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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen

Unterhalt für minderjährige Kinder

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Wer zahlt den Unterhalt für minderjährige Kinder?

Der Elternteil, der die Kinder nach einer Trennung nicht überwiegend betreut, bzw. in dessen Haushalt sie nicht leben, ist den minderjährigen Kindern gegenüber zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Die Unterhaltszahlung ist an den anderen Elternteil zu leisten.
Der andere erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern durch die Betreuung.

Lebt ein minderjähriges Kind bei keinem seiner Eltern, sind beide verpflichtet, den Unterhaltsbedarf des Kindes durch Zahlung zu decken.

Kein Unterhalt, wenn alle in einem Haushalt leben

Erfolgt eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung, betreuen weiterhin beide Eltern faktisch die Kinder weiter. Zwar kann hier, wie bis zum Zeitpunkt der Trennung, der Umfang der Betreuungsleistungen für die Kinder unterschiedlich sein, weil beispielsweise ein Elternteil eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausübt, während der andere Elternteil lediglich in Teilzeit arbeitet. Das ändert jedoch an der grundsätzlichen Tatsache der faktischen Betreuung durch beide Elternteile nichts.
In der Regel sind Unterhaltsansprüche für Kinder daher erst gegeben, wenn ein Elternteil mit seinen Kindern nicht mehr in einem Haushalt lebt.

Unterhalt Minderjähriger geht vor

Der Unterhaltsanspruch für ein Kind unter 18 Jahren sind anderen Unterhaltsansprüchen vorrangig, also denen von Ehegatten und volljährigen Kindern.

Bei eigenem Vermögen unter Umständen kein Anspruch auf Unterhalt

Ein Unterhaltsanspruch ist dann gegeben, wenn ein Kind seinen Unterhaltsbedarf nicht aus eigenen Einkünften decken kann. Das ist in der Regel der Fall.
Ist ein minderjähriges Kind demgegenüber beispielsweise aufgrund einer Erbschaft vermögend und erzielt daraus Zinseinkünfte, aus denen es seinen Unterhaltsbedarf decken kann, ist kein Unterhaltsanspruch gegeben.

Wie wird die Höhe des Unterhaltes für minderjährige Kinder ermittelt?

Die Höhe des Kindesunterhaltes ergibt sich aus der nach ihrem Entstehungsort benannten “Düsseldorfer Tabelle“. Mit der Tabelle wurde der Unterhaltsbedarf von Kindern, abhängig von Ihrem Alter und dem so genannten bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten, pauschaliert.

Herabstufung bei mehr als zwei Unterhaltsverpflichtungen

Grundlage für die Tabellenwerte ist die Annahme, dass der Unterhaltsverpflichtete zwei Unterhaltsansprüche befriedigen muss. Muss er mehr Personen Unterhalt gewähren, ist wegen jeder weiteren Unterhaltsverpflichtung eine Herabstufung um eine Gehaltsstufe innerhalb der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen. Ist er nur einem Kind und im Übrigen keiner weiteren Person gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, ist der Unterhaltsanspruch aus einer um eine Stufe höheren Gehaltsstufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.

Wie ist der Unterhalt für minderjährige Kinder zu ermitteln, wenn der Unterhaltsverpflichtete über ein Einkommen verfügt, dass nicht ausreicht, um alle nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Unterhaltsansprüche zu decken?

Man spricht hier von einem so genannten Mangelfall. Der Verpflichtete muss nur so viel zahlen, dass sein sog. Selbstbehalt nicht unterschritten wird.

Anderer Elternteil kann haften

Verfügt in einem solchen Fall der die minderjährigen Kinder betreuende Elternteil über ein relativ hohes Einkommen, ist dieser ersatzweise verpflichtet, den Kindesunterhalt zu decken.

 

Folge: Kürzung des Unterhalts

Andernfalls ist der für den Unterhalt zur Verfügung stehende Geldbetrag des Unterhaltsverpflichteten im Verhältnis der Unterhaltsansprüche aller Kinder aufzuteilen.
Das führt zu einer verhältnismäßigen Kürzung der Unterhaltsansprüche der Kinder. Soweit dann der betreuende Elternteil den eigenen Unterhaltsbedarf und den Unterhaltsbedarf der Kinder aus der Summe des eigenen Einkommens und der Unterhaltszahlungen nicht aufbringen kann, muss er ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (Hartz IV) für sich und die Kinder in Anspruch nehmen.
Das ist nicht selten der Fall.

Für die dann notwendige schwierige Unterhaltsberechnung im Mangelfall wird man in der Regel einen Anwalt benötigen.

Wann kann ich mehr Unterhalt für ein minderjähriges Kind verlangen, als in der Düsseldorfer Tabelle als Höchstbetrag ausgewiesen ist?

