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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Geliebtentestament

Dem Erblasser steht es grundsätzlich frei, seine gesamte Familie – auch Frau und Kinder – zugunsten einer Geliebten zu enterben. Den auf diese Weise übergangenen Angehörigen verbleibt dann nur ihr gesetzlicher → Pflichtteil. Eine solche – ggf. moralisch zweifelhafte Verfügung ist im Grundsatz auch rechtlich nicht zu beanstanden.

Ausnahmsweise kann aber ein solches Geliebtentestament eine → sittenwidrige Verfügung von Todes wegen darstellen. Dass soll jedenfalls dann der Fall sein, wenn der Erblasser seine Geliebte ausschließlich für ihre sexuelle Hingabe entlohnen wollte und es keinen achtenswerten Grund für die Erbeinsetzung gab (z.B. Pflege im Krankheitsfall oder im Fall einer langjährigen → nichtehelichen Lebensgemeinschaft).

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