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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Dispositionsmaxime

Die Dispositionsmaxime, auch Beibringungsgrundsatz genannt, ist das beherrschende Prinzip des Zivilverfahrens.

Nach diesem Grundsatz entscheiden die Parteien als „Herren des Verfahrens“ über den Prozessstoff: Die angerufenen Gerichte legen bei ihrer Entscheidung grundsätzlich nur den von den Parteien vorgetragenen und – sofern erforderlich - im Wege einer Beweiserhebung ermittelten Sachverhalt zugrunde.

Obwohl es sich bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen um zivilrechtliche Streitigkeiten handelt, gilt hier die Dispositionsmaxime nicht. Die → Nachlassgerichte sind vielmehr gezwungen, alle erforderlichen Tatsachenermittlungen von Amtswegen vorzunehmen (§ 26 FamFG). Es gilt hier also die sogenannte → Inquisitionsmaxime.

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