Aus der Düsseldorfer Tabelle ist ersichtlich, dass bei einem bereinigten unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltsverpflichteten von mehr als 5100,00 € die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen ist. Die insoweit gemeinten Umstände betreffen die für ein Kind regelmäßig anfallenden monatlichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt und die Freizeitgestaltung.

Anhaltspunkte, die einen höheren Unterhaltsbetrag als den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle rechtfertigen, ergeben sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 12. Juli 2013 – 4 UF 265/12). In dem Beschluss hat das Gericht die tatsächlichen laufenden Aufwendungen für ein Kind an dem Anteil der regelmäßigen Aufwendungen für Kinder entsprechend § 6 RBEG (bedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte) orientiert.

Aufgliederung des Unterhaltsbedarfs

Legt man die darin entwickelten Grundsätze zu Grunde, sind in dem jeweiligen Höchstbetrag für ein Einkommen bis 5100,00 € (160 % des Tabellengrundbetrages) folgende bedarfsdeckenden Ausgaben anteilig enthalten:

 

Altersstufen

Verbrauchsausgaben

0 – 5 Jahre

6 – 11 Jahre

12 – 14 Jahre

15 – 17 Jahre

Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke

151,03 EUR

187,38 EUR

219,20 EUR

247,30 EUR

Bekleidung, Schuhe

59,86 EUR

64,67 EUR

75,65 EUR

74,20 EUR

Wohnen, Energie und Wohnungsinstand-haltung

13,52 EUR

21,48 EUR

25,13 EUR

30,59 EUR

Innenausstattung, Haushaltsgeräte – und gegenstände

26,19 EUR

22,84 EUR

26,72 EUR

29,35 EUR

Gesundheitspflege

11,69 EUR

9,61 EUR

11,24 EUR

13,08 EUR

Verkehr

22,63 EUR

27,17 EUR

31,78 EUR

25,16 EUR

Nachrichtenüber-mittlung

30,27 EUR

29,79 EUR

34,85 EUR

31,49 EUR

Freizeit, Unterhaltung, Kultur

68,98 EUR

80,21 EUR

93,83 EUR

62,63 EUR

Bildung

1,88 EUR

2,25 EUR

2,63 EUR

0,58 EUR

Beherbergungs- und Gaststättendienst-leistungen

2,76 EUR

6,81 EUR

7,97 EUR

9,53 EUR

Andere Waren und Dienstleistungen

17,62 EUR

14,19 EUR

16,60 EUR

21,69 EUR

Gesamt

407,14 EUR

466,39 EUR

545,60 EUR

545,60 EUR

20 % Wohnbedarf

Die Differenz aus den vorstehend ausgewiesenen Gesamtbeträgen zu den in der Düsseldorfer Tabelle für ein Einkommen in Höhe von bis zu 5100,00 € (160 % des Tabellengrundbetrages) ausgewiesenen Unterhaltsbeträgen entfällt jeweils auf den Wohnbedarf eines Kindes. Dieser wird nach den Grundsätzen der Düsseldorfer Tabelle mit jeweils 20 % des Tabellenbetrages bemessen.

Daraus ergeben sich folgende Anteile für Wohnbedarf:

 

Altersstufen

 

0 – 5 Jahre

6 – 11 Jahre

12 – 14 Jahre

15 – 17 Jahre

Wohnbedarf beinhaltet im Unterhaltsbetrag bei

160 % (Einkommen bis 5100 EUR)

100,86 EUR

116,61 EUR

136,40 EUR

136,40 EUR

Sind die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben für ein Kind in einzelnen oder allen Bereichen höher, kommt ein höherer Unterhalt als der in der Tabelle ausgewiesene Höchstbetrag in Betracht.

Wie wird der Unterhalt für ein volljähriges Kind, das nicht mehr zur Schule geht, sich aber noch in Ausbildung befindet, ermittelt?

Hier ist zwischen zwei Situationen zu differenzieren. Es ist zu unterscheiden, ob das Kind noch im Haushalt eines der beiden Elternteile oder ob es bereits in einer eigenen Wohnung lebt.

Kind lebt noch bei einem Elternteil

Lebt es noch bei einem der beiden Eltern, wird der Unterhalt weiterhin aus der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Für die anzuwendende Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle ist das bereinigte Nettoeinkommen der Eltern zu addieren.
Von dem so aus der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Unterhaltsbetrag ist sodann das volle Kindergeld in Abzug zu bringen.
In einem weiteren Schritt ist von dem bereinigten Nettoeinkommen der Eltern deren Selbstbehalt gegenüber dem volljährigen Kind in Abzug zu bringen.
Aus dem Verhältnis der sich daraus ergebenden Beträge wird der aufzubringende Unterhaltsbetrag verhältnismäßig aufgeteilt.

