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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Mit einem Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB) auf den Todesfall ermöglicht es, dem Begünstigten außerhalb des Nachlasses ein Bankguthaben zukommen zu lassen.

Vorteile:

- Die Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers zu Lebzeiten bleibt erhalten.

- Es gibt keine Widerrufsmöglichkeit des Erben, wenn der Begünstigte zu Lebzeiten des Bankkunden an dem Vertrag beteiligt wird.
Ist dem Begünstigten  von dem Vertrag nichts bekannt, kann der Erbe bei rechzeitigem Handeln dem Vertrag seine Grundlage entziehen.
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