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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Pflichtteilsergänzungsanspruch

Hat der Erblasser vor seinem Tod Teile seines Vermögens verschenkt und hatte dies zur Folge, dass sich der → Pflichtteilsanspruch eines → Pflichtteilsberechtigten rechnerisch verringerte, so kann dieser einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen (§ 2325 BGB).

Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass der Erblasser die Schenkung in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat. Ist dies der Fall, wird der Wert des Geschenks zum Nachlass hinzugerechnet und der Pflichtteilsanspruch des benachteiligten Pflichtteilsberechtigten auf dieser Grundlage berechnet.

Die Schenkungen werden allerdings nicht zwangsläufig in voller Höhe zum Ansatz gebracht. Es gilt vielmehr eine „Pro-Rata-Lösung“ (§ 2325 III BGB): Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.

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