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Gefundene Begriffe
- Sacheinlage
- Sachwertverfahren
- Säumniszuschlag
- Schenkung auf den Todesfall
- Schenkungsteuer
- Schiedsgerichtsbarkeit
- Schlusserbe
- Schreibhilfe
- Schreibunfähiger Erblasser
- Schreibzeuge
- Seetestament
- Selbstanzeige
- Servituten
- Sicherung des Nachlasses
- Singularsukzession
- Sittenwidrigkeit der Verfügung von Todes wegen
- Sprachunkundiger Erblasser
- Stammessystem
- Sterbegeld
- Sterbevierteljahr
- Steuerklasse
- Stiftung
- Stummer Erblasser
Selbstanzeige
Selbstanzeige ist ein Rechtsinstitut aus dem Steuerstrafrecht. § 371 Abgabenordnung gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, unrichtige Angaben gegenüber der Finanzbehörde zu berichtigen, unvollständige Angaben zu ergänzen oder unterlassene Angaben nachzuholen. Geschieht dies freiwillig, ordnungsgemäß und vollständig so kommt eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nicht mehr in Betracht. Weitere Voraussetzung für die Straffreiheit ist, dass der Steuerpflichtige etwaige hinterzogene Steuer in vollem Umfange bezahlt.