nach oben
Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |

Vorweggenommene Erbfolge

Unter „vorweggenommener“ Erbfolge versteht man alle Vermögensübertragungen unter Lebenden, insbesondere Schenkungen, die in der Erwartung vorgenommen werden, dass der Erwerber im Erbfall das Vermögen ohnehin erhalten sollte.

In der Regel wird es sich um Schenkungen oder zumindest gemischte Schenkungen handeln. Die konkrete Gestaltung einer solchen vorweggenommenen Erbfolge ist abhängig von dem Ziel, welches der Erblasser mit der Überlassung verfolgt.

Ziele können sein:

  • Reduzierung der Steuerlast

  • Erhaltung des Familienvermögens

  • Versorgung des Schenkers und seiner Familie

  • Pflichtteilsminderung

Häufig findet man in Verträgen zur vorweggenommenen Erbfolge Gestaltungsmittel wie Wohnrechte oder Nießbrauch, Renten oder Pflegeverpflichtungen. All diese Gestaltungsmittel helfen zum Beispiel, sich und den hinterbliebenen Ehegatten/Lebenspartner abzusichern. Auch so genannte Wahrheits-und Pflegeverpflichtungen können dabei helfen.

in aller Regel wird der Überlassende sich auch für den Fall absichern, dass der Übernehmer sich um dankbar zeigt oder in finanzielle Schwierigkeiten kommt. Er kann generell oder für bestimmte vertraglich festzulegende Fälle ein so genanntes Rückforderungsrecht vereinbaren, dass in die Lage versetzt, sich den Gegenstand der vorweggenommenen Erbfolge zurückzuholen, treten bestimmte Umstände ein. »Klassiker« hierbei sind das Vorversterben des Übernehmers, dessen Insolvenz, die nicht autorisierte Veräußerung des Überlassenengegenstandes oder dessen Belastung. Die Rückforderungsansprüche können auf die persönlichen Bedürfnisse der Beteiligten zugeschnitten werden.

 

Diese Website nutzt Cookies, um die bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Mehr Informationen