Gefundene Begriffe
- Patientenverfügung
- Personenstandsurkunden
- Pflege
- Pflichtteil
- Pflichtteilsberechtigte
- Pflichtteilsbeschränkung
- Pflichtteilsentziehung
- Pflichtteilsergänzungsanspruch
- Pflichtteilsstrafklausel
- Pflichtteilsverzicht
- Postmortale Vollmacht
- Privatschriftliches Testament
- Promission
- Prozesskosten
- Prozesskostenhilfe
Pflichtteil
1. Grundsätze
Einige → gesetzliche Erben, die sogenannten → Pflichtteilsberechtigten, können vom Erblasser nicht vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Ihnen verbleibt auch im Falle einer → Enterbung grundsätzlich ein Mindestanspruch, der sogenannte Pflichtteilsanspruch. Das Pflichtteilsrecht beschränkt damit die → Testierfreiheit des Erblassers.
Der Pflichtteilsanspruch bewirkt keine eigentumsmäßige Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass. Insoweit unterscheidet er sich vom Erbrecht. Er stellt vielmehr einen schuldrechtlichen, auf Zahlung einer Geldsumme gerichteten Anspruch gegen die Erben dar. Er beträgt der Höhe nach 50% des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall und ist grundsätzlich sofort fällig. Er verjährt in drei Jahren ab Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung.
Da der Pflichtteilsanspruch sofort fällig und auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, kann seine Erfüllung für die Erben eine große Belastung darstellen. Stellt beispielsweise ein Unternehmen den Hauptgegenstand des Nachlasses dar, führt die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs häufig zu Liquiditätsengpässen. Daher sollte der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vorsorgemaßnahmen treffen. Eine Möglichkeit ist der Abschluss einen → Pflichtteilsverzichts.
2. Ausnahmen
Pflichtteilsberechtigten steht kein Pflichtteilsanspruch zu, wenn
- → Erbunwürdigkeit festgestellt wurde,
- der Pflichtteilsberechtigte einen → Pflichtteilsverzicht erklärt hat
- der Pflichtteilsberechtigte als Erbe die → Ausschlagung der Erbschaft erklärt hat oder
- der Erblasser den → Pflichtteil entzogen hat.
Eine „mildere“ Einschränkung des Pflichtteilsanspruchs stellt die → Pflichtteilsbeschränkung dar.