Ehe zerrüttet ist.
Hierfür müssen dem Gericht die Umstände mitgeteilt werden, die den Schluss für das Gericht zulassen, dass die Ehegatten sich nicht mehr versöhnen werden. Das ist beispielsweise dadurch möglich, dass dem Gericht mitgeteilt wird, dass beide Ehegatten einen neuen festen Lebenspartner haben. Es ist aber auch ausreichend, wenn der antragstellende Ehegatte dem Gericht nachvollziehbar die endgültige, tatsächliche und emotionale Abwendung von seinem Ehegatten schildert.
Was wird in einem Scheidungsverfahren alles entschieden?
Zunächst wird natürlich durch das Gericht die Scheidung selbst ausgesprochen, also das eheliche Band getrennt.
Die Rentenrechte der Ehegatten werden aufgeteilt
Zudem wird im Rahmen eines Scheidungsverfahrens der so genannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden durch das Gericht die von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Rentenrechte bei allen Rentenversicherungsträgern ermittel, also alle privaten und gesetzlichen. In Betracht kommen Ansprüche auf eine Versorgung wegen Alter, Berufs – oder Erwerbsunfähigkeit. Ausgeglichen werden also Renten – oder Pensionsansprüche, Betriebsrenten, private Rentenversicherungen, Ansprüche aus Riester – oder Rürup-Rente.
Das Gericht ermittelt das Notwendige
Für diesen Verfahrensteil gilt der so genannte Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht muss in diesem Verfahren von sich aus alle notwendigen Ermittlungen anstellen, um alle Versorgungsrechte der Ehegatten zutreffend und vollständig zu ermitteln. Sodann bekommt jeder Ehegatte von allen Rentenrechten, die der andere Ehegatte erworben hat, die Hälfte und umgekehrt. Nur geringfügige Rentenrechte werden nicht ausgeglichen.
Ausnahmsweise unterbleibt ein Ausgleich
Der Versorgungsausgleich unterbleibt nur dann, wenn die Ehegatten diesen entweder in einem Ehevertrag ausgeschlossen haben oder sich im Scheidungsverfahren dazu entschließen, diesen nicht durchzuführen. In diesen Fällen empfiehlt es sich, diese Vereinbarung notariell zu beurkunden und dem Gericht sodann vorzulegen. In der Regel ist das der kostengünstigste Weg.
Im Einzelfall sollte diesbezüglich jedoch ein Fachanwalt für Familienrecht konsultiert werden, um die sinnvollste Vorgehensweise zu klären.
Gerichtliche Entscheidungen müssen rechtzeitig beantragt werden
Ansonsten erfolgen Regelungen durch das Gericht nur dann, wenn sie von einem der Ehegatten beantragt werden. Ein solcher Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem durch das Amtsgericht für die Durchführung der Scheidung anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Anträge kommen für folgende Bereiche in Betracht:
Welche Kosten entstehen für ein Scheidungsverfahren?
Es entstehen Anwalts – und Gerichtskosten.
Für die Wahrnehmung der Interessen in einem gerichtlichen Verfahren entsteht für die Tätigkeit des Anwalts eine so genannte Verfahrensgebühr mit einem Gebührenfaktor in Höhe von 1,3 und, soweit eine oder mehrere mündliche Verhandlungen vor Gericht stattfinden, eine Terminsgebühr mit einem Gebührenfaktor in Höhe von 1,2.
Mit der Entstehung der Gebühren sind sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwaltes im Rahmen des Scheidungsverfahrens abgegolten.
Der Gegenstandswert ist entscheident
Die Höhe der Gebühren hängt vom sog. Gegenstandswert, d. h. dem Wert des Regelungsgegenstandes meiner Tätigkeit für Sie ab.
Für ein Scheidungsverfahren wird der Streitwert kraft gesetzlicher Vorgabe auf der Grundlage des dreifachen Nettoeinkommens der Ehegatten abzüglich der Kindesunterhaltsverpflichtungen für diesen Zeitraum festgelegt. Zu diesem Betrag ist regelmäßig ein Streitwert für den Versorgungsausgleich – dem Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenrechte – hinzuzurechnen. Dieser Wert hängt von der Anzahl auszugleichender Rechte und dem Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren ab. Er kann also erst zum Abschluss des Scheidungsverfahrens konkret ermittelt werden.
Zudem sind 5 % des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten in Ansatz zu bringen, wobei jedoch vorab die Verbindlichkeiten der Ehegatten sowie ein Freibetrag pauschal in Höhe von derzeit EUR 30.000,00 in Abzug zu bringen ist.
Aus der Summe der vorstehend erläuterten drei Positionen ergibt sich der Gesamtgegenstandswert für ein Scheidungsverfahren. Die daraus resutierenden Gebühren kann man der Gebührentabelle für die Rechtsanwaltsvergütung entnehme.
Was kann ich tun, wenn ich die Kosten für ein Scheidungsverfahren nicht selbst tragen kann?
Der andere Ehegatten kann verpflichtet sein zu zahlen
Vorrangig besteht dann ein Anspruch auf Erstattung der voraussichtlichen Kosten des Verfahrens gegen den anderen Ehegatten, wenn dieser über Einkommen oder Vermögen verfügt, um den notwendigen Betrag zur Verfügung zu stellen. Er muss also die Kosten eines Verfahrens tragen, dass sich im Grunde genommen gegen ihn selbst richtet. Das resultiert daraus, dass dieser so genannte Verfahrenskostenvorschuss ein Unterhaltsanspruch ist.
Zahlt der Ehegatte den angeforderten Verfahrenskostenvorschuss nicht, obwohl er wirtschaftlich dazu in der Lage und damit dazu verpflichtet wäre, kann der Anspruch gerichtlich im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung relativ kurzfristig durchgesetzt werden. Es handelt sich dabei nämlich um ein Eilverfahren.
Verfahrenskostenhilfe, wenn die finanziellen Mittel fehlen
Ist der andere Ehegatte ebenfalls finanziell nicht in der Lage, die Kosten zu zahlen, ist es möglich Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Sofern Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, werden die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten durch die Staatskasse getragen.
Je nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin erfolgt die Gewährung dieser Leistung entweder darlehensweise zinsfrei oder als Leistung des Staates vorläufig ohne Rückzahlungsverpflichtung. Im ersteren Fall sind auf das Darlehen Raten zu zahlen, die an ihrer Leistungsfähigkeit orientiert werden, längstens jedoch vier Jahre lang. Im Letzteren Fall wird vier Jahre lang nachgefragt, ob sich ihre Leistungsfähigkeit erhöht hat. Gegebenenfalls wird dann doch noch eine Rückzahlung verlangt.