Gefundene Begriffe
Frau im Erbfall
1. Erbrecht einer ledigen Frau:
Hat die unverheiratete Frau kein Testament errichtet, so erben ihre Kinder. Verstirbt sie kinderlos, sind die Eltern, bei Vorversterben eines Elternteils auch die Geschwister Miterben. Sofern dies nicht gewünscht ist, kann die ledige Frau durch Testament Regelungen treffen, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Wer dies beabsichtigt, sollte aber bedenken, dass enterbte Verwandte Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Hat die ledige Frau ein minderjähriges Kind, so ist zu raten, im Testament einen Vormund zu bestimmen. Das Vormundschaftsgericht darf von diesem Wunsch-Vormund nur bei Vorliegen wichtiger Gründe abweichen. Neben oder statt dem Vormund kann die Mutter auch einen Testamentsvollstrecker benennen, der dann im Interesse des Kindes den Nachlass verwaltet. Es ist zu empfehlen, die Testamentsvollstreckung zeitlich zu befristen, z. B. bis zur Volljährigkeit des Kindes oder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Testamente zugunsten der Lebensgefährtin können nach der Rechtsprechung nichtig sein, wenn sie entweder das sittenwidrige Verhalten einer Person belohnen sollen („Hergabe für die Hingabe“ – so der Bundesgerichtshof) oder aus einer familienfeindlichen Gesinnung heraus errichtet werden. Achtenswerte Motive (zum Beispiel die Pflege des Erblassers) für die Erbeinsetzung der Partnerin sollten ausdrücklich in das Testament mit aufgenommen werden, um späteren Streit mit der Familie des Partners zu vermeiden.
2. Erbteil der Witwe kraft Gesetz:
Haben die Ehegatten keine letztwillige Verfügung errichtet, gilt die gesetzliche Erbfolge. Der Erbteil der Witwe hängt dabei von der Art des Güterstandes und – im Falle der Gütertrennung – von der Anzahl der erbberechtigten Kinder ab:
Ehegattenerbteil |
|||
Güterstand: |
neben 1 Kind |
neben 2 Kindern |
bei mehr als |
Zugewinn- |
1/4 + 1/4 = 1/2 |
1/4 + 1/4 = 1/2 |
1/4 + 1/4 = 1/2 |
Gütertrennung |
1/2 |
1/3 |
1/4 |
Gütergemeinschaft |
1/4 |
1/4 |
1/4 |
Die wirtschaftlichen Folgen der gesetzlichen Erbfolge entsprechen oft nicht dem Willen des Erblassers: Eine besondere Fürsorge für schwächere Familienmitglieder ist nicht möglich. Durch die gesetzliche Erbfolge entsteht eine Erbengemeinschaft, bei der für wichtige Verwaltungsmaßnahmen und die Nachlassteilung Einstimmigkeit notwendig ist. Die Möglichkeiten einer Erbschaftsteuerminimierung werden regelmäßig vernachlässigt. Diese Nachteile vermeidet ein klug gestaltetes Testament.
3. Ehefrau als testamentarische Erbin:
Wird die Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt, sind die Kinder des Erblassers (z. B. auch aus 1. Ehe) enterbt und können deshalb ihren Pflichtteil von der Witwe verlangen. Die Missachtung dieser Pflichtteilsansprüche birgt große Gefahren: Der Pflichtteil ist auf Barzahlung gerichtet und sofort mit dem Todesfall fällig. Die Witwe kann dadurch in erhebliche finanzielle Engpässe geraten. Die Ermittlung des Nachlasswertes bietet großes Streitpotential und kann beträchtliche Verfahrenskosten auslösen. Diese Probleme kann man durch einen Pflichtteilsverzicht, durch eine Zuwendung mit Anrechnungsbestimmung schon zu Lebzeiten oder durch Pflichtteilsstrafklauseln lösen. Der Gesetzgeber räumt der Witwe, die in Zugewinngemeinschaft lebte, wahlweise das Recht ein, die Erbschaft auszuschlagen, um danach neben dem Pflichtteil den ehelichen Zugewinnausgleich (ähnlich wie bei der Scheidung) zu verlangen. Dieses Vorgehen empfiehlt sich für die Witwe dann, wenn der verstorbene Ehemann einen relativ großen Zugewinn während der Ehezeit erwirtschaftet hat.
4. Erbrecht der geschiedenen Frau:
Sämtliche gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte der Ehefrau gehen mit der Scheidung verloren. Dies gilt bereits dann, wenn der Ehemann noch zu Lebzeiten die Scheidung eingereicht hat und die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren. Gleiches gilt für eine testamentarische Erbeinsetzung. Im Einzelfall kann aber die Auslegung des Testamentes ergeben, dass der Erblasser seine Ex-Frau trotz einer Scheidung als Erbin einsetzen wollte. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte jede geschiedene Frau und jeder geschiedene Mann ein neues Testament errichten und bei dieser Gelegenheit auch die Bezugsberechtigungen in Lebensversicherungsverträgen neu regeln.
5. Partnerin ohne Trauschein im Erbfall:
Die Frau ohne Trauschein hat weder ein gesetzliches Erbrecht noch kann sie Pflichtteilsansprüche beim Tod ihres Lebensgefährten geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn die Lebensgemeinschaft dauerhaft bestanden oder ein Partner den anderen jahrelang gepflegt hat. Zur wirtschaftlichen Absicherung der Lebenspartnerin ist deshalb entweder eine Schenkung zu Lebzeiten oder eine letztwillige Verfügung erforderlich. Im Testament sollte man klare Regelungen für das Scheitern oder die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft treffen. Zu beachten ist auch, dass die Testierfreiheit eines verwitweten Lebenspartners durch frühere Ehegattentestamente oder Erbverträge eingeschränkt sein kann; letztwillige Verfügungen zu Gunsten der neuen Lebenspartnerin gehen dann ins Leere. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden vom Fiskus im Schenkungs- und Erbfall stark benachteiligt. So hat die Witwe einen Steuerfreibetrag von 500 000 Euro, die begünstigte Lebenspartnerin dagegen nur von 20.000 Euro. Aus dem niedrigen Freibetrag resultiert im Erbfall eine hohe Steuerlast. Wer seinen als Erben eingesetzten Lebenspartner hohe Steuerzahlungen ersparen möchte, sollte folgende Möglichkeiten ins Kalkül ziehen: Übertragung von Immobilien ggfls. gegen Nießbrauch und Abschluss spezieller Lebensversicherungen.