Naturalunterhalt statt Geldzahlung

Zumeist wird derjenige, bei dem das Kind lebt, seine sich so ergebende Barunterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht durch Zahlung erfüllen. Vielmehr wird er das stillschweigend mit den tatsächlichen Unterhaltsleistungen verrechnen, die er für das Kind im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung erbringt. Im Ergebnis zahlt dann lediglich der andere Elternteil tatsächlich Unterhalt. Die Zahlung ist an das volljährige Kind direkt zu leisten.

Kind mit eigenem Haushalt

Führt das Kind einen eigenen Haushalt, besteht ein pauschalierter Unterhaltsanspruch, der derzeit mit 670 € (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 280 €), ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie ohne Studiengebühren, bemessen wird.
Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden. Im Übrigen erfolgt die Ermittlung der beiderseitigen Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihrem Kind ebenso wie vorstehend bereits beschrieben. In diesem Fall müssen allerdings beide Elternteile Zahlung an ihr Kind leisten.
Das volle Kindergeld ist von dem Elternteil, der es bezieht, ebenfalls an das Kind weiterzuleiten.

Wer trägt die Kosten für eine private Krankenversicherung eines Kindes?

Diese Kosten sind neben dem sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Barunterhalt zusätzlich zu zahlen.

Wie wird Kindergeld beim Unterhalt berücksichtigt?

Kindergeld stellt kein Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne dar, so dass dieses bei der Ermittlung des Einkommens grundsätzlich nicht berücksichtigt wird. Allerdings wird es bei der Ermittlung des Kindesunterhaltes berücksichtigt.

Bezugsberechtigung für Kindergeld

Bezugsberechtigt für das Kindergeld für minderjährige Kinder ist der Elternteil, bei dem die Kinder leben. Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten steht aber eigentlich jedem die Hälfte des Kindergeldes zu. Der Ehegatte, der das Kindergeld bezieht, hat also von der Kindergeldkasse auch den Anteil des anderen Elternteils ausbezahlt zu bekommen.
Dieser hälftige Kindergeldanteil wird deshalb von dem Unterhaltsbetrag, der sich für ein minderjähriges Kind aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt, zu Gunsten des Unterhaltsverpflichteten abgezogen.

Beispiel für die  Verrechnung von Kindergeld:

Wenn sich für ein dreijähriges Kind ein Unterhaltsanspruch nach der dritten Einkommensgruppe (1.901,00 € - 2.300,00 €) in Höhe von 349,00 € ergibt, ist von dieser Zahlungsverpflichtung das hälftige Kindergeld (volles Kindergeld für das erste Kind 184,00 €) in Höhe von 92,00 € in Abzug zu bringen, so dass eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 257,00 € verbleibt.

Volle Anrechnung bei volljährigen Kindern

Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf des Kindes nicht nur hälftig, sondern in voller Höhe angerechnet. Das resultiert aus dem Umstand, dass beide Eltern eines volljährigen Kindes diesem zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind.

Wer trägt die Kosten für eine lange und teure Klassenfahrt oder eine kieferorthopädische Behandlung?

Bei diesen Kosten, die in der Regel aus dem laufenden Unterhalt nicht angespart werden können, handelt es sich um so genannten Mehr – bzw. Sonderbedarf. Er ist sowohl bei minderjährigen Kindern als auch bei volljährigen Kindern von den Eltern nach dem Verhältnis der Ihnen zur Verfügung stehenden Einkünfte zu tragen. Die Berechnung der Haftungsanteile für den Zahlungsanspruch entspricht dem Rechenweg für den Unterhalt von volljährigen Kindern.

Wie wirken sich Kinderbetreuungskosten (Kindergarten, Hort, Tagesmutter etc.) beim Unterhalt aus?

Kinderbetreuungskosten sind von beiden Elternteilen im Verhältnis ihrer Einkünfte zu decken. Sie sind nicht aus dem Kindesunterhalt zu bestreiten. Es handelt sich dabei um Mehrbedarf des Kindes.

Wie wirkt sich eine Ausbildungsvergütung eines Kindes auf den Unterhaltsanspruch aus?

Befindet sich ein minderjähriges Kind in der Ausbildung, ist lediglich die Hälfte der Ausbildungsvergütung auf dessen Unterhaltsanspruch anrechenbar, wobei zuvor berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen sind.

Volle Anrechnung bei Volljährigen

Handelt es sich um ein volljähriges Kind, ist das ganze um zuvor berufsbedingte Aufwendungen bereinigte Nettoeinkommen des Auszubildenden auf dessen Unterhaltsanspruch anrechenbar.

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