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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Vorausvermächtnis

Unter dem Begriff »Vermächtnis« versteht man das durch letztwillige Verfügung einer bestimmten Person zugewandte Recht auf einen Gegenstand aus dem Nachlass, ein Grundstück, einen Geldbetrag, eine Forderung oder Ähnliches.

Wendet der Erblasser in seinem Testament ein solches Vermächtnis einem seiner Erben zu, bezeichnet man dies als Vorausvermächtnis. Der Erblasser bewirkt damit, dass der spezielle bedachte Erbe vor ab sein Vermächtnis erhält. Der Rest des Nachlasses, vermindert um das Vermächtnis, wird dann entsprechend der angeordneten Erbquoten aufgeteilt. Dies hat dann zur Folge, dass der mit dem Vorausvermächtnis bedachte Miterbe mehr bekommt als seiner Erbquote.

Ist eine solche überquotale Beteiligung eines Miterben am Nachlass nicht gewollt, sondern eine bloße Zuordnung eines bestimmten Nachlassgegenstandes, ist statt eines Vorausvermächtnisses eine so genannte Teilungsanordnung zu verfügen. Durch eine solche bekommt der Miterbe im Ergebnis lediglich den seiner Erbquote entsprechenden Wert. Er muss gegebenenfalls, macht der ihm zugeordnete Nachlassgegenstand im Wert mehr als seine Erbquote aus, dem anderen Miterben einen Ausgleich zahlen.

Bei der Testamentsgestaltung ist sehr viel Wert auf eine Klarstellung, welches der beiden erbrechtlichen Instrumente zum Einsatz kommen soll, zu legen. In der Praxis sind Unklarheiten in der Wortwahl allzu häufig Streitpunkte.

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