Gefundene Begriffe
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- Taubstummer Erblasser
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Teilungsklage
Grundsätzlich hat jeder Miterbe Anspruch auf → Auseinandersetzung des Nachlasses (§ 2042 I BGB). Sie geschieht durch schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Miterben; → Teilungsanordnungen des Erblassers sind hierbei zu berücksichtigen (§ 2048 BGB).
Ist eine einvernehmliche Auseinandersetzung unter den Miterben nicht möglich, bleibt dem teilungswilligen Miterben neben der nachlassgerichtlichen Vermittlung der Erbauseinandersetzung nur der Weg über die Teilungs- oder auch Erbauseinandersetzungsklage. Bei dieser Klage begehrt der Kläger die Zustimmung zu einem von ihm vorgelegten Teilungsplan.
In der Praxis ist die Teilungsklage – weniger aus rechtlichen, als aus tatsächlichen Gründen – höchst komplex: Bereits kleinste Ungereimtheiten des Teilungsplans führen zur Gesamtabweisung der Klage. Eine Teilabweisung oder eine gerichtliche Abänderung des Teilungsplans ist nicht möglich. Will der Kläger also obsiegen, muss der seiner Klage zugrundeliegende Teilungsplan – bis ins kleinste Detail – den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und richtig sein. Dies ist oftmals schwierig, weil zum Beispiel die Wertbestimmung des Nachlasses nicht einfach ist.