Gefundene Begriffe
- Eheähnliche Lebensgemeinschaft
- Ehegattenerbrecht
- Ehegattentestament
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- Eigenhändiges Testament
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- Erbverzicht
- Ergänzungsvorbehalt
- Erlassvermächtnis
- Ersatzerbe
- Erschöpfungseinrede
- Ersetzungsbefugnis
- EU-Erbrechtsverordnung
- Europäisches Nachlasszeugnis
Ehegattenerbrecht
Das Ehegattenerbrecht ist ein besonderes gesetzliches Erbrecht des Ehegatten. Es ist von dem Gedanken getragen, dass die Erbberechtigungen aufgrund von Blutsverwandtschaft (siehe → gesetzliche Erbfolge) und aufgrund einer Ehe gleichwertig sind. Es lässt daher Ehegatten und (nähere) Verwandte des Erblassers nebeneinander zum Zuge kommen. Im Verhältnis zu entfernteren Verwandten wird der überlebende Ehegatte sogar eindeutig bevorzugt.
Dieses besondere gesetzliche Erbrecht steht nicht nur heterosexuellen Ehepartnern zu. Auch gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner haben ein „Lebenspartnererbrecht“, das – abgesehen von seiner eigenen Rechtsgrundlage im Lebenspartnerschaftsgesetz (§§ 10 I, 6 S. 2 LPartG) – dem bürgerlich rechtlichen Ehegattenerbrecht entspricht.
1. Voraussetzungen
Neben den üblichen Voraussetzung für das Bestehen eines gesetzlichen Erbrechts (kein → Erbverzicht, keine → Ausschlagung, keine → Erbunwürdigkeit) hat das Ehegattenerbrecht eine weitere Voraussetzung: das wirksame Bestehen der Ehe.
2. Erbrechtliche Quote
Die erbrechtliche Quote des überlebenden Ehegatten hängt einerseits davon ab, welche Verwandten neben ihm zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind (siehe gesetzliche Erbfolge):
a) Neben Verwandten der 1. Ordnung (§ 1924 BGB), also beispielsweise Kindern des Erblassers, erhält der überlebende Ehegatte pauschal ¼ , unabhängig davon, wie viele Kinder der Erblasser hatte (§ 1931 I BGB).
b) Sind ansonsten nur Verwandte der 2. Ordnung (§ 1925 BGB)oder Großeltern zur Erbfolge berufen, erbt der überlebende Ehegatte ½ (§ 1931 I BGB).
c) Der überlebende Ehegatte wird Alleinerbe des Erblassers, wenn der Erblasser nur Verwandte vierter (§ 1928 BGB) oder höherer Ordnung (§ 1929 BGB) hinterlässt (§ 1931 II BGB).
3. Einfluss des Güterstands
Andererseits hat auch der Güterstand der Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalls Einfluss auf die erbrechtliche Quote:
a) Zugewinngemeinschaft
aa) Erbrechtliche Lösung: Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten (oben unter 1.) pauschal um ¼ (§§ 1931 III, 1371 I BGB). Neben Erben der 1. Ordnung erhält der überlebende Ehegatte dann beispielsweise ( ¼ + ¼ =) ½ . Sein sogenannter großer Pflichtteil – beispielsweise im Falle einer Enterbung – beträgt dann ¼ .
Bei dieser sogenannten „erbrechtlichen Lösung“ kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall ein Zugewinn erzielt wurde. Die güterrechtliche Erbteilserhöhung steht auch dem Ehegatten zu, der selbst den höheren Zugewinn erzielt hatte. Die Wahl dieses pauschalen Zugewinnausgleichsanspruchs bietet sich vor allem bei kurzer Ehedauer oder hohem Anfangsvermögen des Erblassers an.
bb) Güterrechtliche Lösung: Häufig wird der überlebende Ehegatte an einer solchen pauschalen Abgeltung jedoch kein Interesse haben. Insbesondere dann, wenn eine konkrete Berechnung des Zugewinnausgleichs zu einer größeren Nachlassbeteiligung führen würde. Er hat dann die Möglichkeit, die sogenannte „güterrechtliche Lösung“ zu wählen. Hierzu muss er die Erbschaft ausschlagen und Zugewinnausgleich verlangen (§ 1371 III BGB). Neben dem dann konkret zu ermittelnden Anspruch auf den realen Zugewinnausgleich bleibt dem überlebenden Gatten ein Pflichtteilsanspruch (§ 2303 II BGB), der sich nach der erbrechtlichen Quote bemisst (sogenannter kleiner Pflichtteil).
b) Gütertrennung
Haben die Ehegatten ehevertraglich → Gütertrennung vereinbart (§ 1414 BGB), wird die erbrechtliche Quote des § 1931 I BGB nur dann güterrechtlich abgeändert, wenn neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind. In diesen beiden Fällen wird der überlebende Gatte neben einem Kind zu ½ Erbe, neben zwei Kindern zu â…“ . Bei drei und mehr Kindern behält der überlebende Ehegatte jedenfalls sein ¼ .
c) Gütergemeinschaft
Haben die Ehegatten ehevertraglich → Gütergemeinschaft vereinbart, bleibt es – vorbehaltlich besonderer ehevertraglicher Regelungen – bei der erbrechtlichen Quote von ¼. Eine güterrechtliche Erhöhung ist hier nicht vorgesehen.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bzw. Lebenspartners ist wegen seiner vielen Ausnahmetatbestände und seiner güterrechtlichen Verzahnung für den Laien schwer nachzuvollziehen. Im Zweifelsfall lohnt hier eine rechtliche Beratung!