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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Rechnungslegung

Eine Rechnungslegung kann der Erbe vom Testamentsvollstrecker nach Beendigung der Testamentsvollstreckung verlangen. Bei einer länger dauernden Verwaltung des Nachlasses erfolgt die Rechnungslegung einmal jährlich, § 2218 Abs. 2 BGB.

Dies sind die Mindesterfordernisse für eine jährliche Rechnungslegung:

> Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben mit Datumsangabe

> Getrennte Aufstellung über alle Einnahmen und Ausgaben für verschiedene Immobilien im Nachlass

> bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmen reicht die Einnahme-/ Überschussrechnung aus

> auf Bilanzen oder den Jahresabschluss kann verwiesen werden, wenn diese nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellt sind

Auch ein Nachlasspfleger ist verpflichtet über die Nachlassverwaltung Rechnung zu legen, § 1840 Abs. 2 BGB analog.

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