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Vermächtnis
Gemäß § 1939 BGB kann der Erblasser in Form eines Vermächtnisses einer anderen Person einen Vermögensvorteil einräumen, ohne ihn als Erben einzusetzen.
Ein Unterschied zur Einsetzung als Erbe ist, z.B. dass der Vermächtnisnehmer nicht für die Schulden des Verstorbenen aufkommen muss.
Während der Erbe unmittelbar am gesamten Vermögen des Verstorbenen beteiligt ist, hat der Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch (§ 2174 BGB) auf Erfüllung der im Testament oder im Erbvertrag bezeichneten Zuwendung (Beispiel: Wird etwa dem Vermächtnisnehmer eine Eigentumswohnung zugewendet, muss für die Erfüllung des Vermächtnisses zwischen ihm und dem Erben eine notariell beurkundungspflichtige – Übereignung vorgenommen werden. Soll der Vermächtnisnehmer Girokonten des Erblassers erhalten, muss der Erbe beim Kreditinstitut die Umschreibung dieser Girokonten veranlassen.).
Der Vermögensgegenstand fällt dem Vermächtnisnehmer aber nicht automatisch zu. Die in besonderer Weise bedachte Person muss vielmehr ihren Vermächtniserfüllungsanspruch gegen den Beschwerten geltend machen und – notfalls gerichtlich – durchsetzen.
Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein. So kann der Erblasser festlegen, dass dem Vermächtnisnehmer bestimmte bewegliche oder unbewegliche Sachen zu übereignen sind, eine bestimmte Geldsumme aus dem Nachlass zu zahlen ist, eine Forderung zu übertragen ist, Schulden erlassen werden oder ein bestimmtes Nutzungsrecht eingeräumt wird. Das Vermächtnis kann sich auch auf einen sehr wertvollen Gegenstand beziehen, der den größten Teil des Nachlasses ausmacht.
Der Erblasser kann, muss die Person des Vermächtnisnehmers in seiner letztwilligen Verfügung aber noch nicht abschließend festlegen. Es reicht aus, wenn er den Personenkreis bestimmt und die endgültige Auswahl einer anderen Person überlässt, die dann entscheidet, wer das Vermächtnis (nach bestimmten Kriterien oder billigem Ermessen) bekommt.
Es sollte immer geregelt werden, ob ein Ersatzvermächtnisnehmer für den Fall eingesetzt wird oder nicht, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis (beispielsweise wegen Vorversterbens oder durch Ausschlagung) nicht erwirbt (§ 2190 BGB). Ohne Bestimmung eines Ersatzvermächtnisnehmers wird das Vermächtnis unwirksam, wenn es niemanden gibt, der es entgegennehmen kann (§ 2160 BGB).