Gefundene Begriffe
Gemeinschaftliches Testament
Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner in → eingetragener Lebenspartnerschaft haben die exklusive Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, das sogenannte Ehegattentestament (§§ 2265 ff. BGB) bzw. Lebenspartnertestament (§ 10 IV LPartG).
Eine Pflicht zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments besteht nicht. Eheleute und Lebenspartner können ihren letzten Willen auch durch Einzeltestamente zum Ausdruck bringen. Solche Einzeltestamente können jedoch jederzeit (und heimlich) von dem jeweils allein testierenden Teil widerrufen werden. Durch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments kann diese Möglichkeit stark eingeschränkt werden.
Gemeinschaftliche Testamente können ausschließlich von Ehegatten und Lebenspartnern errichtet werden (§ 2265 BGB, § 10 IV LPartG). Andere Personengruppen können ähnlich bindende Verfügungen von Todes wegen durch → notariellen Erbvertrag abschließen.
1. Form
Für die Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments gelten im Grundsatz die allgemeinen Regelungen: Die Ehepartner/Lebenspartner können das Testament eigenhändig errichten. Hierfür genügt es, wenn ein Ehepartner/Lebenspartner das Testament handschriftlich niederlegt und der andere die gemeinschaftliche Erklärung mitunterschreibt (§ 2267 BGB). Sie haben aber auch die Möglichkeit, ein → notarielles Testament zu errichten oder – falls bspw. ein Ehegatte/Lebenspartner in Todesgefahr ist – ein → Nottestament (§ 2266 BGB).
2. Inhalt und Bindungswirkung
Typischerweise setzen sich bei einem gemeinschaftlichen Testament Ehepartner/Lebenspartner gegenseitig oder übereinstimmend Dritte (z.B. die eigenen Kinder) zu Erben ein. Der Gesetzgeber geht in diesen Fällen sogenannter → wechselbezüglicher Verfügungen davon aus, dass der eine Partner den anderen nur einsetzt, weil dies auch umgekehrt geschieht.
Ein einseitiger Widerruf solcher Verfügungen ist nur zu Lebzeiten beider Partner und nur durch notarielle Erklärung möglich (§§ 2271, 2296 BGB). Nach dem Tod eines Ehepartners/Lebenspartner erlischt das Widerrufsrecht (§ 2271 II BGB). Bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen ist aber ggf. eine Anfechtung möglich.
3. Rechtsgeschäfte zu Lebzeiten
Der durch gemeinschaftliches Testament gebundene Ehepartner/Lebenspartner kann über sein Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden grundsätzlich frei verfügen (§ 2286 BGB). Eine Grenze findet diese Freiheit aber bei den sogenannten → böswilligen Schenkungen.
Die wohl bekannteste Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das → Berliner Testament.