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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Wahlvermächtnis

Das Wahlvermächtnis ist eine Sonderform des → Vermächtnisses. Bei dieser Vermächtnisform ordnet der Erblasser an, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll (§ 2254 BGB). Der Erblasser kann das Wahlrecht dem Bedachten, dem durch das Vermächtnis Beschwerten und/oder einem Dritten einräumen.

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