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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige oder privatschriftliche Testament ist eine Form der → Verfügung von Todes wegen. Zusammen mit dem → notariellen Testament gehört es zu den → ordentlichen Testamenten.

 

1. Eigenhändige Errichtung

Die Errichtung eines eigenhändigen Testaments unterliegt nur einer Formvorschrift: Das Testament muss eigenhändig – d.h. handschriftlich – geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 I BGB) – vom ersten bis zum letzten Wort (siehe aber → Schreibhilfe). Dabei ist die Sprache oder Schrift gleichgültig (siehe → sprachunkundiger Erblasser). Das gleiche gilt für das verwendete Material (Bierdeckel, Rückseite eines Prospekts usw.). Das Testament muss lediglich lesbar bzw. zu entziffern sein – und den Eindruck von Ernsthaftigkeit wahren.

Eine Datums- oder Ortsangabe ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben (§ 2247 II BGB). Insbesondere die Datumsangabe ist aber zum Beispiel bei Vorliegen mehrerer Testamente wichtig: So hebt beispielsweise ein später errichtetes gültiges Testament ein früheres insoweit auf, als das spätere mit dem früheren in Widerspruch steht (§ 2258 I BGB).

 

2. Widerruf (§§ 2253 ff. BGB)

Ein eigenhändiges Testament kann jederzeit durch ein widerrufendes (§ 2253 BGB) oder ein widersprechendes Testament (s.o.; § 2258 I BGB) widerrufen werden. Darüber hinaus ist ein Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung des Testaments möglich (§ 2255 BGB). Anders als beim notariellen Testament hat eine Rücknahme aus der – beim eigenhändigen Testament freiwilligen (siehe → Aufbewahrung des Testaments) – Verwahrung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Testaments (§ 2256 III BGB).

Zum Widerruf berechtigt ist in jedem Fall nur der Erblasser. Der Widerruf bedarf nicht der gleichen Form wie das widerrufene Testament; erforderlich ist jedoch die Beachtung der jeweiligen gesetzlichen Formvorschriften.

 

3. Testierfähigkeit

Wie bei allen Verfügungen von Todes wegen ist sowohl für die Errichtung wie auch für den Widerruf der Verfügung Testierfähigkeit des Erblassers erforderlich.

Einen Leitfaden für die Errichtung eines eigenhändigen Testaments finden sie → hier.

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