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Gefundene Begriffe
- Sacheinlage
- Sachwertverfahren
- Säumniszuschlag
- Schenkung auf den Todesfall
- Schenkungsteuer
- Schiedsgerichtsbarkeit
- Schlusserbe
- Schreibhilfe
- Schreibunfähiger Erblasser
- Schreibzeuge
- Seetestament
- Selbstanzeige
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- Sittenwidrigkeit der Verfügung von Todes wegen
- Sprachunkundiger Erblasser
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- Stummer Erblasser
Stummer Erblasser
Bei der Errichtung eines → notariellen Testaments durch einen stummen Erblasser soll der Notar einen Zeugen oder zweiten Notar hinzuziehen (§§ 22, 23 BeurkG). Eine Zuziehung ist nicht erforderlich, wenn alle Beteiligten verzichten.
Der stumme Erblasser kann zudem die Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers verlangen. Ist eine schriftliche Verständigung nicht möglich, so ist eine Verständigungsperson (§ 24 BeurkG) hinzuzuziehen.
Ein → eigenhändiges Testament kann er selbstverständlich – ohne irgendwelche Besonderheiten – errichten.