nach oben
Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |

Freibetrag im Schenkungsfall oder Erbfall bis 31.12.2008

Die Erbschaftsteuerklassen und Freibeträge ergeben sich aus folgender Tabelle (Stand: 31.12.2007):

Erbschaftsteuer-Klassen und –Freibeträge

Steuer-
klasse

Erwerber

Persönlicher Freibetrag
(§ 16 ErbStG)

 

Ehegatte

Euro 307 000,–

I

Kind;
Stiefkind;
Enkel, falls Eltern vorverstorben

Euro 205 000,–

 

Enkel;
Urenkel;
Eltern und Großeltern im Erbfall

Euro  51 200,–

II

Eltern und Großeltern bei Schenkung;
Geschwister;
Neffen; Nichten;
Stiefeltern;
Schwiegerkinder; Schwiegereltern;
geschiedener Ehegatte

Euro  10 300,–

III

alle Übrigen,
insb. Paare ohne Trauschein

Euro  5 200,–

Durch wiederholte Schenkung alle 10 Jahre unter Ausnützung der jeweils geltenden Freibeträge kann man Vermögen schon zu Lebzeiten schenkungsteuerfrei vor allem auf Ehegatten, Kinder und Enkel übertragen (Beispiel: Wenn der Vater auf seine Tochter vor 11 Jahren ein Grundstück im steuerlichen Wert von 205.000 € geschenkt hat, dann spielt diese Schenkung keine Rolle mehr, wenn er jetzt eine erneute Schenkung vornimmt. Der Vater könnte also weiteres Vermögen im steuerlichen Freibetrag von 205.000 € auf seine Tochter übertragen. Wegen des Ablaufs der 10 Jahre steht der Tochter der Freibetrag von 205.000 € wieder zu und Schenkungsteuer ist nicht zu zahlen. Hat der Vater die erste Schenkung vor 9 Jahren vorgenommen, ist der Wert beider Schenkungen zu addieren und davon nur ein Mal der Freibetrag abzuziehen. Durch eine gezielte Schenkung im 10-Jahresrhythmus können somit nach 10 Jahren und einem Tag 410.000 € von jedem Elternteil auf jedes Kind steuerfrei übertragen werden.)

Diese Website nutzt Cookies, um die bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Mehr Informationen