Gefundene Begriffe
- Nacherbe
- Nachlass
- Nachlassforderungen
- Nachlassgericht
- Nachlassgläubiger
- Nachlassinsolvenz
- Nachlasspfleger
- Nachlasspflegschaft
- Nachlassverbindlichkeiten
- Nachlassverwaltung
- Nachlassverzeichnis
- Nachvermächtnis
- Neue Freibeträge ab 2009
- Neue Steuertarife ab 2009-2010
- Nichteheliche Lebensgemeinschaft
- Nichteheliches Kind
- Niederstwertprinzip
- Nießbrauch
- Notar
- Notarielles Testament
- Nottestament
- Notwendige Streitgenossenschaft
Nachlassverwaltung
Grundsätzlich haftet der Erbe für alle → Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 I BGB). Diese Haftung ist vorläufig unbeschränkt: Das bedeutet, dass er mit dem Nachlass und seinem sonstigen Vermögen für die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten einzustehen hat.
Der Erbe (§ 1981 I BGB) oder die → Nachlassgläubiger (§ 1981 II BGB) können jedoch die Anordnung einer Nachlassverwaltung beantragen.
Hierbei handelt es sich um eine → Nachlasspflegschaft, die Möglichkeit eine Beschränkung der → Erbenhaftung ermöglicht.
Das Verfahren bewirkt – wie auch die → Nachlassinsolvenz – eine amtliche Absonderung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen des Erben: Der Erbe haftet nur noch mit dem Nachlass. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gehen auf den Nachlassverwalter über.