nach oben
Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |

Ausschlagung

Nach dem Tod des Erblassers geht die Erbschaft kraft Gesetzes zunächst einmal auf den vorläufigen Erben über (siehe → Anfall der Erbschaft). Dieser hat aber die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen (§ 1943 BGB). Dann gilt die Erbschaft als von Anfang an nicht angefallen; der Ausschlagende wird so behandelt, als wäre er nie Erbe geworden (§ 1953 I BGB). Die Erbschaft fällt in diesem Fall – rückwirkend – der Person an, die Erbe sein würde, wenn der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 II BGB).

Der Gesetzgeber hat diese Konstruktion gewählt, um dem Erben die Gelegenheit zu geben, sich über die Nachlassverhältnisse zu informieren. Sollte der Nachlass beispielsweise überschuldet sein, kann der vorläufige Erbe die Erbschaft ausschlagen.

Die Ausschlagung muss aber innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall beim zuständigen → Nachlassgericht erfolgen (§ 1944 BGB). Sie ist zudem bedingungsfeindlich und kann grundsätzlich nicht auf einen einzelnen Teil der Erbschaft beschränkt werden (§§ 1947, 1950 BGB). Bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen ist aber unter Umständen eine Anfechtung der Ausschlagung wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung möglich (§§ 1954 ff. BGB).

Wird diese Ausschlagungsfrist versäumt, gilt die Erbschaft als angenommen (siehe → Annahme der Erbschaft). Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann diese Säumnis angefochten werden (§ 1956 BGB).

Diese Website nutzt Cookies, um die bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Mehr Informationen