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Rechnungslegung
Eine Rechnungslegung kann der Erbe vom Testamentsvollstrecker nach Beendigung der Testamentsvollstreckung verlangen. Bei einer länger dauernden Verwaltung des Nachlasses erfolgt die Rechnungslegung einmal jährlich, § 2218 Abs. 2 BGB.
Dies sind die Mindesterfordernisse für eine jährliche Rechnungslegung:
> Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben mit Datumsangabe
> Getrennte Aufstellung über alle Einnahmen und Ausgaben für verschiedene Immobilien im Nachlass
> bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmen reicht die Einnahme-/ Überschussrechnung aus
> auf Bilanzen oder den Jahresabschluss kann verwiesen werden, wenn diese nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellt sind
Auch ein Nachlasspfleger ist verpflichtet über die Nachlassverwaltung Rechnung zu legen, § 1840 Abs. 2 BGB analog.