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Gefundene Begriffe
Dreißigster
Beim sogenannten Dreißigsten (§ 1969 BGB) handelt es sich um ein gesetzliches → Vermächtnis:
Danach haben die zum Haushalt des Erblassers gehörenden und unterhaltenen Familienangehörigen einen schuldrechtlichen Anspruch darauf, vom Erben in den ersten 30 Tagen nach dem Tod des Erblassers Unterhalt zu erhalten. Art und Umfang des zu leistenden Unterhalts orientieren sich an dem vom Erblasser gewährten Unterhalt. Außerdem muss der Erbe die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände gestatten. Die Vorschrift dient damit dem Schutz der vom Erblasser abhängig gewesenen Personen, die sich nach dessen Tod auf neue Lebensumstände einstellen müssen.