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Dürftigkeitseinrede
Im Grundsatz hat der Erbe die Möglichkeit durch → Nachlassverwaltung und → Nachlassinsolvenz, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken (siehe → Erbenhaftung). Voraussetzung hierfür ist, dass der Nachlass die damit verbundenen Kosten abdeckt (§ 1983 BGB, § 26 InsO). Dies ist oftmals aber nicht der Fall, weil der Nachlass faktisch wertlos ist.
Um dem Erben trotzdem die Möglichkeit zu geben seine Haftung zu beschränken, hat der Gesetzgeber in § 1990 BGB die sogenannte Dürftigkeitseinrede oder auch Unzulänglichkeitseinrede normiert: Ist danach die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht.
Nicht erforderlich ist, dass der Nachlass überschuldet ist. Es genügt, wenn die Aktiva des Nachlasses nicht „dürftig“ im Sinne der Norm sind. Ist kein Nachlass mehr vorhanden, so hat der Erbe die → Erschöpfungseinrede.