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Gesetzliche Erbfolge
Hat ein Erblasser keine (wirksame) → Verfügung von Todes wegen hinterlassen, liegt also mit anderen Worten kein Fall → gewillkürter Erbfolge vor, tritt die sogenannte gesetzliche Erbfolge (auch Intestaterbfolge) ein: Wer Erbe wird legt dann nicht der Erblasser, sondern das Gesetz fest.
Um trotzdem dem mutmaßlichen Willen des Erblassers zu entsprechen, hat der Gesetzgeber die gesetzliche Erbfolge in den §§ 1924 ff. BGB als Verwandtenerbrecht ausgestaltet.
1. Das System der Ordnungen
Um festzulegen, in welcher Reihenfolge die Verwandten zur Rechtsnachfolge berufen sind, hat der Gesetzgeber das folgende System von Ordnungen geschaffen:
- Ordnung: → Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 I BGB)
- Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 I BGB)
- Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1926 I BGB)
- Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1928 I BGB)
- und fernere Ordnungen: entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1929 I BGB)
Bei der Erbfolge schließt nun jeder Angehörige einer vorhergehenden Ordnung alle Verwandten der nachfolgenden Ordnungen aus (§ 1930 BGB). Hatte der Erblasser also beispielsweise eine Tochter (1. Ordnung), sind alle weiteren Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen.
2. Das Stammes- und Liniensystem
Innerhalb der ersten drei Ordnungen findet die Aufteilung der Erbschaft nach dem Stammes- und Liniensystem statt.
Als Stamm wird dabei das Verhältnis einer Person zu ihren Abkömmlingen in absteigender Richtung bezeichnet; als Linie die aufsteigenden Verwandtschaftsverhältnisse einer Person zu ihren Eltern und den weiteren Vorfahren. Innerhalb einer Ordnung erhält jeder Stamm (nach oben: jede Linie) den gleichen Erbteil. Hatte der Erblasser also drei Kinder, bilden diese jeweils einen erbrechtlich relevanten Stamm. Hatte der Erblasser keine Nachkommen aber noch lebende Eltern, sind diese beiden Linien erbrechtlich relevant.
3. Das Repräsentationsprinzip
Innerhalb einer Ordnung repräsentiert jeder lebende, zu Rechtsnachfolge berufene Abkömmling seinen Stamm (z.B. § 1924 II BGB). Das bedeutet, dass nur eben dieser Repräsentant Erbe wird, nicht aber dessen eigene Abkömmlinge. Der Repräsentant schließt seinen Stamm aus. Hatte der Erblasser also einen Sohn und eine Enkelin, schließt der Sohn die Enkelin aus.
4. Das Eintrittsprinzip
Ist ein Abkömmling des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls bereits vorverstorben, erbunwürdig oder hat er das Erbe ausgeschlagen, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle. Hatte der Erblasser also beispielsweise einen im Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorbenen Sohn und dieser wiederum zwei lebende Töchter, so sind diese Töchter zur Rechtsnachfolge berufen.
5. Das Ehegattenerbrecht
Eine Sonderstellung hat der Ehe-/Lebenspartner des Erblassers inne: Dieser ist mit dem Erblasser nicht verwandt. Ihm kommt aber ein besonderes gesetzliches → Ehegattenerbrecht zu.
6. Der Fiskus als Zwangserbe
Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte/Lebenspartner des Erblassers vorhanden oder ist ein solcher nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist zu ermitteln, erbt der → Fiskus als gesetzlicher Zwangserbe (§§ 1936, 1964 ff. BGB).