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Widerruf des Testamentes
Der Erblasser kann jederzeit ohne Grund sein Testament widerrufen, § 2253 BGB. Der Widerruf ist eine letztwillige Verfügung, weshalb Testierfähigkeit vorliegen muss. Der Widerruf kann durch Testament (§§ 2254, 2258 BGB), Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde (§ 2255 BGB) und bei notariellen Testamenten auch durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung (§ 2256 BGB) erfolgen.
Auch das Widerrufstestament kann, wie jedes andere Testament auch, widerrufen werden. Ist allerdings das erste Testament durch Vernichtung oder Veränderung der Urkunde oder durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung widerrufen worden, scheidet der Widerruf eines solchen Widerrufs aus (§ 2257 BGB). Der Widerruf eines Testamentes ist allerdings nicht mehr zulässig, wenn das Testament bereits bindend geworden ist, z. B., bei der Errichtung eines Ehegattentestamentes und ein Ehegatte bereits verstorben ist. Nur wenn dem Längerlebenden gestattet worden ist, die Verfügungen auf den zweiten Erbfall zu widerrufen, ist der Widerruf bei einer gemeinsamen Verfügung von Todes wegen zulässig.