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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Testierwille

Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen ist, dass der Erblasser bei der Errichtung dieser Verfügung den ernsthaften Willen („letzter Wille“) und das Bewusstsein hat, eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben.

Erfüllt ein Testament die gesetzlichen Anforderungen, ist im Regelfall der Testierwille gegeben. Hat der Erblasser dagegen einen bloßen Entwurf abgefasst, bestand kein Testierwille. Die Abgrenzung im Einzelnen ist schwierig.

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